Hartz IV - Eine Leistungskürzung über 23 Monate wegen der Tilgung eines Mietkautionsdarlehens ist verfassungswidrig.
So urteilte das Sozialgericht Berlin mit Beschluss vom 30.09.2011 - S 37 AS 24431/11 ER - .
Denn sie ist mit dem Ansparkonzept des SGB 2 nicht zuvereinbaren. Die seit 2011 geltenden Regelbedarfe sind auch nicht im Hinblick auf starre Darlehenstilgungen in Höhe von 10%(§ 42a SGB II) aufgestockt worden.Bedarfspositionen, die zu § 22 SGB II gehören, wie die Kaution, sind überhaupt nicht im Regelbedarf nach § 20 SGB II enthalten.
Die Kürzung des Regelbedarfs um 10% kann schließlich auch nicht als - Bagatelle - abgetan werden. In seiner Entscheidung zum Sonderbedarf wegen einer HIV Infektion hat das BSG einen Betrag von 20,45 Euro als erheblich gewertet (Urteil vom 19.08.2010, - B 14 AS 13/10 R).
Der Betrag von 36,40 Euro , ab Januar 2012 37,40 Euro liegt deutlich oberhalb der in BSG , Urteil vom 26.05.2011, - B 14 AS 146/10 R - angedeuteten Bagatell- Schwelle von 20 Euro Gesamtstreitwert.
Die Kürzung der Regelleistung um 10% über einen nicht nur vorüber gehenden Zeitraum hinweg setzt dem Empfänger eines Kautionsdarlehens , der weder über Zusatzeinkommen noch zukunftsnahe Erwerbschansen verfügt, einer Situation aus, die das Bundesverfassungsgericht bewogen hatte, einen Sonderbedarf als unabdingbare Zusatzleistung zum Regelbedarf vorzusehen(vom Gesetzgeber mit § 21 Abs. 6 SGB II umgesetzt); es ist daher nicht verfassunmgsgemäß , die Ast. über 20 Monate hinweg auf ein Leistungsniveau zu drücken, das Ansparungen von oder Ausgleiche im Regelbedarf ausschließt.
Eine Sicherung ihres Existenzminimums wäre dann nur mit Regelbedarfs- Darlehen nach § 24 SGB II möglich,was den Zustand der Bedarfsunterdeckung auf unabsehbare Zeit verlängerte.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=146033&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles .
Denn sie ist mit dem Ansparkonzept des SGB 2 nicht zuvereinbaren. Die seit 2011 geltenden Regelbedarfe sind auch nicht im Hinblick auf starre Darlehenstilgungen in Höhe von 10%(§ 42a SGB II) aufgestockt worden.Bedarfspositionen, die zu § 22 SGB II gehören, wie die Kaution, sind überhaupt nicht im Regelbedarf nach § 20 SGB II enthalten.
Die Kürzung des Regelbedarfs um 10% kann schließlich auch nicht als - Bagatelle - abgetan werden. In seiner Entscheidung zum Sonderbedarf wegen einer HIV Infektion hat das BSG einen Betrag von 20,45 Euro als erheblich gewertet (Urteil vom 19.08.2010, - B 14 AS 13/10 R).
Der Betrag von 36,40 Euro , ab Januar 2012 37,40 Euro liegt deutlich oberhalb der in BSG , Urteil vom 26.05.2011, - B 14 AS 146/10 R - angedeuteten Bagatell- Schwelle von 20 Euro Gesamtstreitwert.
Die Kürzung der Regelleistung um 10% über einen nicht nur vorüber gehenden Zeitraum hinweg setzt dem Empfänger eines Kautionsdarlehens , der weder über Zusatzeinkommen noch zukunftsnahe Erwerbschansen verfügt, einer Situation aus, die das Bundesverfassungsgericht bewogen hatte, einen Sonderbedarf als unabdingbare Zusatzleistung zum Regelbedarf vorzusehen(vom Gesetzgeber mit § 21 Abs. 6 SGB II umgesetzt); es ist daher nicht verfassunmgsgemäß , die Ast. über 20 Monate hinweg auf ein Leistungsniveau zu drücken, das Ansparungen von oder Ausgleiche im Regelbedarf ausschließt.
Eine Sicherung ihres Existenzminimums wäre dann nur mit Regelbedarfs- Darlehen nach § 24 SGB II möglich,was den Zustand der Bedarfsunterdeckung auf unabsehbare Zeit verlängerte.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=146033&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles .
Mit diesem prima Urteil habe ich gerade gestern ein Widerspruchsverfahren für mich entscheiden können - die Kaution wird nicht mehr monatlich einbehalten!
AntwortenLöschenDa hat sich ein kleiner Fehler eingeschlichen: Erwerbschancen, nicht Erwerbschansen.
AntwortenLöschenGilt das nun auch für Strom?
AntwortenLöschen