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Die Verfahrensgebühr für den beigeordneten Rechtsanwalt bei einer Beschwerde vor dem Landessozialgericht gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung durch das Sozialgericht bemisst sich nicht nach Nr. 3204, sondern nach Nr. 3501 VV RVG


So die Rechtsauffassung des Bayerischen Landessozialgerichts 15. Senat, Beschluss vom 20.11.2012 -  L 15 SF 184/11 B E


Siehe dazu auch: Unzureichende Anwaltsvergütung in Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung durch das Sozialgericht.

Kommentare

  1. Sagenhaft!

    Dann ist man bei einem Gebührenrahmen von 15,- bis 160,- EUR bei einer Mittelgebühr von 87,50 EUR!

    Na, so kann man auch versuchen, Prozessen vorzubeugen.

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