Eine Stadträtin und ehrenamtliche Ortsvorsteherin muss sie sich ihre erhaltenen Bezüge als Einkommen bei der Beantragung von ALG II anrechnen lassen.
Es handelt sich bei der für die Mandatstätigkeit gezahlte Entschädigung (auch nicht teilweise) um eine zweckbestimmte Einnahme, die bei der Hartz-IV-Berechnung unberücksichtigt bleibt.
Bei den wegen der Entschädigung als Ortsbürgermeisterin und Stadträtin gezahlten Entschädigungen handelt es sich dem Grunde nach um Einkommen aus Erwerbstätigkeit, so entschieden vom Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Az.: B 14 AS 93/10 R).
Bei den Mandatsträgerbeiträgen handelt es sich nicht um mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben, da es keine gesetzliche oder parlamentsordnungsgeschäftliche Verpflichtung zur Zahlung dieser Beiträge gibt. Die Verpflichtung zur Zahlung folgt vielmehr - wie die Zahlung der Mitgliedsbeiträge an die Partei selbst - aus der Satzung der jeweiligen Partei.
Ähnliches gilt für die Beiträge an die Bürger- und Schützengesellschaft des Ortes.
Entsprechende Ausgaben mögen von einer Ortsbürgermeisterin allgemein erwartet werden, sie fallen aber nicht unter den Begriff der Werbungskosten und sind damit weder im Rahmen des § 3 Nr 12 EStG steuerfrei gestellt noch als Werbungskosten nach § 11 Abs 2 Nr 5 SGB II iVm § 3 Nr 3 Alg II-V anzuerkennen.
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2011&Seite=1&nr=12195&pos=43&anz=159
Vorinstanz: Sächsisches LSG - L 7 AS 25/07 - , Urteil vom 17.05.2010 ,
Aufwandsentschädigung für die Tätigkeit in kommunalen Gremien und Sitzungsgeld bei Hartz IV-Empfängern sind anrechenbares Einkommen .
Zwar können Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder als sog. zweckgebundene Einnahmen gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II grundsätzlich anrechnungsfrei sein, soweit sie einem anderen Zweck als der Sicherung des Lebensunterhalts dienen . Da diese Gelder sowohl als Ersatz von notwendigen Aufwendungen und Auslagen im Rahmen der kommunalen Tätigkeit als auch als Verdienstausfall gewährt werden, dienen sie teilweise demselben Zweck wie die Leistungen nach dem SGB II.
Unberücksichtigt und somit kein anrechenbares Einkommen kann nur der steuerfreie Anteil der Entschädigungen und Sitzungsgelder bleiben .
Werden tatsächliche Aufwendungen für die ehrenamtliche Betätigung geltend gemacht , können diese als mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II abgesetzt werden.
http://www.justiz.sachsen.de/lsg/content/641.php
Vgl. dazu auch Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil vom 11.05.2011, - L 5 AS 24/08 -, Revision anhängig beim BSG unter dem AZ.: B 14 AS 108/11 R -
Bezüge aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit als Bürgermeister sind grundsätzlich als Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II anzurechnen.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/07/bezuge-aus-einer-ehrenamtlichen.html
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles .
Es handelt sich bei der für die Mandatstätigkeit gezahlte Entschädigung (auch nicht teilweise) um eine zweckbestimmte Einnahme, die bei der Hartz-IV-Berechnung unberücksichtigt bleibt.
Bei den wegen der Entschädigung als Ortsbürgermeisterin und Stadträtin gezahlten Entschädigungen handelt es sich dem Grunde nach um Einkommen aus Erwerbstätigkeit, so entschieden vom Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Az.: B 14 AS 93/10 R).
Bei den Mandatsträgerbeiträgen handelt es sich nicht um mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben, da es keine gesetzliche oder parlamentsordnungsgeschäftliche Verpflichtung zur Zahlung dieser Beiträge gibt. Die Verpflichtung zur Zahlung folgt vielmehr - wie die Zahlung der Mitgliedsbeiträge an die Partei selbst - aus der Satzung der jeweiligen Partei.
Ähnliches gilt für die Beiträge an die Bürger- und Schützengesellschaft des Ortes.
Entsprechende Ausgaben mögen von einer Ortsbürgermeisterin allgemein erwartet werden, sie fallen aber nicht unter den Begriff der Werbungskosten und sind damit weder im Rahmen des § 3 Nr 12 EStG steuerfrei gestellt noch als Werbungskosten nach § 11 Abs 2 Nr 5 SGB II iVm § 3 Nr 3 Alg II-V anzuerkennen.
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2011&Seite=1&nr=12195&pos=43&anz=159
Vorinstanz: Sächsisches LSG - L 7 AS 25/07 - , Urteil vom 17.05.2010 ,
Aufwandsentschädigung für die Tätigkeit in kommunalen Gremien und Sitzungsgeld bei Hartz IV-Empfängern sind anrechenbares Einkommen .
Zwar können Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder als sog. zweckgebundene Einnahmen gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II grundsätzlich anrechnungsfrei sein, soweit sie einem anderen Zweck als der Sicherung des Lebensunterhalts dienen . Da diese Gelder sowohl als Ersatz von notwendigen Aufwendungen und Auslagen im Rahmen der kommunalen Tätigkeit als auch als Verdienstausfall gewährt werden, dienen sie teilweise demselben Zweck wie die Leistungen nach dem SGB II.
Unberücksichtigt und somit kein anrechenbares Einkommen kann nur der steuerfreie Anteil der Entschädigungen und Sitzungsgelder bleiben .
Werden tatsächliche Aufwendungen für die ehrenamtliche Betätigung geltend gemacht , können diese als mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II abgesetzt werden.
http://www.justiz.sachsen.de/lsg/content/641.php
Vgl. dazu auch Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil vom 11.05.2011, - L 5 AS 24/08 -, Revision anhängig beim BSG unter dem AZ.: B 14 AS 108/11 R -
Bezüge aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit als Bürgermeister sind grundsätzlich als Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II anzurechnen.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/07/bezuge-aus-einer-ehrenamtlichen.html
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles .
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