Die Auslöse ist als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen.
Mit der Zahlung einer Auslöse soll berufsbedingter Aufwand für Verpflegung und Übernachtung (z.B. bei Berufskraftfahrern) abgedeckt werden, sie dient somit überwiegend dem gleichen Zweck wie das Arbeitslosengeld II.
Daher ist die Auslöse als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen.
Sofern die Auslöse dazu dient, einen Mehraufwand auszugleichen, wird dieser Zweckbestimmung dadurch Rechnung getragen, dass vom Gesamteinkommen (Arbeitseinkommen + Auslöse; netto) – neben den weiteren Absetzbeträgen des § 11b SGB II - alle berufsbedingten Mehraufwendungen als Werbungskosten gem. § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB II in Abzug gebracht werden können.
In Betracht kommen
• Übernachtungskosten,
• Verpflegungsmehraufwand (pauschal 6 € bei mindestens 12-stündiger Abwesenheit - § 6 Abs. 3 Alg II-V),
• Aufwendungen zur Körperpflege bei Nutzung öffentlicher Einrichtungen auf Autobahnrastplätzen,
• Sonstige Mehraufwendungen, die bei Ausübung der Beschäftigung am Wohnort nicht entstünden.
Die Tatsache, dass Spesen nach § 3 Nr. 16 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sein können, steht der Berücksichtigung als Einkommen nicht entgegen. Denn im Steuerrecht werden Einnahmen aus ganz unterschiedlichen Gründen privilegiert (z.B. haushaltspolitische, lenkungspolitische oder umweltpolitische Gründe).
Die entstandenen Aufwendungen sind in geeigneter Weise nachzuweisen, je nach Art der Ausgaben reicht es aus, wenn der Kunde diese glaubhaft erklärt (z.B. Auflistung mit Datum).
Die Auslöse ist bei der Berechnung des Freibetrages für Erwerbstätige nach § 11b Abs. 3 SGB II einzubeziehen (brutto = netto).
Quelle: Wissensdatenbank der BA § 11 SGB II , geändert am 06.10.2011
http://wdbfi.sgb-2.de/
Anmerkung: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 30.06.2011, - L 19 AS 1023/11 B ER -
Steuerfreie Zuschläge sind zum Erwerbseinkommen als Einkommen zu berücksichtigen, da mit der Neuregelung der Vorschriften des §§ 11, 11a SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 24.03.2011 (BGBl. I, 453) die Privilegierung von Einnahmen mit einer privat-rechtlichen Zweckbestimmung weggefallen ist und es sich es sich bei diesen Lohnzuschlägen nach § 11 Abs. 3 SGB II i.d.F. bis zum 31.12.2010 nicht um ein privilegiertes Einkommen gehandelt hat (vgl. zu den steuerfreien Zuschlägen für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit: BSG Urteil vom 01.06.2010 - B 4 AS 89/09 R, Rn 16f).
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles
Mit der Zahlung einer Auslöse soll berufsbedingter Aufwand für Verpflegung und Übernachtung (z.B. bei Berufskraftfahrern) abgedeckt werden, sie dient somit überwiegend dem gleichen Zweck wie das Arbeitslosengeld II.
Daher ist die Auslöse als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen.
Sofern die Auslöse dazu dient, einen Mehraufwand auszugleichen, wird dieser Zweckbestimmung dadurch Rechnung getragen, dass vom Gesamteinkommen (Arbeitseinkommen + Auslöse; netto) – neben den weiteren Absetzbeträgen des § 11b SGB II - alle berufsbedingten Mehraufwendungen als Werbungskosten gem. § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB II in Abzug gebracht werden können.
In Betracht kommen
• Übernachtungskosten,
• Verpflegungsmehraufwand (pauschal 6 € bei mindestens 12-stündiger Abwesenheit - § 6 Abs. 3 Alg II-V),
• Aufwendungen zur Körperpflege bei Nutzung öffentlicher Einrichtungen auf Autobahnrastplätzen,
• Sonstige Mehraufwendungen, die bei Ausübung der Beschäftigung am Wohnort nicht entstünden.
Die Tatsache, dass Spesen nach § 3 Nr. 16 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sein können, steht der Berücksichtigung als Einkommen nicht entgegen. Denn im Steuerrecht werden Einnahmen aus ganz unterschiedlichen Gründen privilegiert (z.B. haushaltspolitische, lenkungspolitische oder umweltpolitische Gründe).
Die entstandenen Aufwendungen sind in geeigneter Weise nachzuweisen, je nach Art der Ausgaben reicht es aus, wenn der Kunde diese glaubhaft erklärt (z.B. Auflistung mit Datum).
Die Auslöse ist bei der Berechnung des Freibetrages für Erwerbstätige nach § 11b Abs. 3 SGB II einzubeziehen (brutto = netto).
Quelle: Wissensdatenbank der BA § 11 SGB II , geändert am 06.10.2011
http://wdbfi.sgb-2.de/
Anmerkung: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 30.06.2011, - L 19 AS 1023/11 B ER -
Steuerfreie Zuschläge sind zum Erwerbseinkommen als Einkommen zu berücksichtigen, da mit der Neuregelung der Vorschriften des §§ 11, 11a SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 24.03.2011 (BGBl. I, 453) die Privilegierung von Einnahmen mit einer privat-rechtlichen Zweckbestimmung weggefallen ist und es sich es sich bei diesen Lohnzuschlägen nach § 11 Abs. 3 SGB II i.d.F. bis zum 31.12.2010 nicht um ein privilegiertes Einkommen gehandelt hat (vgl. zu den steuerfreien Zuschlägen für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit: BSG Urteil vom 01.06.2010 - B 4 AS 89/09 R, Rn 16f).
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles
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