Hartz IV-Empfänger hat kein Anspruch auf höhere Regelleistung von mindestens 420 EUR/Monat- Ein Anspruch auf Übernahme der laufenden Pkw-Kosten sowie auf Zusage einer Kostenübernahme für den zukünftigen Erwerb eines Gebrauchtwagens besteht nicht
So die Rechtsauffassung des Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23.01.2013 - L 2 AS 2313/12
1. Auch nach dem 1.1.2011 können die Beteiligten entsprechend den jeweiligen abtrennbaren Verfügungen der beiden Grundsicherungsträger (§ 6 SGB II) den Streitgegenstand beschränken (vgl. BSG, Urteil v. 12.7.2012 - B 14 AS 153/11 R = SozR 4-4200 § 20 Nr. 17 RdNr. 12; a.A. Sächsisches LSG, Beschluss vom 29.5.2012, L 7 AS 24/12 B ER unter Berufung auf BT-Drucks 17/3404, 97 ff.).
2. Die Höhe des Regelbedarfs für Alleinstehende nach dem SGB II ist für die Zeit ab 1.1.2011 in verfassungsgemäßer Weise und nicht zu niedrig festgesetzt worden (Bundessozialgericht, Urteil vom 12.7.2012 – B 14 AS 153/11 R = SozR 4-4200 § 20 Nr. 17; so auch Senatsbeschluss vom 26.10.2011 - L 2 AS 4330/11 B).
Die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundessozialgerichts vom 12.7.2012 wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20.11.2012 – 1 BvR 2203/12).
3. Ausgaben für Personenkraftwagen (PKW) und deren Nutzung sind nicht existenzsichernd, gehören nicht zum Grundbedarf und sind daher nicht regelsatzrelevant, weshalb der Gesetzgeber in zulässiger Weise bei der Ermittlung des Regelbedarfs von der Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) und von anderen öffentlichen Verkehrsmitteln in Form des Schienenverkehrs ausgegangen ist (Bundestags-Drucksache 17/3404, S. 59).
Nach dem Leistungssystem des SGB II ist die begehrte individuelle Bedarfsermittlung bzw. eine abweichende Bestimmung der Höhe des Regelbedarfs nicht vorgesehen (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, vgl. Urteile vom 7.11.2006 - B 7b AS 14/06 R - BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 1; 28.10.2009 - B 14 AS 44/08 R = SozR 4-4200 § 7 Nr. 15; 10.5.2011 – B 4 AS 100/10 R = SozR 4-4200 § 21 Nr. 12).
4. Bei den laufenden Betriebskosten für den PKW handelt es sich nicht um einen atypischen und unabweisbaren Bedarf im Sinne von § 21 Abs. 6 SGB II.
Der Mehrbedarf ist auch nicht unabweisbar im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II, denn der Leistungsempfänger kann öffentliche Verkehrsmittel nutzen. Durchschnittlich anfallende Kosten für Verkehrsdienstleistungen wurden durch den Gesetzgeber bei der Ermittlung des Regelsatzes erfasst.
5. Es besteht auch kein Anspruch auf eine Zusage der Kostenübernahme für den Erwerb eines Gebrauchtwagens für den Fall, dass sein derzeit genutzter PKW irgendwann unbrauchbar wird.
Ausgaben für Personenkraftwagen (PKW) und deren Nutzung sind nicht existenzsichernd, gehören nicht zum Grundbedarf und sind daher nicht regelsatzrelevant .
Ein solcher Anspruch ergibt sich außerdem weder aus § 21 Abs. 6 SGB II noch aus § 24 Abs. 1 oder Abs. 3 SGB II.
6. Ein Anspruch aus § 21 Abs. 6 SGB II scheidet schon deshalb aus, weil es sich bei den Kosten für einen Gebrauchtwagen nicht um atypische laufende Kosten im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II handelt, sondern um eine vorübergehende Bedarfsspitze, die zeitlich befristet auftritt.
Dafür ist die Regelung des § 21 Abs. 6 SGB II nicht da (vgl. Behrend, jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 21 RdNr. 79 ff.).
Für die Übernahme solcher vorübergehender Bedarfsspitzen kommt lediglich die Anspruchsgrundlage des § 24 Abs. 1 SGB II in Betracht.
Hiernach kann ein Darlehen gewährt werden, wenn im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden kann. Auch ein solcher Anspruch scheidet hier aber von vorneherein aus.
Ein Anspruch aus § 24 Abs. 1 SGB II kann erst in dem Zeitpunkt entstehen, in dem ein konkreter Bedarf auch tatsächlich gegeben ist. Ein erst in der Zukunft möglicherweise eintretender Bedarf kann einen Anspruch nicht begründen.
Anmerkung: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.03.2012, - L 19 AS 1998/11 B
Eigene Leitsätze:
Eine Übernahme der Kosten für die Instandhaltung des Kraftfahrzeugs sowie der Kosten der Abgasuntersuchung nach § 47a StVZO und einer Hauptuntersuchung nach § 29 STVZO lässt sich aus den Vorschriften des SGB II nicht ableiten, es handelt sich um keinen Mehrbedarf gem. § 21 Abs. 6 SGB II.
Anspruch auf ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II scheidet aus, denn Kosten für ein Kraftfahrzeug werden nach wertender Entscheidung des Gesetzgebers nicht als existenznotwendig angesehen und damit nicht in den Regelbedarf einbezogen (BSG Urteil vom 01.06.2010 - B 4 AS 63/09 R , Rn 16f; BVerfG Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 ,Rn 179).
Der Beitrag wure erstellt von Detlef Brock.
1. Auch nach dem 1.1.2011 können die Beteiligten entsprechend den jeweiligen abtrennbaren Verfügungen der beiden Grundsicherungsträger (§ 6 SGB II) den Streitgegenstand beschränken (vgl. BSG, Urteil v. 12.7.2012 - B 14 AS 153/11 R = SozR 4-4200 § 20 Nr. 17 RdNr. 12; a.A. Sächsisches LSG, Beschluss vom 29.5.2012, L 7 AS 24/12 B ER unter Berufung auf BT-Drucks 17/3404, 97 ff.).
2. Die Höhe des Regelbedarfs für Alleinstehende nach dem SGB II ist für die Zeit ab 1.1.2011 in verfassungsgemäßer Weise und nicht zu niedrig festgesetzt worden (Bundessozialgericht, Urteil vom 12.7.2012 – B 14 AS 153/11 R = SozR 4-4200 § 20 Nr. 17; so auch Senatsbeschluss vom 26.10.2011 - L 2 AS 4330/11 B).
Die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundessozialgerichts vom 12.7.2012 wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20.11.2012 – 1 BvR 2203/12).
3. Ausgaben für Personenkraftwagen (PKW) und deren Nutzung sind nicht existenzsichernd, gehören nicht zum Grundbedarf und sind daher nicht regelsatzrelevant, weshalb der Gesetzgeber in zulässiger Weise bei der Ermittlung des Regelbedarfs von der Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) und von anderen öffentlichen Verkehrsmitteln in Form des Schienenverkehrs ausgegangen ist (Bundestags-Drucksache 17/3404, S. 59).
Nach dem Leistungssystem des SGB II ist die begehrte individuelle Bedarfsermittlung bzw. eine abweichende Bestimmung der Höhe des Regelbedarfs nicht vorgesehen (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, vgl. Urteile vom 7.11.2006 - B 7b AS 14/06 R - BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 1; 28.10.2009 - B 14 AS 44/08 R = SozR 4-4200 § 7 Nr. 15; 10.5.2011 – B 4 AS 100/10 R = SozR 4-4200 § 21 Nr. 12).
4. Bei den laufenden Betriebskosten für den PKW handelt es sich nicht um einen atypischen und unabweisbaren Bedarf im Sinne von § 21 Abs. 6 SGB II.
Der Mehrbedarf ist auch nicht unabweisbar im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II, denn der Leistungsempfänger kann öffentliche Verkehrsmittel nutzen. Durchschnittlich anfallende Kosten für Verkehrsdienstleistungen wurden durch den Gesetzgeber bei der Ermittlung des Regelsatzes erfasst.
5. Es besteht auch kein Anspruch auf eine Zusage der Kostenübernahme für den Erwerb eines Gebrauchtwagens für den Fall, dass sein derzeit genutzter PKW irgendwann unbrauchbar wird.
Ausgaben für Personenkraftwagen (PKW) und deren Nutzung sind nicht existenzsichernd, gehören nicht zum Grundbedarf und sind daher nicht regelsatzrelevant .
Ein solcher Anspruch ergibt sich außerdem weder aus § 21 Abs. 6 SGB II noch aus § 24 Abs. 1 oder Abs. 3 SGB II.
6. Ein Anspruch aus § 21 Abs. 6 SGB II scheidet schon deshalb aus, weil es sich bei den Kosten für einen Gebrauchtwagen nicht um atypische laufende Kosten im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II handelt, sondern um eine vorübergehende Bedarfsspitze, die zeitlich befristet auftritt.
Dafür ist die Regelung des § 21 Abs. 6 SGB II nicht da (vgl. Behrend, jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 21 RdNr. 79 ff.).
Für die Übernahme solcher vorübergehender Bedarfsspitzen kommt lediglich die Anspruchsgrundlage des § 24 Abs. 1 SGB II in Betracht.
Hiernach kann ein Darlehen gewährt werden, wenn im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden kann. Auch ein solcher Anspruch scheidet hier aber von vorneherein aus.
Ein Anspruch aus § 24 Abs. 1 SGB II kann erst in dem Zeitpunkt entstehen, in dem ein konkreter Bedarf auch tatsächlich gegeben ist. Ein erst in der Zukunft möglicherweise eintretender Bedarf kann einen Anspruch nicht begründen.
Anmerkung: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.03.2012, - L 19 AS 1998/11 B
Eigene Leitsätze:
Eine Übernahme der Kosten für die Instandhaltung des Kraftfahrzeugs sowie der Kosten der Abgasuntersuchung nach § 47a StVZO und einer Hauptuntersuchung nach § 29 STVZO lässt sich aus den Vorschriften des SGB II nicht ableiten, es handelt sich um keinen Mehrbedarf gem. § 21 Abs. 6 SGB II.
Anspruch auf ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II scheidet aus, denn Kosten für ein Kraftfahrzeug werden nach wertender Entscheidung des Gesetzgebers nicht als existenznotwendig angesehen und damit nicht in den Regelbedarf einbezogen (BSG Urteil vom 01.06.2010 - B 4 AS 63/09 R , Rn 16f; BVerfG Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 ,Rn 179).
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Nach der rechtsprechung ist ein KFZ nicht existenznotwendig. Aber was passiert, wenn keine öffentl. Verkehrsmittel zur Verfügung stehen. Eine Mitfahrgelegenheit ebenso nicht. Hier auf einem Dorf ist dies so. Die Arbeitsstelle ist nur mit einem PKW erreichbar.
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