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Ist ein Anspruch auf die höheren Leistungen nach § 2 Abs 1 AsylbLG anstelle der gewährten Grundleistungen nach § 3 AsylbLG glaubhaft gemacht, besteht regelmäßig auch ein Anordnungsgrund.

Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen mit Beschluss vom 22.02.2011, - L 8 AY 62/10 B ER - festgestellt.

Ist wie hier ein Anspruch auf die höheren Leistungen nach § 2 Abs 1 AsylbLG anstelle der gewährten Grundleistungen nach § 3 AsylbLG glaubhaft gemacht, besteht regelmäßig auch ein Anordnungsgrund (so auch in ständiger Rechtsprechung LSG Nordrhein-Westfalen, vgl nur Beschluss vom 31. März 2010 L 20 B 3/09 AY ER , Rdnr 16; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. März 2007 L 7 AY 1386/07 ER B , Rdnr 17; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. September 2007 L 15 B 12/07 AY ER , Rdnr 6; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11. Juli 2007 L 11 AY 12/06 ER -).

Die sogenannten Analogleistungen nach § 2 Abs 1 AsylbLG sollen eine wirtschaftliche Gleichstellung mit Sozialhilfeempfängern nach dem SGB XII erreichen.

Die Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII sichern das soziokulturelle Existenzminimum.

Wenn ein Leistungsberechtigter nach dem AsylbLG einen (Anordnungs-) Anspruch auf die Gewährung von Analogleistungen nach § 2 Abs 1 AsylbLG glaubhaft gemacht hat, ist es ihm regelmäßig nicht zuzumuten, für die Dauer des sich unter Umständen über mehrere Jahre hinziehenden Hauptsacheverfahrens mit den deutlich geringeren Grundleistungen nach § 3 AsylbLG auszukommen.

Dies gilt umso mehr, als die in § 3 AsylbLG festgesetzten Grundleistungsbeträge verfassungswidrig zu niedrig sind (vgl LSG Nordrhein-Westfalen, Vorlagebeschluss vom 26. Juli 20010 L 20 AY 13/09 , das Normenkontrollverfahren ist bei dem BVerfG unter dem Aktenzeichen 1 BvL 10/10 anhängig).

Anmerkung zum Anordnungsgrund für Leistungsbezieher nach dem SGB 2 :

Hartz IV - Empfänger müssen sich das Geld vom Munde absparen , denn bei - Bagatellbeträgen - wird in der Regel kein Anordnungsgrund gesehen

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/09/hartz-iv-mussen-sich-das-geld-vom-munde.html

Anmerkung zu Bagatellbeträgen von RA L. Zimmermann :

Nach dem im Intranet der Bundesagentur veröffentlichten Praxishandbuch SGB II werden die Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit angewiesen, bei der Erstattung von Rechtsanwaltskosten nach § 63 SGB X die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes in so genannten Bagatellverfahren nicht zu bejahen.
Ein Kostenerstattung muss daher in Widerspruchsverfahren, in denen es um Bagatellfälle geht, nicht erfolgen.

Diese Anweisung übersieht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 24.03.2011 - 1 BvR 2493/10 zur Bagatellrechtsprechung der Landessozialgerichte, in der die im Praxishandbuch zitierte Entscheidungen entgegen getreten wurde.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/praxishandbuch-der-bundesagentur-fur.html

Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles .

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