Hartz IV Empfängerin hat Anspruch auf Übernahme ihrer tatsächlichen Fahrtkosten für die Hin- und Rückfahrt zur Bildungsstätte mit ihrem Pkw in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 Bundesreisekostengesetz
So entschieden vom Sozialgericht Stade mit Urteil vom 26.08.2011, - S 28 AS 894/10 - .
Übt ein Leistungsträger sein Ermessen dergestalt aus, dass er eine der Leistungen nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II erbringt, ist er nach § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II daher hinsichtlich der Voraussetzungen und Rechtsfolgen grundsätzlich an die Regelungen des SGB III gebunden.
Ein Ermessen im Hinblick auf die Leistungshöhe steht dem Leistungsträger mithin nur dann zu, wenn auch das SGB III ein solches vorsieht.
Letzteres ist hier nicht der Fall (vgl. BSG, Urteil vom 06.04.2011 - B 4 AS 117/10 R -).
Nach § 79 Abs. 1 Nr. 2 SGB III umfassen die Weiterbildungskosten u.a. unmittelbar durch die Weiterbil-dung entstehende Fahrkosten. Ist einmal eine Ermessensentscheidung nach § 77 SGB III getroffen worden, sind nach § 81 Abs. 1 SGB III Leistungen zu erbringen und der Trä-ger ist hinsichtlich der Höhe der zu erbringenden Leistung durch die Regelung in § 81 Abs. 2 SGB III gebunden (vgl. BSG, Urteil vom 06.04.2011 - B 4 AS 117/10 R - ).
Es mangelt bereits an einer planwidrigen Lücke im Hinblick auf die Fahrkostenerstattung im SGB II. Nach dem ausdrücklichen Gesetzesbefehl des § 16 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist auf die gesetzlichen Regelungen des SGB III zurückzugreifen (vgl. BSG, Urteil vom 06.04.2011 - B 4 AS 117/10 R - ).
Aus denselben Gründen muss daher auch eine (analoge) Anwendung des § 6 Abs. 2 Alg II-V ausscheiden, wonach, sofern die Berücksichtigung des Pauschbetrages nach Absatz 1 Nr. 3b im Vergleich zu den bei Benutzung eines zumutbaren öffentlichen Verkehrsmittels anfallenden Fahrkosten unangemessen hoch ist, nur diese als Pauschbetrag abzusetzen sind.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=146023&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Ermessen des Leistungsträgers bei Eingliederungsleistungen nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II
Leitsatz (von Juris)
Das dem Grundsicherungsträger im Hinblick auf die Gewährung einer Eingliederungsmaßnahme nach dem SGB III eingeräumte Ermessen ist auf das Entschließungsermessen begrenzt, es sei denn, nach den Vorschriften des SGB III besteht auch ein Auswahlermessen.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/ermessen-des-leistungstragers-bei.html
Anmerkung: Diese wichtige Entscheidung sollte jeder unserer Leser kennen:
Sozialgericht Neuruppin Urteil vom 18.08.2010 - S 26 AS 2002/08 -
Wenn die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel mit erheblichen Erschwernissen verbunden ist, kann auch eine deutliche Überschreitung der Kosten öffentlicher Verkehrsmittel im Einzelfall noch angemessen sein.
veröffentlicht im Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 36/2010 - Punkt 3.8
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=1945
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles .
Übt ein Leistungsträger sein Ermessen dergestalt aus, dass er eine der Leistungen nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II erbringt, ist er nach § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II daher hinsichtlich der Voraussetzungen und Rechtsfolgen grundsätzlich an die Regelungen des SGB III gebunden.
Ein Ermessen im Hinblick auf die Leistungshöhe steht dem Leistungsträger mithin nur dann zu, wenn auch das SGB III ein solches vorsieht.
Letzteres ist hier nicht der Fall (vgl. BSG, Urteil vom 06.04.2011 - B 4 AS 117/10 R -).
Nach § 79 Abs. 1 Nr. 2 SGB III umfassen die Weiterbildungskosten u.a. unmittelbar durch die Weiterbil-dung entstehende Fahrkosten. Ist einmal eine Ermessensentscheidung nach § 77 SGB III getroffen worden, sind nach § 81 Abs. 1 SGB III Leistungen zu erbringen und der Trä-ger ist hinsichtlich der Höhe der zu erbringenden Leistung durch die Regelung in § 81 Abs. 2 SGB III gebunden (vgl. BSG, Urteil vom 06.04.2011 - B 4 AS 117/10 R - ).
Es mangelt bereits an einer planwidrigen Lücke im Hinblick auf die Fahrkostenerstattung im SGB II. Nach dem ausdrücklichen Gesetzesbefehl des § 16 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist auf die gesetzlichen Regelungen des SGB III zurückzugreifen (vgl. BSG, Urteil vom 06.04.2011 - B 4 AS 117/10 R - ).
Aus denselben Gründen muss daher auch eine (analoge) Anwendung des § 6 Abs. 2 Alg II-V ausscheiden, wonach, sofern die Berücksichtigung des Pauschbetrages nach Absatz 1 Nr. 3b im Vergleich zu den bei Benutzung eines zumutbaren öffentlichen Verkehrsmittels anfallenden Fahrkosten unangemessen hoch ist, nur diese als Pauschbetrag abzusetzen sind.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=146023&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Ermessen des Leistungsträgers bei Eingliederungsleistungen nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II
Leitsatz (von Juris)
Das dem Grundsicherungsträger im Hinblick auf die Gewährung einer Eingliederungsmaßnahme nach dem SGB III eingeräumte Ermessen ist auf das Entschließungsermessen begrenzt, es sei denn, nach den Vorschriften des SGB III besteht auch ein Auswahlermessen.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/ermessen-des-leistungstragers-bei.html
Anmerkung: Diese wichtige Entscheidung sollte jeder unserer Leser kennen:
Sozialgericht Neuruppin Urteil vom 18.08.2010 - S 26 AS 2002/08 -
Wenn die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel mit erheblichen Erschwernissen verbunden ist, kann auch eine deutliche Überschreitung der Kosten öffentlicher Verkehrsmittel im Einzelfall noch angemessen sein.
veröffentlicht im Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 36/2010 - Punkt 3.8
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=1945
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles .
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