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Angemessenheitsregelung der Unterkunftskosten im SGB XII ist verfassungswidrig - Es dürfen keine Schätzungen bzw. Abschläge „ins Blaue hinein“ vorgenommen werden


Sozialgericht Mainz, Urteil vom 22.10.2012 - S 17 SO 145/11


Angemessenheit der KdU im Sozialhilferecht


1. Die Konkretisierung des Angemessenheitsbegriffs des § 35 Abs. 2 S. 1 SGB XII anhand der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum "schlüssigen Konzept" ist nicht mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG vereinbar, wie es im Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 09.02.2010 (Az. 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) näher bestimmt worden ist (vgl. SG Mainz, Urt. v. 08.06.2012 - S 17 AS 1452/09).


2. Für eine Bestimmung des unterkunftsbezogenen Existenzminimums durch am einfachen Wohnstandard orientierte Mietobergrenze fehlt es auch im SGB XII an einer den prozeduralen Anforderungen des BVerfG genügenden und hinreichend bestimmten parlamentsgesetzlichen Grundlage.


3. Die Kammer konkretisiert den Angemessenheitsbegriff deshalb nach Maßgabe des Grundsatzes der verfassungskonformen Auslegung in der Weise, dass unangemessen im Sinne des § 35 Abs. 2 S. 1 SGB XII lediglich Kosten der Unterkunft sind, die deutlich über den üblichen Unterkunftskosten für der Größe und Struktur nach vergleichbare Haushalte im geografischen Vergleichsraum liegen.



Anmerkungen aus dem Urteil:

Die Regelung des § 35 SGB XII ist bereits aus Gründen der Gleichbehandlung insbesondere im Hinblick auf den Angemessenheitsbegriff in gleicher Weise zu konkretisieren, wie die Regelung des § 22 SGB II, so dass die hierzu ergangene Rechtsprechung im allgemeinen übertragbar ist.

Mit den Leistungen für die Aufwendungen für die Unterkunft nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II und nach § 35 SGB XII wird das Grundbedürfnis "Wohnen" gedeckt, welches Teil des durch den Staat zu gewährleistenden Existenzminimums ist (BVerfG Urt. v. 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 Rn. 135).

Im Unterschied zu den in § 27a ff. SGB XII im Grundsatz pauschalierten Regelbedarfen werden die Kosten der Unterkunft gem. § 35 Abs. 1 S. 1 SGB XII grundsätzlich in tatsächlicher Höhe erbracht, gemäß § 35 Abs. 2 S. 2 SGB XII jedoch nur, soweit sie angemessen sind.

Mit dem Urteil vom 09.02.2010 hat das BVerfG die auf Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG (Sozialstaatsprinzip) gestützte staatliche Pflicht zur Existenzsicherung subjektivrechtlich fundiert und ein Recht auf parlamentsgesetzliche Konkretisierung in strikten einfachgesetzlichen Anspruchspositionen konstituiert (Rixen SGb 2010, S. 240).

Das BVerfG stellt somit nicht nur prozedurale Anforderungen an die Bestimmung des menschenwürdigen Existenzminimums an einen beliebigen (staatlichen) Akteur, sondern weist die Bestimmung des Anspruchsinhalts einem konkreten Adressaten, dem (Bundes-)Gesetzgeber zu.

Der Bundesgesetzgeber steht demnach in der Verantwortung, das Sozialstaatsprinzip selbst durch ein Gesetz hinreichend zu konkretisieren und zu gewährleisten, dass auf die zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums erforderlichen Leistungen auch ein entsprechender Rechtsanspruch besteht (Berlit in LPK-SGB II § 22a Rn. 6, 4. Aufl.).

Die Bedarfe der Unterkunft und Heizung gehören, wie das BVerfG ausdrücklich festhält, zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (BVerfG Urt. v. 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 Rn. 135). 

Dementsprechend hat die Bestimmung der Leistungen bzw. der Bedarfe für Unterkunft ebenso wie die Bedarfe, die Bestandteil der Regelleistung sind, mit einer Methode zu erfolgen, die gewährleistet, dass die existenznotwendigen Aufwendungen realitätsgerecht und nachvollziehbar in einem transparenten und sachgerechten Verfahren ermittelt werden (Knickrehm SozSich 2010, S. 193; Piepenstock in jurisPK-SGB II, § 22 Rn 31, 3. Aufl. 2012).

Es dürfen keine Schätzungen bzw. Abschläge „ins Blaue hinein“ vorgenommen werden, Richtwerte dürfen nicht freihändig geschätzt werden und müssen auf empirisch ermittelten Daten beruhen.

Besondere Begründungsanforderungen sind auch an die gesetzlichen und untergesetzlichen Normen zu stellen, die die Höhe der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung betreffen (Mutschler NZS 2011, 481).


S.a. Sozialrechtsexperte:Sozialgericht Mainz, Urteil vom 08.06.2012,- S 17 AS 1452/09 -


Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock

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