Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 06.10.2011 über vier Revisionen aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende entschieden.
1. BSG, Urteil vom 06.10.2011, - B 14 AS 152/10 R -
Umzugskosten gemäß § 22 Abs. 3 SGB II a. F. umfassen nicht den Selbstbehalt der Vollkaskoversicherung eines angemieteten Umzugsfahrzeugs , denn die Schadensverursachung ist bei der Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr entstanden.
2. BSG, Urteil vom 06.10.2011, - B 14 AS 94/10 R -
Das nach Haftentlassung, aber vor Antragstellung auf SGB II-Leistungen zugeflossene Überbrückungsgeld schließt die Anspruchsberechtigung auch im ersten Monat nach Haftentlassung nicht ohne weiteres aus.
Hier stellte das Überbrückungsgeld im Zeitpunkt der Antragstellung Vermögen dar, das unter dem Grundfreibetrag nach § 12 Abs 2 Nr 1 SGB II lag und deshalb bei der Leistungsberechnung nicht als Einkommen iS von § 11 SGB II berücksichtigt werden durfte.
3. BSG, Urteil vom 06.10.2011, - B 14 AS 171/10 R -
Für eine Bedarfsgemeinschaft, in der ein Angehöriger Leistungen nach dem SGB II bezieht, der andere aber Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gilt die Kürzungsregelung in § 20 Abs 3 Satz 1 SGB II nicht.
4. BSG, Urteil vom 06.06.2011, - B 14 AS 66/11 R -
Drogenabhängiger und an an einer Schizophrenie erkrankter Hartz IV- Empfänger hat Anspruch auf Übernahme der angemessenen Renovierungskosten, die beim Auszug aus der Wohnung entstanden sind.
Es ist unerheblich, dass zwischenzeitlich ein Dritter die Kosten bis zur endgültigen Klärung der Leistungspflicht des Beklagten getragen hat.
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome
Umzugskosten gemäß § 22 Abs. 3 SGB II a. F. umfassen nicht den Selbstbehalt der Vollkaskoversicherung eines angemieteten Umzugsfahrzeugs , denn die Schadensverursachung ist bei der Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr entstanden.
2. BSG, Urteil vom 06.10.2011, - B 14 AS 94/10 R -
Das nach Haftentlassung, aber vor Antragstellung auf SGB II-Leistungen zugeflossene Überbrückungsgeld schließt die Anspruchsberechtigung auch im ersten Monat nach Haftentlassung nicht ohne weiteres aus.
Hier stellte das Überbrückungsgeld im Zeitpunkt der Antragstellung Vermögen dar, das unter dem Grundfreibetrag nach § 12 Abs 2 Nr 1 SGB II lag und deshalb bei der Leistungsberechnung nicht als Einkommen iS von § 11 SGB II berücksichtigt werden durfte.
3. BSG, Urteil vom 06.10.2011, - B 14 AS 171/10 R -
Für eine Bedarfsgemeinschaft, in der ein Angehöriger Leistungen nach dem SGB II bezieht, der andere aber Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gilt die Kürzungsregelung in § 20 Abs 3 Satz 1 SGB II nicht.
4. BSG, Urteil vom 06.06.2011, - B 14 AS 66/11 R -
Drogenabhängiger und an an einer Schizophrenie erkrankter Hartz IV- Empfänger hat Anspruch auf Übernahme der angemessenen Renovierungskosten, die beim Auszug aus der Wohnung entstanden sind.
Es ist unerheblich, dass zwischenzeitlich ein Dritter die Kosten bis zur endgültigen Klärung der Leistungspflicht des Beklagten getragen hat.
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome
Hallo zusammen
AntwortenLöschenKann mir jemand sagen, wo ich die Rechtskraft dieses Urteils lesen kann?
(Az.: B 14 AS 171/10 R).
Jobcenter sagt, es wäre noch nicht veröffentlicht und somit für das Jobcenter nicht relevant. Außerdem, würde mich interessieren, gilt es rückwirkend ab Antrag ? Wo finde ich die Veröffentlichung?
Hartz IV: Kompletter Anspruch trotz Zusammenleben mit Asylbewerber