Direkt zum Hauptbereich

Jobcenter Betrug: 100000 Euro in die eigene Tasche - Gemeinsame Sache mit Hartz IV-Empfänger?

Gemeinsame Sache? Ein Sachbearbeiter und ein Kunde der Mainarbeit sollen das Jobcenter um 100 000 Euro betrogen haben.

Jetzt müssen sich die beiden Männer vor dem Amtsgericht verantworten.

Es sind zwei sehr unterschiedliche Typen, die sich am Montag vor dem Amtsgericht wiederbegegnen: Sven S. blickt mit ängstlichen Augen durch seine runden Brillengläser.

Das, was der schmale Mann sagt, ist oft kaum zu verstehen. Ramin T. dagegen wirkt selbstbewusst und eloquent, spricht mit klarer, kräftiger Stimme. Gemeinsam sollen sie, so der Vorwurf der Anklage, das kommunale Jobcenter Mainarbeit um mehr als 100000 Euro betrogen haben.

S., der dort als Sachbearbeiter für Hartz-IV-Bezieher arbeitete, soll seinem Kunden T. das Geld zwischen 2006 und 2010 in bar oder per Überweisung ausgezahlt haben.

In 81 Einzeltranchen zwischen 200 und 3000 Euro. Er sei in einer Notlage gewesen, sagt S., habe Schulden und Kredite abbezahlen müssen.

T. habe ihm Drogen besorgt und ihn so erpressbar gemacht. Neben dem Regelsatz gab es auch immer wieder Sonderzahlungen – für Strom und Gas, Mietrückstände, neue Möbel oder einfach zur Behebung einer „akuten Notlage“.

weiterlesen:

Gerade aktuell von Willy V. zur Verfügung gestellt worden, Danke:

Ellen Vaudlett: Betrug bei der MainArbeit Offenbach -100.000 € - Prozeßbeobachtung 

Offenbach ? Ex Mitarbeiter des Jobcenters MainArbeit wegen Betrugs in 81 Fällen vor Gericht.

Vorab: Eine kurze und sachliche Zusammenfassung erschien in der heutigen Rundschau.

Ich habe, neben zahlreichen Zuschauern, die über 5 Stunden andauernde Verhandlung auch mit Spannung verfolgt.

Meine persönlichen Eindrücke nach dem Auszug aus dem Artikel der Frankfurter Rundschau:

Von Ellen Vaudlet, Offenbach:
http://snipurl.com/26n6ie9

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe...

Zur Frage, wer für die Kosten der Entrümpelung, Grundreinigung und Renovierung der Wohnung eines Messie zuständig ist

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.03.2012, - L 13 AS 22/12 B ER - 1. Der Bedarf eines Hilfesuchenden, der aus einem Fehlgebrauch der Wohnung herrührt (Messie), gehört nicht zum Bedarf für Unterkunft und Heizung iSd § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. 2. Ebenso ist eine notwendige Grundreinigung und Renovierung einer Messie - Wohnung eher nicht auf der Grundlage von §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II zu regeln. 3. Als Anspruchsgrundlage für das Aufräumen einer Messie-Wohnung kommt § 67 SGB XII i.V.m. § 4 der Verordnung zu § 69 SGB XII in Betracht, wobei die Entscheidung über Art und Maß der Hilfeleistung im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers steht. http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=445EF403A69158C8FFF6888A88310D59.jp84?doc.id=JURE120006139&st=null&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint

Guthaben aus Nebenkostenrückerstattungen sind auch bei Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel SGB XII Einkommen

Sozialgericht Karlsruhe,Beschluss vom 21.08.2012,- S 1 SO 2516/12 - Guthaben aus Nebenkostenrückerstattungen sind im Monat des Zuflusses auf dem Konto des Hilfeempfängers in vollem Umfang als Einkommen zu berücksichtigen, soweit dadurch die Hilfebedürftigkeit nicht vollständig entfällt. Der Kläger macht im Hauptsacheverfahren gegen den beklagten Sozialhilfeträger einen Anspruch auf höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel SGB XII für den Monat Juni 2012 geltend. Streitig ist dabei zwischen den Beteiligten die Anrechnung einer in diesem Monat dem Konto des Hilfeempfängers gutgeschriebenen Nebenkostenrückerstattung seines Vermieters als Einkommen auf seinen Bedarf. Hierdurch ergab sich ein geringerer Zahlbetrag der Hilfeleistung als in den Monaten zuvor. Das Sozialgericht Karlsruhe hat den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen mit der Begründung, die Ausgangsentscheidung der Behörde sei nach der Rechtsprechung des B...