Eine Klage vor den Sozialgerichten, die ausschließlich die fehlerhafte Anwendung einer Rundungsregel zum Gegenstand hat ist unzulässig
Was war geschehen? Eine Klägerin begehrte monatlich 20 Cent mehr Hartz IV weil sie die Rundungsregelung (§ 41 Abs. 2 SGB II) als verletzt angesehen hatte. Offensichtlich waren in der Sache noch dutzende Verfahren anhängig und einige "Fachanwälte" hatten nach dem Erfolg des Sozialrechtsexperten vor dem Bundesverfassungsgericht wo die Prozesskostenhilfe wegen eines "Bagatellwertes von 42 €" versagt wurde Morgenluft gewittert. Zur Entscheidung BVerfG Dem ist das Bundessozialgericht in der jetzt veröffentlichen Entscheidung vom
12.07.2012 entgegen getreten.
BSG, 12.07.2012
BSG, 12.07.2012
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