Anspruch auf Mehrbedarf als Alleinerziehende nach § 21 Abs. 3 Ziffer 1 SGB II für die Mutter besteht trotzdem , wenn sich Beschäftigung des Vaters im Wesentlichen auf die angenehmeren Aspekte des "Spielens" und "Schmusens" beschränkt.
Die wesentlichen erzieherischen und pflegerischen Leistungen, sowohl was den zeitlichen Umfang als auch was die Intensität der Einwirkung auf das Kind anbelangt, liegen ausschließlich bei der Mutter.
Sozialgericht Lüneburg Beschluss vom 10.05.2011, - S 45 AS 124/11 ER -
§ 21 Absatz 3 SGB II setzt voraus, dass "eine Person mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammen lebt und allein für deren Pflege und Erziehung sorgt". Bezüglich der alleinigen Sorge ist ausschließlich auf die tatsächlichen Umstände abzustellen und nicht auf das Personensorgerecht im Sinne der §§ 1626 ff. BGB (vgl. BSG, Urt. v. 03.03.2009 - B 4 AS 50/07 R -).
Alleinige Sorge liegt nur vor, wenn bei der Pflege und Erziehung keine andere Person in erheblichem Umfang mitwirkt, insbesondere, wenn der hilfebedürftige Elternteil nicht von dem anderen Eltern-teil oder Partner nachhaltig unterstützt wird (vgl. BSG, Urt. v. 02.07.2009 - B 14 AS 54/08 R -). Die Begriffe "Pflege" und "Erziehung" umschreiben die umfassende Verantwortung für die Lebens- und Entwicklungsbedingungen des Kindes. Pflege konkretisiert die Sorge für das körperliche Wohl, Erziehung die Sorge für die seelische und geistige Entwicklung, die Bildung und Ausbildung der minderjährige Kinder. Es geht um die gesamte Sorge für das Kind, mithin die Ernährung, Bekleidung, Gestaltung des Tagesablaufs und emotiona-le Zuwendung (BSG, Urt. v. 03.03.2009 - B 4 AS 50/07 R -).
Ein Alleinerziehender sorgt nur dann nicht allein für die Pflege und Erziehung eines Kindes, wenn ihn eine andere Person so nachhaltig bei der Pflege und Erziehung des Kindes unterstützt wie dies sonst der andere Elternteil zu tun pflegt (BSG, a.a.O.). Entscheidend für die Auslegung des Begriffs der "alleinigen Sorge" ist der Zweck des § 21 Abs. 3 SGB II, der nach dem Willen des Gesetzgebers inhaltlich an die entsprechende Vorschrift im Bundessozialhilfegesetz anknüpft (vgl. LSG Nds.-Bremen, Beschl. v. 27.07.2007 - L 13 AS 50/07 ER -).
Der Mehr-bedarfszuschlag ergibt sich aus der Erwägung, dass allein Erziehende wegen der Sorge für ihre Kinder weniger Zeit haben, preisbewusst einzukaufen sowie zugleich höhere Aufwendungen zur Kontaktpflege und zur Unterrichtung in Erziehungsfragen tragen müs-sen. Der Zweck des Mehrbedarfes liegt darin, den höheren Aufwand des Alleinerziehen-den für die Versorgung und Pflege beziehungsweise Erziehung der Kinder, etwa wegen geringerer Beweglichkeit und zusätzlichen Aufwendungen für Kontaktpflege oder Inan-spruchnahme von Dienstleistungen Dritter, in pauschalierter Form auszugleichen. Ent-scheidend ist es daher, ob der hilfebedürftige Elternteil von einer anderen Person (bei-spielsweise dem anderen Elternteil) in einem Umfang unterstützt wird, der es rechtfertigt, von einer nachhaltigen Entlastung auszugehen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass auch bei Ehegatten, die gemeinsam mit ihren Kindern in einem Haushalt leben, häufig nicht der einzelne Elternteil rund um die Uhr, sondern in der Regel nur zeitweise zur Pflege und Erziehung eines Kindes zur Verfügung steht (LSG Nds.-Bremen, Beschl. v. 27.07.2007 - L 13 AS 50/07 ER -). Insbesondere der zuletzt genannte Aspekt ist unter Beachtung des Artikels 6 Abs. 1 GG von herausragender Bedeutung. Art. 6 Abs. 1 GG stellt die Ehe und Familie unter den besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
Daraus folgt ein spezielles Diskriminierungsverbot von Ehe und/oder Familie. Dieses Verbot wird verletzt, wenn eine Ungleichbehandlung von Ehegatten gegenüber Ledigen oder gegenüber eheähnlichen Gemeinschaften bzw. von Familien(angehörigen) gegenüber Nichtfamilienmitgliedern erfolgt. Der Benachteiligung steht eine entsprechende Begünsti-gung gleich. Bei der Auslegung des § 21 Absatz 3 SGB II ist daher das Diskriminierungs-verbot des Artikel 6 Absatz 1 Grundgesetz zu beachten und die Norm entsprechend grundrechtskonform auszulegen.
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Sozialgericht Lüneburg Beschluss vom 10.05.2011, - S 45 AS 124/11 ER -
§ 21 Absatz 3 SGB II setzt voraus, dass "eine Person mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammen lebt und allein für deren Pflege und Erziehung sorgt". Bezüglich der alleinigen Sorge ist ausschließlich auf die tatsächlichen Umstände abzustellen und nicht auf das Personensorgerecht im Sinne der §§ 1626 ff. BGB (vgl. BSG, Urt. v. 03.03.2009 - B 4 AS 50/07 R -).
Alleinige Sorge liegt nur vor, wenn bei der Pflege und Erziehung keine andere Person in erheblichem Umfang mitwirkt, insbesondere, wenn der hilfebedürftige Elternteil nicht von dem anderen Eltern-teil oder Partner nachhaltig unterstützt wird (vgl. BSG, Urt. v. 02.07.2009 - B 14 AS 54/08 R -). Die Begriffe "Pflege" und "Erziehung" umschreiben die umfassende Verantwortung für die Lebens- und Entwicklungsbedingungen des Kindes. Pflege konkretisiert die Sorge für das körperliche Wohl, Erziehung die Sorge für die seelische und geistige Entwicklung, die Bildung und Ausbildung der minderjährige Kinder. Es geht um die gesamte Sorge für das Kind, mithin die Ernährung, Bekleidung, Gestaltung des Tagesablaufs und emotiona-le Zuwendung (BSG, Urt. v. 03.03.2009 - B 4 AS 50/07 R -).
Ein Alleinerziehender sorgt nur dann nicht allein für die Pflege und Erziehung eines Kindes, wenn ihn eine andere Person so nachhaltig bei der Pflege und Erziehung des Kindes unterstützt wie dies sonst der andere Elternteil zu tun pflegt (BSG, a.a.O.). Entscheidend für die Auslegung des Begriffs der "alleinigen Sorge" ist der Zweck des § 21 Abs. 3 SGB II, der nach dem Willen des Gesetzgebers inhaltlich an die entsprechende Vorschrift im Bundessozialhilfegesetz anknüpft (vgl. LSG Nds.-Bremen, Beschl. v. 27.07.2007 - L 13 AS 50/07 ER -).
Der Mehr-bedarfszuschlag ergibt sich aus der Erwägung, dass allein Erziehende wegen der Sorge für ihre Kinder weniger Zeit haben, preisbewusst einzukaufen sowie zugleich höhere Aufwendungen zur Kontaktpflege und zur Unterrichtung in Erziehungsfragen tragen müs-sen. Der Zweck des Mehrbedarfes liegt darin, den höheren Aufwand des Alleinerziehen-den für die Versorgung und Pflege beziehungsweise Erziehung der Kinder, etwa wegen geringerer Beweglichkeit und zusätzlichen Aufwendungen für Kontaktpflege oder Inan-spruchnahme von Dienstleistungen Dritter, in pauschalierter Form auszugleichen. Ent-scheidend ist es daher, ob der hilfebedürftige Elternteil von einer anderen Person (bei-spielsweise dem anderen Elternteil) in einem Umfang unterstützt wird, der es rechtfertigt, von einer nachhaltigen Entlastung auszugehen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass auch bei Ehegatten, die gemeinsam mit ihren Kindern in einem Haushalt leben, häufig nicht der einzelne Elternteil rund um die Uhr, sondern in der Regel nur zeitweise zur Pflege und Erziehung eines Kindes zur Verfügung steht (LSG Nds.-Bremen, Beschl. v. 27.07.2007 - L 13 AS 50/07 ER -). Insbesondere der zuletzt genannte Aspekt ist unter Beachtung des Artikels 6 Abs. 1 GG von herausragender Bedeutung. Art. 6 Abs. 1 GG stellt die Ehe und Familie unter den besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
Daraus folgt ein spezielles Diskriminierungsverbot von Ehe und/oder Familie. Dieses Verbot wird verletzt, wenn eine Ungleichbehandlung von Ehegatten gegenüber Ledigen oder gegenüber eheähnlichen Gemeinschaften bzw. von Familien(angehörigen) gegenüber Nichtfamilienmitgliedern erfolgt. Der Benachteiligung steht eine entsprechende Begünsti-gung gleich. Bei der Auslegung des § 21 Absatz 3 SGB II ist daher das Diskriminierungs-verbot des Artikel 6 Absatz 1 Grundgesetz zu beachten und die Norm entsprechend grundrechtskonform auszulegen.
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
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