Hartz IV - Nachforderungen, die nach zuvor erfolgten monatlichen Vorauszahlungen für die Betriebs- und Heizkosten entstehen, gehören als einmal geschuldete Zahlung zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat.
Denn zu den tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II in Mietwohnungen gehören bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung die dem Vermieter geschuldeten Vorauszahlungen für die Betriebs- und die Heizkosten.
Soweit sich im Rahmen der Abrechnung dieser Vorauszahlungen Rückzahlungen ergeben, mindern diese nicht die Aufwendungen in den vorangehenden Zeiträumen, sondern aktuell (vgl die zum 1.8.2006 in Kraft getretene ausdrückliche gesetzliche Bestimmung in § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II, jetzt in § 22 Abs 3 SGB II in der Fassung des RBEG).
Kommt es im umgekehrten Fall nach Abrechnung der tatsächlich entstandenen Betriebs- und Heizkosten zu Nachzahlungsverlangen des Vermieters, gehören solche einmal geschuldeten Zahlungen zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat und bewirken eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, der nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch Rechnung zu tragen ist (BSG Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 36/08 R - BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22 Nr 23, jeweils RdNr 16; BSG Urteil vom 22.3.2010 - B 4 AS 62/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 38 RdNr 13).
Anmerkung:§ 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a. F. jetzt § 22 Abs 3 SGB II
Auswirkungen von Rückzahlungen und Guthaben auf Leistungsansprüche bzgl. der Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II waren bis zum 31.03.2011 in § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II und sind ab dem 01.04.2011 in § 22 Abs. 3 SGB II (Neufassung vom 13.05.2011, BGBl. I, 849 f.) geregelt.
Nach beiden Fassungen der Vorschrift mindern Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben außer Betracht.
Die Vorschrift ist mit dem zum 01.08.2006 in Kraft getretenen "Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende" vom 20.07.2006 (BGBl. I, 1706) - damals als § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II - eingeführt worden, um zuvor bestehende Anrechnungsprobleme zu beseitigen.
Vor der Einführung der Vorschrift wurden Rückzahlungen der Energieversorger als Einkommen angerechnet. Dies führte zum einen dazu, dass ein Versicherungspauschbetrag bzw. Versicherungskosten von der Rückzahlung abgesetzt werden musste, zum anderen dazu, dass überzahlte Betriebskosten im Wesentlichen der Agentur für Arbeit zugute kamen, obwohl diese zu über 70% von den Kommunen im Rahmen ihrer Leistungszuständigkeit für Leistungen nach § 22 SGB II aufgebracht worden waren. Dies zu ändern, war ausdrücklich erklärte Intention des Gesetzgebers (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, Bundestagsdrucksache 16/1696 vom 31.05.2006, S. 26 f. zu Nr. 6a des Entwurfes).
Dort heißt es weiter: "Vor diesem Hintergrund ist es sachgerecht, Erstattungen überzahlter Betriebskosten unmittelbar von den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung abzusetzen. Im Ergebnis kommt es zu einer Entlastung des kommunalen Trägers.
Nicht abgesetzt werden können Rückzahlungsanteile, die sich auf die Kosten der Haushaltsenergie beziehen. Diese Kosten werden nicht vom kommunalen Träger, sondern aus der vom Bund zu finanzierenden Regelleistung bestritten."
§ 22 Abs. 1 S. 4 SGB II findet daher nach Wortlaut und Materialien gleichermaßen eindeutig (nur) dann Anwendung, wenn Leistungsempfänger Rückzahlungen oder Guthaben erzielt haben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind und dem Leistungsempfänger zugute kommen (dies bejahend bei Rückfluss in die Insolvenzmasse im Falle der Verbraucherinsolvenz LSG NW Urteil vom 22.09.2009 - L 6 AS 11/09 -; verneinend bei Verrechnung durch den Vermieter mit einer eigenen Forderung SG Neubrandenburg Urteil vom 27.09.2010 - S 11 AS 960/07 -; LSG NW Beschluss vom 14.01.2011 - L 19 AS 1608/10 B.)
Jobcenter dürfen bei der Anrechnung von Betriebskostenrückzahlungen auf keinen fiktiven Auszahlungstermin abstellen(vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 31.08.2011, - L 19 AS 842/11 B ER - ),
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Soweit sich im Rahmen der Abrechnung dieser Vorauszahlungen Rückzahlungen ergeben, mindern diese nicht die Aufwendungen in den vorangehenden Zeiträumen, sondern aktuell (vgl die zum 1.8.2006 in Kraft getretene ausdrückliche gesetzliche Bestimmung in § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II, jetzt in § 22 Abs 3 SGB II in der Fassung des RBEG).
Kommt es im umgekehrten Fall nach Abrechnung der tatsächlich entstandenen Betriebs- und Heizkosten zu Nachzahlungsverlangen des Vermieters, gehören solche einmal geschuldeten Zahlungen zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat und bewirken eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, der nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch Rechnung zu tragen ist (BSG Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 36/08 R - BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22 Nr 23, jeweils RdNr 16; BSG Urteil vom 22.3.2010 - B 4 AS 62/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 38 RdNr 13).
Anmerkung:§ 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a. F. jetzt § 22 Abs 3 SGB II
Auswirkungen von Rückzahlungen und Guthaben auf Leistungsansprüche bzgl. der Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II waren bis zum 31.03.2011 in § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II und sind ab dem 01.04.2011 in § 22 Abs. 3 SGB II (Neufassung vom 13.05.2011, BGBl. I, 849 f.) geregelt.
Nach beiden Fassungen der Vorschrift mindern Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben außer Betracht.
Die Vorschrift ist mit dem zum 01.08.2006 in Kraft getretenen "Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende" vom 20.07.2006 (BGBl. I, 1706) - damals als § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II - eingeführt worden, um zuvor bestehende Anrechnungsprobleme zu beseitigen.
Vor der Einführung der Vorschrift wurden Rückzahlungen der Energieversorger als Einkommen angerechnet. Dies führte zum einen dazu, dass ein Versicherungspauschbetrag bzw. Versicherungskosten von der Rückzahlung abgesetzt werden musste, zum anderen dazu, dass überzahlte Betriebskosten im Wesentlichen der Agentur für Arbeit zugute kamen, obwohl diese zu über 70% von den Kommunen im Rahmen ihrer Leistungszuständigkeit für Leistungen nach § 22 SGB II aufgebracht worden waren. Dies zu ändern, war ausdrücklich erklärte Intention des Gesetzgebers (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, Bundestagsdrucksache 16/1696 vom 31.05.2006, S. 26 f. zu Nr. 6a des Entwurfes).
Dort heißt es weiter: "Vor diesem Hintergrund ist es sachgerecht, Erstattungen überzahlter Betriebskosten unmittelbar von den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung abzusetzen. Im Ergebnis kommt es zu einer Entlastung des kommunalen Trägers.
Nicht abgesetzt werden können Rückzahlungsanteile, die sich auf die Kosten der Haushaltsenergie beziehen. Diese Kosten werden nicht vom kommunalen Träger, sondern aus der vom Bund zu finanzierenden Regelleistung bestritten."
§ 22 Abs. 1 S. 4 SGB II findet daher nach Wortlaut und Materialien gleichermaßen eindeutig (nur) dann Anwendung, wenn Leistungsempfänger Rückzahlungen oder Guthaben erzielt haben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind und dem Leistungsempfänger zugute kommen (dies bejahend bei Rückfluss in die Insolvenzmasse im Falle der Verbraucherinsolvenz LSG NW Urteil vom 22.09.2009 - L 6 AS 11/09 -; verneinend bei Verrechnung durch den Vermieter mit einer eigenen Forderung SG Neubrandenburg Urteil vom 27.09.2010 - S 11 AS 960/07 -; LSG NW Beschluss vom 14.01.2011 - L 19 AS 1608/10 B.)
Jobcenter dürfen bei der Anrechnung von Betriebskostenrückzahlungen auf keinen fiktiven Auszahlungstermin abstellen(vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 31.08.2011, - L 19 AS 842/11 B ER - ),
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Und wie sieht es aus mit einer Abrechnung die man erhält, aus "Vor Hartz IV Zeiten"?
AntwortenLöschenSchade das keine antwort kam..
AntwortenLöschen" Und wie sieht es aus mit einer Abrechnung die man erhält, aus "Vor Hartz IV Zeiten? "
AntwortenLöschenBei der Anrechnung von Betriebskosten-Guthaben nach § 22 Abs. 3 SGB II kommt es - nicht auf den Entstehungszeitpunkt an.Ein zufließendes Betriebskostenguthaben ist wahrend des SGB II Leistungsbezuges grundsätzlich immer bedarfsmindernd zu berücksichtigen, ohne das auf den Erwirtschaftungszeitraum abzustellen ist.
Das Gesetz bietet für die bedarfsmindernde Anrechnung von zufließenden Guthaben aus Betriebskostenabrechnungen keine Grundlage dafür, auf den Umstand der Entstehung des Guthabens abzustellen. Wie auch bei Anrechnung von Einkommen anderer Art nach § 11 SGB II wird bei der Erzielung von Einkommen regelmäßig nicht auf den Zeitpunkt abgestellt, in dem das Einkommen erwirtschaftet worden ist, sondern auf den Zeitpunkt des Zuflusses (BSG, Urteil vom 16. Mai 2012, B 4 AS 132/11 R, juris, Rn. 19). Eine Ausnahme hat der Gesetzgeber in § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a.F.(jetzt § 22 Abs. 3 SGB II) ausdrücklich nicht normiert.
Wie bereits das Bundessozialgericht entschieden hat, ist es bei Anwendung des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a.F. unerheblich, wer in dem Zeitraum, in dem das Guthaben aus Vorauszahlungen entstanden ist, die Vorauszahlungen getätigt hat, ob diese Zahlungen allein von dem Hilfebedürftigen getätigt worden sind oder überhaupt Hilfebedürftigkeit bestanden hat (BSG vom 23. März 2012, B 4 AS 139/11 R, Rn. 19).
Fazit:Einkommen, welches im Folgemonat die KdU mindert.
Beste Grüße Detlef Brock- Teammitglied des Sozialrechtsexperten
Habe die Seite gerade gefunden, sehr hilfreich, danke!
AntwortenLöschenFrage: Unterliegt dieses, als Einkommen definierte Guthaben dann nicht Freigrenzen? In Az: S 24 AS 5027/10 Sozialgericht Gotha vom 11.04.2011 wurde das Guthaben aus NK vor Leistungsbezug unter Verweis auf BSG v 13.05.2009; Az.: B4 AS 49/08 R analog Steuerrückerstattung als "Einkommen" definiert. Einkommen ---- Freigrenzen?
mfg Gerald
Schade das auf diese Frage keiner eine Antwort kennt.
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