Leistungsausschluss nach § 7 Abs 4a SGB II liegt vor, wenn sich der Leistungsberechtigte nicht innerhalb des zeit- und ortsnahen Bereich aufhält
Nach Sinn und Zweck des SGB II ist für die Frage des gewöhnlichen Aufenthaltes zwar in erster Linie an den tatsächlichen Aufenthalt anzuknüpfen, da einerseits das Recht der Grundsicherung für Arbeitssuchende die Leistungsberechtigung - anders als das SGB III - nicht von der Frage der Verfügbarkeit abhängig macht, andererseits der erwerbsfähige Hilfsbedürftige für die Leistungsträger in berechenbarer Weise erreichbar sein muss, um eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu gewährleisten.
Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist jedoch nicht mit dem Begriff "ständige Anwesenheit" gleichzusetzen, da lediglich eine Abwesenheit von längerer Dauer, mit der Absicht nicht mehr an den bisherigen Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes zurückzukehren und der Verlagerung des Schwerpunktes der Lebensbeziehungen dazu führt, dass ein bisheriger gewöhnlicher Aufenthalt beendet und ein neuer Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes begründet wird.
So die Meinung des LSG Bayern, Urteil vom 16.01.2013 - L 11 AS 583/10.
Ein gewöhnlicher Aufenthalt wird daher nicht durch einen absehbar vorübergehenden und überschaubaren Aufenthalt an einem anderen Ort - wie vorliegend - unterbrochen.
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit denen ihnen zur Verfügung stehenden Verkehrsmitteln den Jobcenter von ihrem aktuellen, außerhalb des Wohnsitz liegenden Aufenthaltsortes regelmäßig nicht innerhalb von 75 Minuten erreichen können, halten sich außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches iSv § 7 Abs 4a SGB II auf.
Kehrt der Leistungsberechtigte nur an ganz vereinzelten Tagen an seinen Wohnsitz zurück und sind diese dem Jobcenter nicht bekannt und im Einzelnen auch nicht konkret aufklärbar, besteht der Leistungsausschluss durchgehend.
Bat der Leistungsbezieher selbst um das "Einfrieren" weiterer Vermittlungstätigkeiten, ein Aufenthalt außerhalb des Nahbereichs für die gesamte Zeitdauer anzunehmen.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock- Sozialberater des Sozialrechtsexperten.
Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist jedoch nicht mit dem Begriff "ständige Anwesenheit" gleichzusetzen, da lediglich eine Abwesenheit von längerer Dauer, mit der Absicht nicht mehr an den bisherigen Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes zurückzukehren und der Verlagerung des Schwerpunktes der Lebensbeziehungen dazu führt, dass ein bisheriger gewöhnlicher Aufenthalt beendet und ein neuer Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes begründet wird.
So die Meinung des LSG Bayern, Urteil vom 16.01.2013 - L 11 AS 583/10.
Ein gewöhnlicher Aufenthalt wird daher nicht durch einen absehbar vorübergehenden und überschaubaren Aufenthalt an einem anderen Ort - wie vorliegend - unterbrochen.
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit denen ihnen zur Verfügung stehenden Verkehrsmitteln den Jobcenter von ihrem aktuellen, außerhalb des Wohnsitz liegenden Aufenthaltsortes regelmäßig nicht innerhalb von 75 Minuten erreichen können, halten sich außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches iSv § 7 Abs 4a SGB II auf.
Kehrt der Leistungsberechtigte nur an ganz vereinzelten Tagen an seinen Wohnsitz zurück und sind diese dem Jobcenter nicht bekannt und im Einzelnen auch nicht konkret aufklärbar, besteht der Leistungsausschluss durchgehend.
Bat der Leistungsbezieher selbst um das "Einfrieren" weiterer Vermittlungstätigkeiten, ein Aufenthalt außerhalb des Nahbereichs für die gesamte Zeitdauer anzunehmen.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock- Sozialberater des Sozialrechtsexperten.
"außerhalb des Wohnsitz liegenden Aufenthaltsortes regelmäßig nicht innerhalb von 75 Minuten erreichen können"
AntwortenLöschenGab es das nicht schon mal?
Nannte man Ghetto und war unter Schicklgruber schon sehr verbreitet...
http://de.wikipedia.org/wiki/Liste_der_Ghettos_im_Nationalsozialismus
Die Überschrift stimmt nicht!
AntwortenLöschen§7(4a)1 sagt :
"Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten keine Leistungen, wenn sie sich ohne Zustimmung des zuständigen Trägers nach diesem Buch außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten und deshalb nicht für die Eingliederung in Arbeit zur Verfügung stehen."
Wenn man für die Eingliederung in Arbeit zur Verfügung steht, darf man sich aufhalten wo man will! Freihzügigkeit ist Grundrecht in der BRD.