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SGB II - Duisburg: Zwei Personen steht nach den anzuwendenden aktuellen gesetzlichen Bestimmungen Wohnraum bis 65 qm zu, bei Alleinerziehenden sind weitere 15 qm zu addieren, so dass 80 qm angemessen sind.

Sozialgericht Duisburg Urteil vom 29.07.2011, - S 5 AS 1866/10 -, Berufung zugelassen

Alleinerziehender erkrankter Vater hat mit seiner 6- jährigen Tochter Anspruch auf erhöhtem Wohnraumbedarf - 80 qm für 2 Personen angemessen- Härtefall in Sinne Nr. 8.2 der WNB .

Bei der Ermittlung der angemessenen Referenzmiete war zunächst von einer angemessenen Wohnungsfläche von 65 qm (in der Regel 2 Wohnräume) für einen 2-Personen-Haushalt auszugehen.

Dies folgt aus der Anwendung der gültigen Verwaltungsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen zur Belegung von gefördertem Wohnraum (so jetzt ausdrücklich: LSG NRW, Urteil v. 16.5.2011, L 19 AS 2202/10 ; vgl. auch Berlit, info-also 2010, 195 (197); a.A. LSG NRW, Urteil v. 29.4.2010, L 9 AS 58/08 , in einem obiter dictum, wonach auch in der Zeit nach dem 1.1.2010 die außer Kraft getretenen Verwaltungsvorschriften zum WoBindG zur Bestimmung der angemessenen Wohnfläche für SGB II-Bezieher weiter heranzuziehen seien, weil der Gesetzgeber zum Zeitpunkt der Einführung des SGB II keine sich am Wohnbauförderungsrecht orientierende Dynamisierung beabsichtigt habe.).

Der Gesetzgeber hat es sowohl bei der Einführung des SGB II als auch später - trotz mehrfachen Forderungen seitens der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit - unterlassen, die angemessene Wohnfläche für Bezieher von SGB II-Leistungen konkret festzulegen und damit die Ausfüllung des Begriffs "angemessene Kosten der Unterkunft" der Rechtsprechung überlassen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist für die Bestimmung der Angemessenheitsgrenze nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II in Ermangelung anderweitiger Erkenntnisquellen jedoch grundsätzlich an die anerkannten Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau und deshalb an die für die Belegung von gefördertem Wohnraum maßgebenden Vorschriften anzuknüpfen (vgl. zuletzt Urteil v. 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R = Rn. 22 m.w.N. ).

Die Angemessenheit der Wohnungsgröße richtet sich demnach nach den Werten, welche die Bundesländer aufgrund § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) vom 13.09.2001 bzw. aufgrund des § 5 Abs. 2 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (BSG, Urteil v. 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R, Rn 15 m.w.N. ) erlassen haben, wobei auf die im jeweiligen streitgegenständlichen Zeitraum gültigen Verwaltungsvorschriften abzustellen ist (vgl. BSG, Urteile v. 22.09.2009 - B 4 AS 70/08 R, Rn. 15 und v. 02.07.2009 - B 14 AS 33/08 R, Rn. 15 ).


Die danach maßgeblichen landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen zu § 10 WoFG, die zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II im Land Nordrhein-Westfalen heranzuziehen sind (vgl. hierzu BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R, Rn 16), nämlich Nr. 5.7 der VV-WoBindG, sind nach dem Übergang der Gesetzgebungskompetenz für den sozialen Wohnungsbau vom Bund auf die Bundesländer - wie auch das WoFG - mit Wirkung zum 31.12.2009 außer Kraft getreten. Nach Nr. 19 Satz 2 der Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB, vgl. MBl. NRW 2010, 1), die zum Vollzug der Teile 4 bis 6 des am 1.1.2010 in Kraft getretenen WFNG NRW vom 8.12.2009 (GV NRW 2009, 772) erlassen worden sind, ist vorgesehen, dass die VV-WoBindG mit Ausnahme der Nrn. 8 bis 8 b.3 und 22 und der Anlage mit Ablauf des 31.12.2009 außer Kraft treten. Für die Belegung von gefördertem Wohnraum (vgl. § 18 WFNG NRW, der Nachfolgevorschrift zu § 27 WoFG ist (vgl. LT-Drs. 14/9394 S. 96)) sind ab dem 1.1.2010 die in Nr. 8.2 der WNB, welche die Regelung der Nr. 5.7 VV-WoBindG ersetzt, angesetzten Werte der Wohnflächen maßgeblich.

Nr. 8.2 der WNB weist im Vergleich zu den Werten nach Nr. 5.7 VV-WoBindG höhere Werte aus. Als angemessene Wohnfläche für einen 2-Personen-Haushalt sieht Nr. 8.2 der WNB anstelle von bisher 60 qm eine Wohnfläche von 65 qm vor.

Die Kammer geht jedoch davon aus, dass das BSG bei seiner Rechtsprechung, wonach die angemessene Wohnfläche nach den Werten des § 10 WoFG zu bestimmten ist, bereits berücksichtigt hat, dass nicht feststeht, ob der mit der Angemessenheitsprüfung verfolgte Zweck im Rahmen des § 22 SGB II mit den Zwecken des WoFG nebst Ausführungsbestimmungen der Länder weitgehend übereinstimmt.

Gleichwohl hat es die höchstrichterliche Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der Praktikabilität für vertretbar erachtet, auf die nach Maßgabe des § 10 WoFG von den Ländern festgelegten Werte zurückzugreifen (Urteil v. 22.09.2009 - B 4 AS 70/08 R, Rn. 14 m.w.N. ) und dabei jeweils die im streitigen Zeitraum aktuellen Verwaltungsvorschriften für anwendbar gehalten.

Mithin ist das BSG schon von einer Veränderlichkeit der Werte als Folge von Änderungen der maßgeblichen Verwaltungsvorschriften, also auch von einer möglichen Dynamisierung, ausgegangen. Schließlich ist durch die Anhebung des Wertes von 45 qm auf 50 qm usw. im Land Nordrhein-Westfalen lediglich eine Anpassung an die in anderen Bundesländern übliche Praxis erfolgt.

Zu der somit für einen 2-Personen-Haushalt grundsätzlich angemessenen Wohnungsfläche von 65 qm sind darüber hinaus ausnahmsweise weitere 15 qm Wohnraum zu addieren, so dass die Angemessenheitsgrenze auf insgesamt 80 qm anzuheben war.

Die Ausnahmeregelung zu Nr. 8.2 der WNB sieht vor, dass ein zusätzlicher Raum oder eine zusätzliche Wohnfläche von 15 qm wegen besonderer persönlicher oder beruflicher Bedürfnisse einer haushaltsangehörigen Person oder eines nach der Lebenserfahrung in absehbarer Zeit zu erwartenden zusätzlichen Raumbedarfes zuzubilligen ist: z.B. Jungen Ehepaaren, Blinden, rollstuhlfahrenden Schwerbehinderten, Alleinerziehenden mit einem oder mehreren Kindern ab vollendetem 6. Lebensjahr.

Die besonderen persönlichen Bedürfnisse des alleinerziehenden, schwerst erkrankten Vaters und der 5 bzw. 6 Jahre alten Tochter rechtfertigen die Zugrundelegung eines um 15 qm erhöhten Raumbedürfnisses.

Die Ankoppelung des Begriffs der Angemessenheit iSd § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II an die landesrechtlichen Bestimmungen zur Wohnraumnutzung führt dazu, dass der SGB II-Leistungsträger nicht nur auf die tabellarischen Werte für Regelfälle zurückzugreifen, sondern ebenso die Ausnahmetatbestände zu berücksichtigen hat (eine Erhöhung für möglich hält jedenfalls BSG, Urteil v. 18.6.2008 – B 14/7b AS 44/06 R Rn. 12; ausdrücklich bejahend vgl. bereits SG Aachen, Urteil v. 16.11.2005 – S 11 AS 70/05; LSG NRW, Beschluss v. 27.5.2009 – L 19 B 99/09 AS; Berlit in: LPK-SGB II, 3. Aufl. 2009; a.A. jedenfalls für Alleinerziehende: LSG NRW, Urteil v. 9.1.2008 – L 12 AS 77/06, ).


Allerdings ist dem Jobcenter, dass diese - in ihrer Sinnhaftigkeit sicherlich nicht durchweg gelungenen Ausnahmetatbestände - keineswegs stets, automatisch und pauschal zur Anwendung gelangen können (vgl. Gerenkamp in: Mergler/Zink, § 22 SGB II, Rn. 11a, Stand: Februar 2010).

Ein räumlicher Zuschlag ist vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn die konkrete Wohnsituation und die Gesamtumstände dies rechtfertigen. Die erkennende Kammer versteht die Ausnahmetatbestände daher im Sinne einer zur Erzielung gerechter Einzelfallergebnisse zwingend erforderlichen Härtefallregelung:

Bei der Frage des räumlichen Mehrbedarfes wird die Prüfung der abstrakten Angemessenheit konkret überlagert. Das dies möglich sein muss und sogar zwingend erforderlich ist, folgt bereits aus dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (vgl. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz), der teilweise gegen die Anwendung der Ausnahmetatbestände herangeführt wird (so LSG NRW, Urteil vom 9.1.2008, a.a.O. zum "Recht auf ein Wohnzimmer"). Ebenso wie es bereits grundgesetzlich geboten ist, Gleiches gleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 75, 348, 357 = SozR 2200 § 555a Nr 3; stRspr) verbietet sich die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem (vgl. BVerfGE 103, 310, 318; BVerfGE 116, 164, 180) im Sinne eines ausdrücklichen Differenzierungsgebotes.

Es gibt keinen erkennbaren Grund, der es im SGB II erfordern würde, die abstrakte Angemessenheit ausnahmslos gleich zu bestimmen. Bereits die Grundwerte der WNB sind differenziert bestimmt: Einem 1-Personen-Haushalt stehen 50 qm zu, dieser Grundbedarf wird für weitere Personen aber nicht um 50 qm, sondern um jeweils 15 qm erhöht.

Abgesehen davon und vor allem anderen bedarf es jedoch eines Korrektivs für diejenigen Hilfebedürftigen, die abweichend vom Normalfall einen erhöhten Wohnraumbedarf haben. § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II kann diese Funktion nicht übernehmen, da die Unzumutbarkeit des Umzuges nur für diejenigen Hilfebedürftigen zu prüfen ist, deren Wohnung einen befristeten Bestandsschutz genießt, weil sie bereits zu Beginn des Leistungsbezuges unangemessen wohnten (vgl. BSG, Urteil v. 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R Rn. 23 ; vgl. auch Berlit in: LPK-SGB II, 3. Aufl. 2009, § 22 Rn. 63 m.w.N.).

Die Kläger sind hingegen – bereits im Leistungsbezug stehend – ohne Zustimmung der Beklagten umgezogen. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten führt dabei die fehlende Zustimmung nicht zu einer über die Beschränkung der zu übernehmenden Unterkunftskosten auf die angemessenen hinausgehenden Pönalisierung bei den Unterkunftskosten, auch nicht im Sinne einer Verwirkung eines räumlichen Mehrbedarfes.

Nach § 22 Abs. 2 S. 1 SGB II soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Das Erfordernis, die vorherige Zusicherung des kommunalen Trägers einzuholen, ist dabei lediglich eine Obliegenheit des Leistungsempfängers, stellt hingegen keine Anspruchsvoraussetzung dar (vgl. BSG, Urteil v. 07.11.2006 – B 7b AS 10/06 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rn. 26, 27 m.w.N.).

Sinn und Zweck der Vorschrift ist ein Informationsaustausch zwischen dem Hilfebedürftigen und dem kommunalen Träger, der dazu dient, einerseits den Leistungsempfänger vor unüberlegten Verpflichtungen und andererseits die öffentlichen Kassen vor ggf. erhöhten Ausgaben zu bewahren (vgl. Lang/Link in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 22 Rn. 63, 64).

Weitergehende Rechtsfolgen sind an diese Zusicherung dagegen nicht geknüpft. Insbesondere besteht auch bei fehlender Zusicherung dem Grunde nach Anspruch auf Übernahme der angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II.

Diese angemessenen Kosten können auch einen räumlichen Mehrbedarf enthalten. Dieser lässt sich auch nicht innerhalb der konkreten Angemessenheitsprüfung verorten, weil bei dieser Frage allein die Verfügbarkeit von bereits für angemessen befundenem Wohnraum zu klären ist (vgl. BSG a.a.O.).

Nr. 8.2 der WNB, der somit bis zu einer wünschenswerten Spezialregelung im SGB II, auch hinsichtlich der Ausnahmetatbestände als allgemeine Härtefallregelung heranzuziehen ist, stellt insoweit keine abschließende Regelung dar, sondern zählt mit der Regelbeispielstechnik Konstellationen auf, in denen ein räumlicher Mehrbedarf in Betracht kommen kann.

Weitere Ausnahmen müssen denkbar sein, da alle individuellen Härtefälle nicht abschließend gesetzgeberisch vorzuformulieren sind. Sie sind nach Nr. 8.2 der WNB im Einzelfall anzuerkennen, sofern sie aus den "persönlichen oder beruflichen Bedürfnissen einer haushaltsangehörigen Person" gerechtfertigt sind.

Als Ausnahmetatbestand ist Nr. 8.2 dabei nach allgemeinen Grundsätzen restriktiv auszulegen.

Die Kammer geht davon aus, dass der Tochter , die im streitgegenständlichen Zeitraum 6 Jahre alt geworden ist und sich damit im Vorschulalter befindet, ein eigenes Zimmer zur persönlichen kindgerechten Entfaltung zuzubilligen ist. Dieses eigene Zimmer wird sowohl von der Rechtsprechung (vgl. LSG NRW, Urteil v. 9.1.2008, a.a.O.; SG Aachen, Urteil v. 16.11.2005 a.a.O.) als auch von den ministerialen Arbeitshilfen für die SGB II-Leistungsträger (S. 10, Arbeitshilfe: Kosten der Unterkunft und Heizung gem. § 22 SGB II, 5. Auflage, Stand: Oktober 2010 unter http://www.mais.nrw.de/) befürwortet.

Unabhängig davon ist jedoch auch demvater ein vom Wohnraum zu unterscheidender Schlafraum zuzugestehen. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass der Vater im Oktober 2009 schwer an Krebs erkrankt ist, im April 2010 unterzog er sich einer kombinierten Strahlenbehandlung und Chemotherapie.

Für einen schwer kranken und damit erholungs- und ruhebedürftigen Menschen ist ein Zimmer mit einer dauerhaften Bettstatt als Rückzugsmöglichkeit vorzuhalten, es ist ihm nicht zumutbar, sein Bett bedarfsweise im Wohnzimmer zu errichten.

Die eigene Notwendigkeit des Wohnzimmers rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass es in der Wohnung des alleinerziehenden Vaters auch einen sozialen Lebensmittelpunkt geben muss, wo Besuch empfangen werden und Vater und Tochter zusammenkommen können, ohne durch das Krankenlager ständig an die Krankheit des Vaters erinnert zu werden.

Anmerkung: Sozialgericht Duisburg Urteil vom 06.04.2011, - S 41 AS 3047/10 -

Für einen Zwei- Personen- Haushalt sind in NRW (Duisburg) bis zu 65 qm angemessen.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/07/fur-einen-zwei-personen-haushalt-sind.html

Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.

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