Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs, denn der Antragsteller wurde vor der Pflichtverletzung bislang nicht darüber informiert, dass bei einer Minderung des ALG II um mehr als 30 % die Erbringung ergänzender Sachleistungen oder geldwerter Leistungen einen besonderen Antrag nach § 31a Abs. 3 Satz 1 SGB II n. F. voraussetzt.
Das Sozialgericht Landshut hat mit Beschluss vom 16.08.2011, - S 10 AS 536/11 ER - entschiedeh, dass der Sanktionsbescheid rechtswidrig ist, weil es bereits an einer ordnungsgemäßen Rechtsfolgenbelehrung fehlt und der Antragsteller auch keine positive Kenntnis im Sinne des § 31 SGB II hatte.
Hierbei handelt es nicht um eine Klarstellung, sondern um eine konstitutive Verschlechterung zur bisherigen Rechtslage, auf die der Antragsteller insbesondere im Hinblick auf die existenzsichernde Funktion der "Auffangleistungen" hingewiesen werden muss (vgl. hierzu die Ausführungen von Sauer in: Sauer (Hrsg.), SGB II, 2011, § 31 Rn. 27 und Berlit, info also 2011, 53, 58).
Vollständig ist eine Rechtsfolgenbelehrung auch nur dann, wenn sie alle Rechtsfolgen, auch die nur mittelbar drohenden Folgen einschließt. Der Antragsteller hätte daher auch darauf hingewiesen werden müssen, dass bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes um mindestens 60 % des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs das Arbeitslosengeld II, soweit es für den Bedarf für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II erbracht wird, an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt wird (vgl. § 31a Abs. 3 Satz 3 SGB II n. F.)
Der Kammer ist bewusst, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Eingliederungsverwaltungsaktes vom 28.02.2011 das neue SGB II-Recht noch nicht in Kraft war (Verkündung 29.3.2011; BGBl. I, S. 453) und somit zum Zeitpunkt des Erlasses des Eingliederungsverwaltungsaktes das neue Sanktionsrecht nicht in die Rechtsfolgenbelehrung einbezogen werden konnte.
Ebenso klar ist aber auch, dass bei späteren Pflichtverletzungen, die auf das neue Sanktionsrecht gestützt werden, über die entsprechenden Rechtsfolgen vor Eintritt der Pflichtverletzung konkret, verständlich, richtig und vollständig belehrt werden muss. Dies kann z. B. durch eine entsprechende Änderung bzw. Ergänzung des Eingliederungsverwaltungsaktes erfolgen bzw. in späteren Schreiben/Verwaltungsakten nachgeholt werden.
Die fehlerhaft gewordene Rechtsfolgenbelehrung des Eingliederungsverwaltungsaktes vom 28.02.2011 wurde auch nicht durch die Hinweise im Sanktionsbescheid vom 06.07.2011 geheilt. Nach dem klaren Wortlaut des § 31 SGB II n. F. und dem Sinn und Zweck muss eine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung vor Eintritt der Pflichtverletzung vorliegen.
Anmerkung: Der Sanktionsbescheid vom 06.07.2011 ist rechtswidrig, weil es bereits an einer ordnungsgemäßen Rechtsfolgenbelehrung fehlt und der Antragsteller auch keine positive Kenntnis im Sinne des § 31 SGB II hatte.
Die in § 31 Abs. 1 SGB II (2011) genannten Pflichtverletzungen setzen sämtlich voraus, dass der Leistungsberechtigte über die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung – vor deren Begehung - belehrt worden ist (vgl zur früheren Rechtslage BSG, Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 30/09 R; Urteil vom 18.02.2010 – B 14 AS 53/08 R) bzw. nach der Neufassung von § 31 ff SGB II entsprechende Rechtsfolgenkenntnis hatte.
Das BSG hat bereits mehrfach entschieden, dass Rechtsfolgenbelehrungen nach § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II a. F. konkret, verständlich, richtig und vollständig sein müssen (BSGE 102, 201, 211 = SozR 4-4200 § 16 Nr 4, jeweils RdNr 36-37; Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 30/09 R - RdNr 22).
Das entspricht der ganz überwiegend vertretenen Auffassung in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung (vgl Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Juli 2009 – L 5 AS 131/08; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.06.2009 – L 5 AS 79/08; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Juli 2009 - L 19 B 68/09 AS) und in der Literatur (vgl Rixen in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 31 RdNr 44; Berlit in Münder, SGB II, 3. Aufl 2009, § 31 RdNr 68; A. Loose in Hohm, SGB II, Stand Januar 2010, § 31 RdNr 65; Schmidt-De Caluwe in Estelmann, SGB II, Stand Dezember 2009, § 31 RdNr 78; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, Stand November 2009, § 31 RdNr 70; Sonnhoff in jurisPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 31 RdNr 139; Lauterbach, NJ 2008, 241, 244; Spellbrink in Kreikohm/Spellbrink/Waltermann, aaO, § 31 RdNr 32).
Die Kammer schließt sich dieser Auffassung für das zum 01.04.2011 (vgl. § 77 Abs. 12 SGB II) in Kraft getretene neue Sanktionsrecht ausdrücklich an. Diese strengen Anforderungen sind insbesondere im Hinblick auf die gravierenden Folgen der §§ 31a und 31b SGB II im Bereich der existenzsichernden Leistungen zu stellen (vgl. auch BSG, Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 30/09 R - RdNr 22).
Der Warnfunktion der Rechtsfolgenbelehrung kommt im Bereich des SGB II überragende Bedeutung zu. Der soziale Schutzzweck, aus dem das BSG die Anforderungen an die Rechtsfolgenbelehrung herleitet, spielt bei existenzsichernden Sozialleistungen, wie denen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, eine noch größere Rolle als z. B. bei den klassischen Leistungen des Arbeitsförderungsrechts.
Beim Antragsteller kann auch – noch – nicht Kenntnis der Rechtsfolgen nach § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II n. F. unterstellt werden.
Eine Rechtsfolgenbelehrung ist seit dem 01.04.2011 nicht mehr erforderlich bzw. kann eine fehlerhafte Rechtsfolgenbelehrung unbeachtlich werden, wenn der Leistungsberechtigte die Rechtsfolgen kannte.
Der schriftlichen Belehrung über die Rechtsfolgen eines Pflichtverstoßes ist deren »Kenntnis« gleichgestellt; der Nachweis über eine schriftliche Rechtsfolgenbelehrung muss in diesem Fall nicht geführt werden (BT-Drs. 17/3404,111). Die Gesetzesbegründung verschweigt sich zu den genauen Anforderungen, die an diese Kenntnis zu stellen sind. Maßstab hat der vom Gesetzgeber gewollte Gleichrang von schriftlicher Rechtsfolgenbelehrung und Kenntnis der Rechtsfolgen zu sein (vgl. Berlit, info also 2011, 53, 56).
Nach dem Wortlaut ist eine positive Kenntnis erforderlich; nicht ausreichend ist ein "Kennenmüssen", also die zurechenbare, (grob) fahrlässige Unkenntnis der Rechtsfolgen, oder ein "Kennenkönnen" (§ SGB X, § 45 Abs. SGB X § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X).
Wegen des Gleichrangs reicht auch nur eine (positive) Kenntnis aus, die hinsichtlich der potentiell handlungsleitenden Wirkungen, insb. der Warn- und Signalfunktion, der einzelfallbezogenen schriftlichen Rechtsfolgenbelehrung gleichwertig ist. Erforderlich ist eine positive, aktuelle Kenntnis des jeweiligen Leistungsberechtigten von den konkreten Rechtsfolgen, die ein bestimmter Pflichtenverstoß in einer konkreten Situation haben wird.
Der Leistungsberechtigte muss – zumindest im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre – erfasst und verstanden haben, dass und welche Rechtsfolgen sich bei einem bestimmten Verhalten ergeben werden (so zu Recht Berlit a.a.O.).
Erforderlich ist neben einem klaren Wissen um die differenzieren Rechtsfolgen auch die Fähigkeit, dieses Wissen in einer bestimmten Handlungs- oder Konfliktsituation abrufen und intellektuell verarbeiten zu können. Eine abstrakt mögliche Kenntnis aus der Vergangenheit muss bei dem Leistungsberechtigten noch aktuell wirken (können) und so in dessen Bewusstsein verankert sein, dass es in der aktuellen Situation noch handlungsleitend wirken kann. Allgemeine Belehrungen in Formblättern und Vordrucken sowie schriftliche Rechtsfolgenbelehrungen reichen nicht aus (so Berlit a.a.O).
Die Kenntnis kann sowohl durch frühere Hinweise/Rechtsfolgenbelehrungen als auch durch mündliche Belehrungen vermittelt worden sein. Ferner kann im Einzelfall von der Kenntnis der Rechtsfolgen ausgegangen werden, wenn der Leistungsberechtigte seine Rechtskenntnisse in der Vergangenheit bereits dokumentiert hat, etwa in Schriftsätzen z. B. auch in einem Widerspruch.
Schriftliche Rechtsfolgenbelehrungen in der Vergangenheit sind für die Kenntnis unbeachtlich, wenn beachtliche Gründe (z.B. Sprachschwierigkeiten, Analphabetismus) dafür sprechen, dass sie nicht zur Kenntnis genommen oder verstanden worden sind.
Zwar ist im streitgegenständlichen Verfahren der Antragsteller in der Vergangenheit bereits mehrfach mit Sanktionen nach dem SGB II befasst gewesen, so dass bei ihm eine gewisse Kenntnis der Rechtsfolgen durchaus unterstellt werden kann.
Vorliegend gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass ab dem 01.04.2011 ein neues Sanktionsrecht mit durchaus neuen Rechtsfolgen in Kraft getreten ist. Eine Kenntnis dieser neuen Rechtsfolgen kann zumindest in dem frühen Stadium der Geltung des neuen Sanktionsrechts jedoch nicht automatisch unterstellt werden.
Hinzu kommt, dass Fehler einer schriftlich erteilten Rechtsfolgenbelehrung regelmäßig nicht durch eine (positive) Kenntnis ausgeglichen werden kann. Auch wenn die schriftliche Rechtsfolgenbelehrung falsch, unzureichend, in sich widersprüchlich oder fehlerhaft ist, darf sich der Leistungsberechtigte regelmäßig auf diese verlassen und muss nicht davon ausgehen, dass seine Rechtskenntnis besser ist als die des Leistungsträgers. Nur in seltenen Ausnahmefällen wird der Leistungsberechtigte aktuell über so klare, differenzierte und sichere Rechtskenntnisse verfügen, dass er deswegen auch die Fehlerhaftigkeit der Rechtsfolgenbelehrung erkennt.
Abschließend weist das Gericht noch auf Folgendes hin:
Die Feststellung der Pflichtverletzung durch Verwaltungsakt mindert nur den Auszahlungsanspruch (§ 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II), die Sanktionierung bedeutet also keine wesentliche Änderung iSd. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X, die eine Aufhebung der Bewilligungsentscheidung erforderlich machen würde (vgl. nur Groth/Siebel-Huffmann NJW 2011, 1105, 1109).
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
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