Einkommen (Taschengeld) aus dem Bundesfreiwilligendienst ist zu berücksichtigendes Einkommen gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 SGB II
So die Rechtsauffassung des Sozialgericht Duisburg, Urteil vom 01.02.2013 - S 41 AS 3912/12
Das dieses Einkommen anzurechnen ist, ergibt sich insbesondere aus § 4 Satz 1, Satz 2 Nr. 4 Alg II-VO.
Danach ist für die Berechnung von Einnahmen aus freiwilligen Dienstverhältnissen § 2 entsprechend anwendbar.
Außerdem bestimmt der zum 01.01.2012 neu eingeführte § 1 Absatz 7 Alg II-VO wie Einnahmen aus dem Bundesfreiwilligendienst auf Leistungen nach dem SGB II anzurechnen sind.
Aus diesen Regelungen ergibt sich damit, dass der Gesetzgeber selbst davon ausgeht, dass es sich bei Einnahmen aus freiwilligen Dienstverhältnissen um Einkommen im Sinne des SGB II handelt.
Es handelt sich bei dem Taschengeld auch nicht um eine zweckbestimmte Einnahme gemäß § 11 a Absatz 3 Satz 1 SGB II.
Demnach ist Einkommen anrechnungsfrei, wenn es anderen Zwecken als den der Leistungen des SGB II dient. Das Einkommen beinhaltet Taschengeld, wobei nach Mitteilung der Klägerin dieses Taschengeld auch Fahrtkosten beinhaltet.
Taschengeld ist der typische Anwendungsfall der Regelleistung im Sinne von § 20 Absatz 1 SGB II. Das Einkommen ist daher nicht privilegiert, denn es dient demselben Zweck wie die Leistungen nach dem SGB II.
Das Einkommen ist des Weiteren nicht nach § 11 a Absatz 4 privilegiert, da es keine Zuwendung der freien Wohlfahrtspflege darstellt.
Nach§ 11 Absatz 7 Alg II-VO ist bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die an einem Bundesfreiwilligendienst oder einem Jugendfreiwilligendienst teilnehmen, anstelle der Beträge nach § 11 b Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II vom Taschengeld nach § 2 Absatz 1 Nr. 3 des Jugendfreiwilligendienstgesetzes oder § 2 Nr. 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes ein Betrag von insgesamt 175,00 EUR monatlich abzusetzen.
Die Tätigkeit nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz ist keine Erwerbstätigkeit , so das kein zusätzlicher Betrag nach § 11 b Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 SGB II in Höhe von 30,00 EUR monatlich abzuziehen ist.
Es ist auch kein weiterer Freibetrag nach § 6 Absatz 1 Nr. 1 Alg II-VO zu berücksichtigen.
Danach sind als Pauschbeträge abzusetzen von dem Einkommen volljähriger Leistungsberechtigter ein Betrag in Höhe von 30,00 EUR monatlich für die Beiträge zur privaten Versicherungen nach § 11 b Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 des SGB II, die nach Grund und Höhe angemessen sind.
Die Anwendung dieser Vorschrift scheidet bereit deshalb aus, weil § 1 Absatz 7 Alg II-VO die Vorschrift des § 11 b Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II bereits ausschließt.
Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass neben dem Freibetrag in Höhe von 175,00 EUR monatlich kein zusätzlicher Freibetrag zu gewähren ist.
Das würde nämlich voraussetzen, dass die Zuwendung einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen würde, dass daneben Leistungen nach dem SGB II gerechtfertigt wären. Die Leistungen dienen aber gerade dem Zweck des SGB II.
Anmerkung: Sozialgericht Reutlingen, Urteil vom 23.04.2012,- S 12 AS 2086/11
Einkünfte, die ein Grundsicherungempfänger im Rahmen der Ableistung eines Freiwilligen Sozialen Jahres als monatliches Taschengeld, Verpflegungs- und Wohngeld bezieht, ist als Einkommen i. S. v. § 11 Abs 1 Satz 1 SGB 2 zu berücksichtigten.
Ein Erwerbstätigenfreibetrag ist neben dem Abzugsbetrag nach § 1 Abs 1 Nr 13 AlG 2-VO nicht anzusetzen.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
Das dieses Einkommen anzurechnen ist, ergibt sich insbesondere aus § 4 Satz 1, Satz 2 Nr. 4 Alg II-VO.
Danach ist für die Berechnung von Einnahmen aus freiwilligen Dienstverhältnissen § 2 entsprechend anwendbar.
Außerdem bestimmt der zum 01.01.2012 neu eingeführte § 1 Absatz 7 Alg II-VO wie Einnahmen aus dem Bundesfreiwilligendienst auf Leistungen nach dem SGB II anzurechnen sind.
Aus diesen Regelungen ergibt sich damit, dass der Gesetzgeber selbst davon ausgeht, dass es sich bei Einnahmen aus freiwilligen Dienstverhältnissen um Einkommen im Sinne des SGB II handelt.
Es handelt sich bei dem Taschengeld auch nicht um eine zweckbestimmte Einnahme gemäß § 11 a Absatz 3 Satz 1 SGB II.
Demnach ist Einkommen anrechnungsfrei, wenn es anderen Zwecken als den der Leistungen des SGB II dient. Das Einkommen beinhaltet Taschengeld, wobei nach Mitteilung der Klägerin dieses Taschengeld auch Fahrtkosten beinhaltet.
Taschengeld ist der typische Anwendungsfall der Regelleistung im Sinne von § 20 Absatz 1 SGB II. Das Einkommen ist daher nicht privilegiert, denn es dient demselben Zweck wie die Leistungen nach dem SGB II.
Das Einkommen ist des Weiteren nicht nach § 11 a Absatz 4 privilegiert, da es keine Zuwendung der freien Wohlfahrtspflege darstellt.
Nach§ 11 Absatz 7 Alg II-VO ist bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die an einem Bundesfreiwilligendienst oder einem Jugendfreiwilligendienst teilnehmen, anstelle der Beträge nach § 11 b Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II vom Taschengeld nach § 2 Absatz 1 Nr. 3 des Jugendfreiwilligendienstgesetzes oder § 2 Nr. 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes ein Betrag von insgesamt 175,00 EUR monatlich abzusetzen.
Die Tätigkeit nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz ist keine Erwerbstätigkeit , so das kein zusätzlicher Betrag nach § 11 b Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 SGB II in Höhe von 30,00 EUR monatlich abzuziehen ist.
Es ist auch kein weiterer Freibetrag nach § 6 Absatz 1 Nr. 1 Alg II-VO zu berücksichtigen.
Danach sind als Pauschbeträge abzusetzen von dem Einkommen volljähriger Leistungsberechtigter ein Betrag in Höhe von 30,00 EUR monatlich für die Beiträge zur privaten Versicherungen nach § 11 b Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 des SGB II, die nach Grund und Höhe angemessen sind.
Die Anwendung dieser Vorschrift scheidet bereit deshalb aus, weil § 1 Absatz 7 Alg II-VO die Vorschrift des § 11 b Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II bereits ausschließt.
Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass neben dem Freibetrag in Höhe von 175,00 EUR monatlich kein zusätzlicher Freibetrag zu gewähren ist.
Das würde nämlich voraussetzen, dass die Zuwendung einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen würde, dass daneben Leistungen nach dem SGB II gerechtfertigt wären. Die Leistungen dienen aber gerade dem Zweck des SGB II.
Anmerkung: Sozialgericht Reutlingen, Urteil vom 23.04.2012,- S 12 AS 2086/11
Einkünfte, die ein Grundsicherungempfänger im Rahmen der Ableistung eines Freiwilligen Sozialen Jahres als monatliches Taschengeld, Verpflegungs- und Wohngeld bezieht, ist als Einkommen i. S. v. § 11 Abs 1 Satz 1 SGB 2 zu berücksichtigten.
Ein Erwerbstätigenfreibetrag ist neben dem Abzugsbetrag nach § 1 Abs 1 Nr 13 AlG 2-VO nicht anzusetzen.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
In den Veröffentlichungen der zugehörigen Bundesministerien, die Drucksache nennt sich "das heft" ist der Bfd als freiwilliges soziales Engagement dargestellt. Und bei der Höhe des Taschegeldes stellt dies eher eine Aufwandsentschädigung dar.
AntwortenLöschenSelbst lebensälteren ist der Weg zum Bfd nicht verwehrt. Und wenn diese dann Wissen und Können vermittel, für ein Taschengeld, ist im Verhältnis zum Lohn doch eher unverhältnismäßigkeit gegeben.
Bfd wird, meines Wissens, auch nur von gemeinnützig usw. anerkannten Stellen angeboten. Also Bfd - Taschengeld - darf nicht auf ALG II angerechnet werden. Würde dieser freiwillige Dienst nicht sein, sondern anstatt Arbeitsplätze schaffen, würden einige ganz schöne Augen machen. Ist ja nicht gewollt.
"Nach§ 11 Absatz 7 Alg II-VO ist bei erwerbsfähigen" muss lauten:
AntwortenLöschen"Nach § 1 Absatz 7.....".
Des Weiteren beläuft sich der neue Freibetrag auf 200 EUR.
bei mir ist folgendes Problem
AntwortenLöschenich hatte eine Nebentätigkeit wo ich im monat 85 € verdient habe. Nach 2 monaten begann ich den Bundesfreiwilligendienst, das amt gab mir nur den 100 € freibetrag so dass mein Taschengeld von 190 € angerechnet wurde. habe klage eingereicht, aber das Sozialgericht verlangt das ich die klage zurückziehe.