Kosten des Umgangsrechts sind durch den Träger der Grundsicherung nach dem SGB II in angemessenem Umfang auch für Fahrten in die USA zu übernehmen.
§ 21 Abs. 6 SGB II
Sozialgericht Koblenz Beschluss vom 07.06.2011, - S 6 AS 725/11 ER -
Unter Berücksichtigung der Sozialüblichkeit kommt für die Wahrnehmung des Umgangsrechts mit einem 6-jährigen Kind, das in den USA lebt, eine Kostenerstattung für die Flugkosten allenfalls einmal pro Jahr in Betracht
Als Anspruchsgrundlage für die vom Antragsteller am 01.06.2011 geltend gemachten Reisekosten im Rahmen des Umgangsrechtes mit seinem in den USA lebenden Sohn kommt alleine § 21 Abs. 6 SGB II in der ab dem 03.06.2010 geltenden Fassung in Betracht.
Auch wenn die Kosten des Umgangsrechtes in der dem Antragsteller gewährten Regelleistung nicht enthalten sind (vgl. BSG in BSGE 97, 242), bewegen sich jedenfalls die vorliegend vom Antragsteller geltend gemachten Kosten bezüglich der Wahrnehmung seines Umgangsrechtes mit dem in den USA lebenden Sohn in einem unangemessenen hohen Bereich. Aufgrund der Entfernung zum aktuellen Wohnort des Sohnes und den dabei bezüglich der Reisewege anfallenden Flugkosten ist trotz der Entscheidung des LSG Rheinland-Pfalz vom 24.11.2010 - L 1 SO 133/10B ER eine Rechtfertigungskontrolle anhand des Maßstabes der Sozialüblichkeit angezeigt.
Gerade in den Fällen, in den die Ausübung des Umgangsrechtes durch eine große Entfernung erschwert wird, ist nach dieser Sozialüblichkeit zu fragen. Insofern ist zu prüfen, wie oft ein im Arbeitsleben stehender umgangsberechtigter Elternteil bei vollschichtiger Ausübung einer Tätigkeit bei einer solchen Entfernung sein Umgangsrecht ausüben würde (vgl. Beschluss des Thüringer LSG vom 12.11.2007 - L 8 SO 90/07 ER).
Anmerkung; Vgl. dazu LSG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 24.11.2010 - L 1 SO 133/10B ER-
Träger der Grundsicherung muss gemäß § 21 Abs. 6 SGB II vorläufig die Kosten für Flug und Unterkunft des Hilfebedürftigen im Rahmen seines Umgangsrechts mit seinem 6-jährigen Kind in den USA in Höhe von rund 900 € einmal im Quartal übernehmen .
Hinblick auf die hohe Bedeutung des verfassungsrechtlich geschützten Umgangsrechts müssen die Kosten in dem Umfang übernommen werden, den auch ein Erwerbstätiger üblicherweise maximal aufwenden würde. Im Falle des Antragstellers waren dabei die besonders enge Verbindung mit dem Kind, die regelmäßige telefonische Ausübung des Umgangsrechts und die bereits innerhalb Deutschland nach dem ersten Umzug der Mutter nach Berlin häufig zurückgelegten weiten Strecken zu berücksichtigen.
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Sozialgericht Koblenz Beschluss vom 07.06.2011, - S 6 AS 725/11 ER -
Unter Berücksichtigung der Sozialüblichkeit kommt für die Wahrnehmung des Umgangsrechts mit einem 6-jährigen Kind, das in den USA lebt, eine Kostenerstattung für die Flugkosten allenfalls einmal pro Jahr in Betracht
Als Anspruchsgrundlage für die vom Antragsteller am 01.06.2011 geltend gemachten Reisekosten im Rahmen des Umgangsrechtes mit seinem in den USA lebenden Sohn kommt alleine § 21 Abs. 6 SGB II in der ab dem 03.06.2010 geltenden Fassung in Betracht.
Auch wenn die Kosten des Umgangsrechtes in der dem Antragsteller gewährten Regelleistung nicht enthalten sind (vgl. BSG in BSGE 97, 242), bewegen sich jedenfalls die vorliegend vom Antragsteller geltend gemachten Kosten bezüglich der Wahrnehmung seines Umgangsrechtes mit dem in den USA lebenden Sohn in einem unangemessenen hohen Bereich. Aufgrund der Entfernung zum aktuellen Wohnort des Sohnes und den dabei bezüglich der Reisewege anfallenden Flugkosten ist trotz der Entscheidung des LSG Rheinland-Pfalz vom 24.11.2010 - L 1 SO 133/10B ER eine Rechtfertigungskontrolle anhand des Maßstabes der Sozialüblichkeit angezeigt.
Gerade in den Fällen, in den die Ausübung des Umgangsrechtes durch eine große Entfernung erschwert wird, ist nach dieser Sozialüblichkeit zu fragen. Insofern ist zu prüfen, wie oft ein im Arbeitsleben stehender umgangsberechtigter Elternteil bei vollschichtiger Ausübung einer Tätigkeit bei einer solchen Entfernung sein Umgangsrecht ausüben würde (vgl. Beschluss des Thüringer LSG vom 12.11.2007 - L 8 SO 90/07 ER).
Anmerkung; Vgl. dazu LSG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 24.11.2010 - L 1 SO 133/10B ER-
Träger der Grundsicherung muss gemäß § 21 Abs. 6 SGB II vorläufig die Kosten für Flug und Unterkunft des Hilfebedürftigen im Rahmen seines Umgangsrechts mit seinem 6-jährigen Kind in den USA in Höhe von rund 900 € einmal im Quartal übernehmen .
Hinblick auf die hohe Bedeutung des verfassungsrechtlich geschützten Umgangsrechts müssen die Kosten in dem Umfang übernommen werden, den auch ein Erwerbstätiger üblicherweise maximal aufwenden würde. Im Falle des Antragstellers waren dabei die besonders enge Verbindung mit dem Kind, die regelmäßige telefonische Ausübung des Umgangsrechts und die bereits innerhalb Deutschland nach dem ersten Umzug der Mutter nach Berlin häufig zurückgelegten weiten Strecken zu berücksichtigen.
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
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