Direkt zum Hauptbereich

Mysteriöser Betrugsversuch beim Dresdner Jobcenter: Betrüger versucht Hartz-IV umzuleiten

 Mit offenbar illegal erhaltenen Daten hat ein Betrüger versucht, die Hartz-IV-Zahlungen eines Dresdner Arbeitslosen umzuleiten.

Wie DNN-Online erfuhr, erhielt ein Kunde des Jobcenters plötzlich Post. Die Änderung seiner Kontodaten sei bestätigt.

Nur: Der Betroffene hatte gar keine Änderungen veranlasst.

Offenbar hatte der Betrüger Name, Adresse und auch die Bedarfsgemeinschaft-Nummer (BG-Nummer) des Dresdners in die Hände bekommen und schriftlich beim Jobcenter das Konto ändern lassen. Dass die Unterschrift nicht übereinstimmte, fiel bei der Menge von Post nicht auf. Erst durch das Bestätigungsschreiben flog der Betrugsversuch auf.


Wie genau der Täter an die Daten kam, bleibt unklar.

Laut DNN-Recherche wurde zunächst intern vermutet, der Betrüger könnte die Daten über die Jobcenter-Handy-App erhalten haben. Arbeitsagentur-Sprecherin Grit Winkler hält das jedoch für ausgeschlossen.


 „Von der App werden keine Anwender erfasst. Durch die App wird lediglich der mobile Zugriff auf die Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit ermöglicht“, teilte sie auf Anfrage mit. Die BG-Nummer sei über das Programm nicht auslesbar.

„Weder in Sachsen noch übergreifend ist bisher ein solcher Fall bekannt“, so Winkler weiter.

Quelle:

Kommentare

  1. Kann es sein das Daten über Leistungsberechtigte durch bewilligte Lebensmittelgutscheine an Dritte geraten sind?
    Denn, dort werden BG Nr. Name und Anschrift geb. Datum ersichtlich und können nur gegen Vorlage des Personalausweisen eingelöst werden. Eine wildfremde Aushilfskassiererin ist also berechtigt all meine persönlichen Daten einzusehen!? Widerspricht das nicht den Datenschutzrichtlinien? Habe gerade den Bundesdatenschutzbeauftragten angeschrieben das er sich darum kümmern möge.
    Manfred Meier
    Herne

    AntwortenLöschen

Kommentar veröffentlichen

Beliebte Posts aus diesem Blog

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe...

Zur Frage, wer für die Kosten der Entrümpelung, Grundreinigung und Renovierung der Wohnung eines Messie zuständig ist

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.03.2012, - L 13 AS 22/12 B ER - 1. Der Bedarf eines Hilfesuchenden, der aus einem Fehlgebrauch der Wohnung herrührt (Messie), gehört nicht zum Bedarf für Unterkunft und Heizung iSd § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. 2. Ebenso ist eine notwendige Grundreinigung und Renovierung einer Messie - Wohnung eher nicht auf der Grundlage von §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II zu regeln. 3. Als Anspruchsgrundlage für das Aufräumen einer Messie-Wohnung kommt § 67 SGB XII i.V.m. § 4 der Verordnung zu § 69 SGB XII in Betracht, wobei die Entscheidung über Art und Maß der Hilfeleistung im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers steht. http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=445EF403A69158C8FFF6888A88310D59.jp84?doc.id=JURE120006139&st=null&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint

Guthaben aus Nebenkostenrückerstattungen sind auch bei Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel SGB XII Einkommen

Sozialgericht Karlsruhe,Beschluss vom 21.08.2012,- S 1 SO 2516/12 - Guthaben aus Nebenkostenrückerstattungen sind im Monat des Zuflusses auf dem Konto des Hilfeempfängers in vollem Umfang als Einkommen zu berücksichtigen, soweit dadurch die Hilfebedürftigkeit nicht vollständig entfällt. Der Kläger macht im Hauptsacheverfahren gegen den beklagten Sozialhilfeträger einen Anspruch auf höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel SGB XII für den Monat Juni 2012 geltend. Streitig ist dabei zwischen den Beteiligten die Anrechnung einer in diesem Monat dem Konto des Hilfeempfängers gutgeschriebenen Nebenkostenrückerstattung seines Vermieters als Einkommen auf seinen Bedarf. Hierdurch ergab sich ein geringerer Zahlbetrag der Hilfeleistung als in den Monaten zuvor. Das Sozialgericht Karlsruhe hat den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen mit der Begründung, die Ausgangsentscheidung der Behörde sei nach der Rechtsprechung des B...