Einrichtungen der katholischen Kirche dürfen Angestellten fristlos und ohne vorherige Abmahnung kündigen, wenn sie den Papst beleidigen.
Das hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit einem am Montag bekanntgewordenen Urteil entschieden. In dem konkreten Fall ging es um einen Krankenpfleger in einem von der Caritas getragenen Krankenhaus im Bodenseekreis. Der Mann hatte im Internet unter einem Pseudonym den Papst diffamierende, von ihm selbst als Satire bezeichnete Texte veröffentlicht.
Nach Bekanntwerden der Autorenschaft hatte der Arbeitgeber eine fristlose, verhaltensbedingte Kündigung angedroht — letztlich aber mit dem Kläger einen Aufhebungsvertrag geschlossen. Arbeitslosengeld wurde dem Mann erst nach Ablauf der zwölfwöchigen Sperrzeit bewilligt. Dagegen war der Mann vorgegangen. Die Stuttgarter Richter hoben mit dem Urteil vom 21. Oktober einen gegenteilige Entscheidung des Sozialgerichts Konstanz auf (L 12 AL 2879/09).
Der Kläger habe sich auch außerdienstlich so zu verhalten, dass kein Widerspruch zu der Grundsätzen des kirchlichen Arbeitgebers entstehe, hieß es in der Mitteilung. Mit „polemischen und auf niedrigem Niveau angesiedelten Äußerungen“ gegen den Papst als Oberhaupt der katholischen Kirche habe der Kläger die katholische Kirche selbst angegriffen und seine Loyalität nachhaltig verletzt. Die Verwendung eines Pseudonyms ändere daran nichts, da der Kläger als Autor identifizierbar gewesen sei. Einer vorherigen Abmahnung durch den Arbeitgeber habe es nicht bedurft, da das Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger und dem Arbeitgeber durch sein gravierendes Fehlverhalten dauerhaft zerstört war.
Landessozialgericht Baden- Württemberg, Urteil vom 21.10.2011, - L 12 AL 2879/09 -
http://www.juris.de/jportal/portal/t/10il/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA111003430&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Anmerkung: Tritt ein Arbeitnehmer eines Tendenzbetriebes aufgrund der inneren Abkehr von der Kirche aus der Kirche aus, stellt dies kein versicherungswidriges Verhalten im Sinne des § 144 Abs. 1 SGB III dar.
So urteilte das Sozialgericht München mit Urteil vom 26.05.211, - S 35 AL 203/08 -.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/09/tritt-ein-arbeitnehmer-eines.html
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles
Das hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit einem am Montag bekanntgewordenen Urteil entschieden. In dem konkreten Fall ging es um einen Krankenpfleger in einem von der Caritas getragenen Krankenhaus im Bodenseekreis. Der Mann hatte im Internet unter einem Pseudonym den Papst diffamierende, von ihm selbst als Satire bezeichnete Texte veröffentlicht.
Nach Bekanntwerden der Autorenschaft hatte der Arbeitgeber eine fristlose, verhaltensbedingte Kündigung angedroht — letztlich aber mit dem Kläger einen Aufhebungsvertrag geschlossen. Arbeitslosengeld wurde dem Mann erst nach Ablauf der zwölfwöchigen Sperrzeit bewilligt. Dagegen war der Mann vorgegangen. Die Stuttgarter Richter hoben mit dem Urteil vom 21. Oktober einen gegenteilige Entscheidung des Sozialgerichts Konstanz auf (L 12 AL 2879/09).
Der Kläger habe sich auch außerdienstlich so zu verhalten, dass kein Widerspruch zu der Grundsätzen des kirchlichen Arbeitgebers entstehe, hieß es in der Mitteilung. Mit „polemischen und auf niedrigem Niveau angesiedelten Äußerungen“ gegen den Papst als Oberhaupt der katholischen Kirche habe der Kläger die katholische Kirche selbst angegriffen und seine Loyalität nachhaltig verletzt. Die Verwendung eines Pseudonyms ändere daran nichts, da der Kläger als Autor identifizierbar gewesen sei. Einer vorherigen Abmahnung durch den Arbeitgeber habe es nicht bedurft, da das Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger und dem Arbeitgeber durch sein gravierendes Fehlverhalten dauerhaft zerstört war.
Landessozialgericht Baden- Württemberg, Urteil vom 21.10.2011, - L 12 AL 2879/09 -
http://www.juris.de/jportal/portal/t/10il/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA111003430&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Anmerkung: Tritt ein Arbeitnehmer eines Tendenzbetriebes aufgrund der inneren Abkehr von der Kirche aus der Kirche aus, stellt dies kein versicherungswidriges Verhalten im Sinne des § 144 Abs. 1 SGB III dar.
So urteilte das Sozialgericht München mit Urteil vom 26.05.211, - S 35 AL 203/08 -.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/09/tritt-ein-arbeitnehmer-eines.html
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles
Für meine Belange ein absolutes fachliches Fehlurteil, sowohl grundrechtlich, als auch nach europäischem Recht. Revision möglich? Man kann es nur hoffen. Der Demokratie, des Rechtstaates und der Vernunft wegen.
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