Einen Rechtsgrundsatz, der Hilfebedürftige müsse sich am Rechtsschein der Kontoinhaberschaft festhalten lassen, lässt sich der Rechtsprechung nicht entnehmen.
Das Landessozialgericht Hamburg hat mit Urteil vom 25.08.2011, - L 5 AS 33/08 - wie folgt geurteilt:
Einen Rechtsgrundsatz, der Hilfebedürftige müsse sich am Rechtsschein der Kontoinhaberschaft festhalten lassen, lässt sich der Rechtsprechung nicht entnehmen.
Dies gilt insbesondere für Sparbücher (vgl. BSG, Urteil vom 24.5.2006, B 11a/ AL 7/05 R m.w.N.).
In der zivilrechtlichen und oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird vertreten, bei Sparbüchern oder Konten, die von Eltern als nahe Angehörige auf den Namen eines Kindes angelegt und niemals aus der Hand gegeben werden, in der Regel den Schluss zu ziehen, dass sich der Zuwendende die Verfügung über das Sparguthaben vorbehalten will und es daher nicht dem Kind zuzurechnen sei (vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 25.1.2011, 1 A 715/09; BGH, Urteil vom 18.1.2005, X ZR 264/02).
Der vorliegende Fall liegt jedoch anders.
Sodann ist es zwischen der Tochter und der Klägerin und ihrem Ehemann zu der Vereinbarung gekommen, dass die Klägerin und ihr Ehemann das Sparbuch weiter verwalten sollen, weil die Tochter der Klägerin zu diesem Zeitpunkt keinen Verwendungsbedarf für das Geld hatte.
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2: Vgl. dazu Sozialgericht Aachen Urteil vom 12.04.2011, - S 14 AS 266/10 - Berufung anhängig beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 7 AS 1060/11 -
Wegen der Manipulationsmöglichkeiten und Missbrauchsgefahren, die mit verdeckten Treuhandverhältnissen typischerweise verbunden sind, ist bei der Prüfung, ob ein Treuhandverhältnis tatsächlich besteht, ein strenger Maßstab anzulegen. Das Handeln des Treuhänders im fremden Interesse muss eindeutig erkennbar sein. Einkommen und Vermögenswerte können nach diesem Grundsatz nur dann als einer anderen Person zuzurechnendes Treugut und somit als nicht zum Kreis des scheinbaren Inhabers gehörende Werte qualifiziert werden, wenn Treugeber und Treuhänder - bezogen auf das jeweilige Treugut - nachweislich einen Treuhandvertrag geschlossen haben, die Beweggründe für die Treuhandkonstruktion nachvollziehbar sind, das Treugut nachweislich vom Treugeber stammt und etwaige Transaktionen, Zahlungsströme, Kontobewegungen u. ä. lückenlos belegbar sind (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.06.2009, Az. L 1 AS 31/08).
Treuhandverhältnisse unter nahen Angehörigen sind dabei nur anzuerkennen, wenn der Treuhandvertrag und seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten dem entsprechen, was zwischen fremden Dritten üblich ist (vgl. Bundesssozialgericht, Urteil vom 24.05.2006, Az. B 11a AL 7/05 R; Urteil vom 13.09.2006, Az. B 11a AL 13/06 R).
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Einen Rechtsgrundsatz, der Hilfebedürftige müsse sich am Rechtsschein der Kontoinhaberschaft festhalten lassen, lässt sich der Rechtsprechung nicht entnehmen.
Dies gilt insbesondere für Sparbücher (vgl. BSG, Urteil vom 24.5.2006, B 11a/ AL 7/05 R m.w.N.).
In der zivilrechtlichen und oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird vertreten, bei Sparbüchern oder Konten, die von Eltern als nahe Angehörige auf den Namen eines Kindes angelegt und niemals aus der Hand gegeben werden, in der Regel den Schluss zu ziehen, dass sich der Zuwendende die Verfügung über das Sparguthaben vorbehalten will und es daher nicht dem Kind zuzurechnen sei (vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 25.1.2011, 1 A 715/09; BGH, Urteil vom 18.1.2005, X ZR 264/02).
Der vorliegende Fall liegt jedoch anders.
Sodann ist es zwischen der Tochter und der Klägerin und ihrem Ehemann zu der Vereinbarung gekommen, dass die Klägerin und ihr Ehemann das Sparbuch weiter verwalten sollen, weil die Tochter der Klägerin zu diesem Zeitpunkt keinen Verwendungsbedarf für das Geld hatte.
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2: Vgl. dazu Sozialgericht Aachen Urteil vom 12.04.2011, - S 14 AS 266/10 - Berufung anhängig beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 7 AS 1060/11 -
Wegen der Manipulationsmöglichkeiten und Missbrauchsgefahren, die mit verdeckten Treuhandverhältnissen typischerweise verbunden sind, ist bei der Prüfung, ob ein Treuhandverhältnis tatsächlich besteht, ein strenger Maßstab anzulegen. Das Handeln des Treuhänders im fremden Interesse muss eindeutig erkennbar sein. Einkommen und Vermögenswerte können nach diesem Grundsatz nur dann als einer anderen Person zuzurechnendes Treugut und somit als nicht zum Kreis des scheinbaren Inhabers gehörende Werte qualifiziert werden, wenn Treugeber und Treuhänder - bezogen auf das jeweilige Treugut - nachweislich einen Treuhandvertrag geschlossen haben, die Beweggründe für die Treuhandkonstruktion nachvollziehbar sind, das Treugut nachweislich vom Treugeber stammt und etwaige Transaktionen, Zahlungsströme, Kontobewegungen u. ä. lückenlos belegbar sind (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.06.2009, Az. L 1 AS 31/08).
Treuhandverhältnisse unter nahen Angehörigen sind dabei nur anzuerkennen, wenn der Treuhandvertrag und seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten dem entsprechen, was zwischen fremden Dritten üblich ist (vgl. Bundesssozialgericht, Urteil vom 24.05.2006, Az. B 11a AL 7/05 R; Urteil vom 13.09.2006, Az. B 11a AL 13/06 R).
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
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