Steuerfreie Zuschläge sind zum Erwerbseinkommen als Einkommen zu berücksichtigen,Kosten der doppelten Haushaltsführung sind als mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendigen Ausgaben i.S.v. § 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II zu berücksichtigen.
§§ 11, 11a SGB II ,§ 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 30.06.2011, - L 19 AS 1023/11 B ER -
Steuerfreie Zuschläge sind zum Erwerbseinkommen als Einkommen zu berücksichtigen, da mit der Neuregelung der Vorschriften des §§ 11, 11a SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 24.03.2011 (BGBl. I, 453) die Privilegierung von Einnahmen mit einer privat-rechtlichen Zweckbestimmung weggefallen ist und es sich es sich bei diesen Lohnzuschlägen nach § 11 Abs. 3 SGB II i.d.F. bis zum 31.12.2010 nicht um ein privilegiertes Einkommen gehandelt hat (vgl. zu den steuerfreien Zuschlägen für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit: BSG Urteil vom 01.06.2010 - B 4 AS 89/09 R, Rn 16f).
Kosten der doppelten Haushaltsführung sind als mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendigen Ausgaben i.S.v. § 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II zu berücksichtigen. Zur Auslegung dieser Bestimmungen können die steuerrechtlichen Vorschriften über die Werbungskosten bei unselbständiger bzw. die Betriebskosten bei selbständiger Arbeit herangezogen werden (Brühl in LPK-SGB II, 3. Aufl., § 11 Rn 49). Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Einkommenssteuergesetz (EStG) gehören zu den Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=143154&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 30.06.2011, - L 19 AS 1023/11 B ER -
Steuerfreie Zuschläge sind zum Erwerbseinkommen als Einkommen zu berücksichtigen, da mit der Neuregelung der Vorschriften des §§ 11, 11a SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 24.03.2011 (BGBl. I, 453) die Privilegierung von Einnahmen mit einer privat-rechtlichen Zweckbestimmung weggefallen ist und es sich es sich bei diesen Lohnzuschlägen nach § 11 Abs. 3 SGB II i.d.F. bis zum 31.12.2010 nicht um ein privilegiertes Einkommen gehandelt hat (vgl. zu den steuerfreien Zuschlägen für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit: BSG Urteil vom 01.06.2010 - B 4 AS 89/09 R, Rn 16f).
Kosten der doppelten Haushaltsführung sind als mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendigen Ausgaben i.S.v. § 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II zu berücksichtigen. Zur Auslegung dieser Bestimmungen können die steuerrechtlichen Vorschriften über die Werbungskosten bei unselbständiger bzw. die Betriebskosten bei selbständiger Arbeit herangezogen werden (Brühl in LPK-SGB II, 3. Aufl., § 11 Rn 49). Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Einkommenssteuergesetz (EStG) gehören zu den Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=143154&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Kommentare
Kommentar veröffentlichen