Bezüge aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit als Bürgermeister sind grundsätzlich als Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II anzurechnen.
§ § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II (jetzt § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II)
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil vom 11.05.2011, - L 5 AS 24/08 -, Revision anhängig beim BSG unter dem AZ.: B 14 AS 108/11 R -
Bezüge aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit als Bürgermeister sind grundsätzlich als Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II anzurechnen.
Es handelt sich um eine Einnahme in Geldeswert, wobei es auf die Bezeichnung und den Rechtscharakter nicht ankommt (BSG, Urteil vom 1. Juni 2010, B 4 AS 89/09 R (17)).
Es handelt sich um Entgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung i.S.v. § 7 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften (SGB IV). Kommunale Ehrenbeamte, die eine Aufwandsentschädigung erhalten, üben grundsätzlich sozialrechtliche Beschäftigungsverhältnisse gegen Entgelt aus (vgl. BSG, Urteil vom 25. Januar 2006, B 12 KR 12/05 R zu ehrenamtlichen Bürgermeistern verbandsangehöriger Gemeinden in Sachsen; BSG, Urteil vom 23. Juli 1998, B 11 AL 3/98 R zu ehrenamtlichen Ortsvorstehern in Rheinland-Pfalz; Urteil vom 15. Juli 2009, B 12 KR 1/09 R für ehrenamtliche Feuerwehrführungskräfte in Bayern; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. Mai 2010, L 3 R 18/10 B ER zu ehrenamtlichen Bürgermeistern in Sachsen-Anhalt).
Die Nichtberücksichtigung von Einnahmen erfolgt unabhängig davon, ob sie steuerpflichtig sind. Unerheblich ist daher, ob der Kläger im Jahr 2005 einkommensteuerpflichtig war. Die Nichtberücksichtigung muss aber ausdrücklich durch den Zweck der weiteren Einnahmen gerechtfertigt sein. Dabei soll es bei einer Einkommensberücksichtigung verbleiben, wenn eine Zweckidentität mit Sozialleistungen festgestellt oder die andere Leistung ohne ausdrückliche Nennung eines Zwecks zweckneutral gewährt wurde. Aufgabe von § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II ist es zu verhindern, dass die besondere Zweckbestimmung einer Leistung durch ihre Berücksichtigung als Einnahme nach dem SGB II verfehlt wird bzw. dass für einen identischen Zweck Doppelleistungen erbracht werden (BSG, Urteil vom 1. Juni 2010, B 4 AS 89/09 R(17) mit weiteren Hinweisen zur Rechtsprechung).
Die Zweckbestimmung wird sich regelmäßig aus einer öffentlich-rechtlichen Norm ergeben. Unerheblich ist dabei, wenn für eine Einnahme ausdrücklich verschiedene Zweckbestimmungen genannt sind (BSG, Urteil vom 17. März 2009, B 14 AS 62/07 R (25) zu BAföG-Leistungen).
Eine Zweckbestimmung kann nicht aus Art. 28 Abs. 2 GG entnommen werden. Dieser regelt lediglich die Verfassungsgarantie der kommunalen Selbstverwaltung sowie in diesem Rahmen der finanziellen Eigenverantwortung. Eine Regelung hinsichtlich einer besonderen Zweckbestimmung für die in der kommunalen Selbstverwaltung ehrenamtlich Tätigen enthält die Vorschrift nicht.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=143374&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung : Vergleiche dazu auch folgenden Beitrag Im Block: Hartz IV-Beziehende Ortsbürgermeisterin muss sich ihre Aufwandsentschädigung in Höhe von 347,80 EUR als Einkommen anrechnen lassen.
§ 11b Abs. 2 Satz 3 und 4 SGB II
Sozialgericht Dessau-Roßlau Beschluss vom 20.05.2011, - S 2 AS 688/11 ER -
Der Grundfreibetrag von 175,00 EUR ist abzusetzen(§ 11b Abs. 2 Satz 3 SGB II). Eine weitere Absetzung von Versicherungspauschale, Kfz-Haftpflichtversicherung oder anderen Versicherungsbeiträgen erfolgt nicht, da diese Beträge bereits in dem Grundfreibetrag von 175,00 EUR enthalten sind (vgl. § 11b Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 bis 5 und § 11b Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB II).
Es ist keine weitere Absetzung nach § 30 SGB II a.F. i.V.m. § 77 Abs. 3 SGB II vorzunehmen, denn bei der Ausübung des Ehrenamtes als Ortsbürgermeisterin handelt es sich nicht um eine Erwerbstätigkeit. Es liegt keine Verwertung der Arbeitskraft zur Einkommenserzielung vor.
weiter hier: http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/search?updated-max=2011-06-22T12%3A26%3A00%2B02%3A00&max-results=7
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil vom 11.05.2011, - L 5 AS 24/08 -, Revision anhängig beim BSG unter dem AZ.: B 14 AS 108/11 R -
Bezüge aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit als Bürgermeister sind grundsätzlich als Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II anzurechnen.
Es handelt sich um eine Einnahme in Geldeswert, wobei es auf die Bezeichnung und den Rechtscharakter nicht ankommt (BSG, Urteil vom 1. Juni 2010, B 4 AS 89/09 R (17)).
Es handelt sich um Entgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung i.S.v. § 7 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften (SGB IV). Kommunale Ehrenbeamte, die eine Aufwandsentschädigung erhalten, üben grundsätzlich sozialrechtliche Beschäftigungsverhältnisse gegen Entgelt aus (vgl. BSG, Urteil vom 25. Januar 2006, B 12 KR 12/05 R zu ehrenamtlichen Bürgermeistern verbandsangehöriger Gemeinden in Sachsen; BSG, Urteil vom 23. Juli 1998, B 11 AL 3/98 R zu ehrenamtlichen Ortsvorstehern in Rheinland-Pfalz; Urteil vom 15. Juli 2009, B 12 KR 1/09 R für ehrenamtliche Feuerwehrführungskräfte in Bayern; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. Mai 2010, L 3 R 18/10 B ER zu ehrenamtlichen Bürgermeistern in Sachsen-Anhalt).
Die Nichtberücksichtigung von Einnahmen erfolgt unabhängig davon, ob sie steuerpflichtig sind. Unerheblich ist daher, ob der Kläger im Jahr 2005 einkommensteuerpflichtig war. Die Nichtberücksichtigung muss aber ausdrücklich durch den Zweck der weiteren Einnahmen gerechtfertigt sein. Dabei soll es bei einer Einkommensberücksichtigung verbleiben, wenn eine Zweckidentität mit Sozialleistungen festgestellt oder die andere Leistung ohne ausdrückliche Nennung eines Zwecks zweckneutral gewährt wurde. Aufgabe von § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II ist es zu verhindern, dass die besondere Zweckbestimmung einer Leistung durch ihre Berücksichtigung als Einnahme nach dem SGB II verfehlt wird bzw. dass für einen identischen Zweck Doppelleistungen erbracht werden (BSG, Urteil vom 1. Juni 2010, B 4 AS 89/09 R(17) mit weiteren Hinweisen zur Rechtsprechung).
Die Zweckbestimmung wird sich regelmäßig aus einer öffentlich-rechtlichen Norm ergeben. Unerheblich ist dabei, wenn für eine Einnahme ausdrücklich verschiedene Zweckbestimmungen genannt sind (BSG, Urteil vom 17. März 2009, B 14 AS 62/07 R (25) zu BAföG-Leistungen).
Eine Zweckbestimmung kann nicht aus Art. 28 Abs. 2 GG entnommen werden. Dieser regelt lediglich die Verfassungsgarantie der kommunalen Selbstverwaltung sowie in diesem Rahmen der finanziellen Eigenverantwortung. Eine Regelung hinsichtlich einer besonderen Zweckbestimmung für die in der kommunalen Selbstverwaltung ehrenamtlich Tätigen enthält die Vorschrift nicht.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=143374&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung : Vergleiche dazu auch folgenden Beitrag Im Block: Hartz IV-Beziehende Ortsbürgermeisterin muss sich ihre Aufwandsentschädigung in Höhe von 347,80 EUR als Einkommen anrechnen lassen.
§ 11b Abs. 2 Satz 3 und 4 SGB II
Sozialgericht Dessau-Roßlau Beschluss vom 20.05.2011, - S 2 AS 688/11 ER -
Der Grundfreibetrag von 175,00 EUR ist abzusetzen(§ 11b Abs. 2 Satz 3 SGB II). Eine weitere Absetzung von Versicherungspauschale, Kfz-Haftpflichtversicherung oder anderen Versicherungsbeiträgen erfolgt nicht, da diese Beträge bereits in dem Grundfreibetrag von 175,00 EUR enthalten sind (vgl. § 11b Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 bis 5 und § 11b Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB II).
Es ist keine weitere Absetzung nach § 30 SGB II a.F. i.V.m. § 77 Abs. 3 SGB II vorzunehmen, denn bei der Ausübung des Ehrenamtes als Ortsbürgermeisterin handelt es sich nicht um eine Erwerbstätigkeit. Es liegt keine Verwertung der Arbeitskraft zur Einkommenserzielung vor.
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Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Danke Willi 2 für diesen wirklich guten Beitrag, der nicht unkommentiert stehen bleiben sollte. An dem Beispiel sieht man sehr deutlich, dass es den Arbeitslosen offensichtlich nicht an der nötigen Eignung fehlt eine Arbeit auszuüben.
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