Direkt zum Hauptbereich

Altersrente- Aufhebung der Leistungsbewilligung

Nach § 7 Abs. 4 SGB II besteht bei Bezug von Altersrente kein Leistungsanspruch.

Laut Rentenbescheid ist Beginn der laufenden Rentenzahlung der 01.04. Die tatsächliche Überweisung erfolgt jedoch Ende des Monates April.

1.) Ist als Bezug im o.g. Sinne der im Rentenbescheid festgesetzte Beginn der laufenden Zahlung oder der tatsächliche Zahlungseingang beim Rentenbezieher zu verstehen?

2.) Ist die Leistungszahlung ggf. auch dann ab 01.04. einzustellen, wenn eine Zahlungslücke dadurch entsteht, dass die Rente erst Anfang Mai zufließt?

3.) Kann wegen der ggf. entstehenden "Zahlungslücke" bis zum Zufluss der Rentenzahlung ein Darlehen nach § 23 Abs. 4 SGB II erbracht werden oder muss ein Verweis auf den Leistungsträger nach dem SGB XII erfolgen?

zu 1.) Der Bezug einer Rente wegen Alters beginnt erst mit dem Zufluss der Rentenleistung. Daher ist auch der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 4, 2. Alt. SGB II erst zu diesem Zeitpunkt erfüllt.

zu 2.) Erst mit dem Zufluss der Rentenleistung ist die Leistungsbewilligung aufzuheben (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Eine „Zahlungslücke“ ist damit ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Rentenbezieher weitere Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB II nicht erfüllt (insb. Erreichen der Altersgrenze nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II)

zu 3.) Nicht wegen einer Zahlungslücke (s.o.), sondern zur Vermeidung einer Überzahlung kann der SGB II-Träger für den Zuflussmonat die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gem. § 24 Abs. 4 SGB II als Darlehen erbringen.

Quelle: Wissensdatenbank der BA § 7 SGB II , geändert  am 25.07.2011

http://wdbfi.sgb-2.de/

Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe...

Zur Frage, wer für die Kosten der Entrümpelung, Grundreinigung und Renovierung der Wohnung eines Messie zuständig ist

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.03.2012, - L 13 AS 22/12 B ER - 1. Der Bedarf eines Hilfesuchenden, der aus einem Fehlgebrauch der Wohnung herrührt (Messie), gehört nicht zum Bedarf für Unterkunft und Heizung iSd § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. 2. Ebenso ist eine notwendige Grundreinigung und Renovierung einer Messie - Wohnung eher nicht auf der Grundlage von §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II zu regeln. 3. Als Anspruchsgrundlage für das Aufräumen einer Messie-Wohnung kommt § 67 SGB XII i.V.m. § 4 der Verordnung zu § 69 SGB XII in Betracht, wobei die Entscheidung über Art und Maß der Hilfeleistung im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers steht. http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=445EF403A69158C8FFF6888A88310D59.jp84?doc.id=JURE120006139&st=null&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint

Guthaben aus Nebenkostenrückerstattungen sind auch bei Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel SGB XII Einkommen

Sozialgericht Karlsruhe,Beschluss vom 21.08.2012,- S 1 SO 2516/12 - Guthaben aus Nebenkostenrückerstattungen sind im Monat des Zuflusses auf dem Konto des Hilfeempfängers in vollem Umfang als Einkommen zu berücksichtigen, soweit dadurch die Hilfebedürftigkeit nicht vollständig entfällt. Der Kläger macht im Hauptsacheverfahren gegen den beklagten Sozialhilfeträger einen Anspruch auf höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel SGB XII für den Monat Juni 2012 geltend. Streitig ist dabei zwischen den Beteiligten die Anrechnung einer in diesem Monat dem Konto des Hilfeempfängers gutgeschriebenen Nebenkostenrückerstattung seines Vermieters als Einkommen auf seinen Bedarf. Hierdurch ergab sich ein geringerer Zahlbetrag der Hilfeleistung als in den Monaten zuvor. Das Sozialgericht Karlsruhe hat den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen mit der Begründung, die Ausgangsentscheidung der Behörde sei nach der Rechtsprechung des B...