Ein Anspruch auf Erstausstattungen der Wohnung kann grundsätzlich auch dann bestehen, wenn eine Wohnungserstausstattung bereits vorhanden war und bei Zuzug aus dem Ausland untergeht.
So urteilte das BSG mit Urteil vom 27.09.2011, - B 4 AS 202/10 R - wie folgt:
§ 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II a. F. bestimmt, dass Leistungen für Erstausstattungen der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten gesondert erbracht werden. Der Anspruch ist bedarfsbezogen zu verstehen.
In Abgrenzung zu einem Erhaltungs- und Ergänzungsbedarf, der aus der Regelleistung zu bestreiten ist, kommt eine Wohnungserstausstattung im Sinne der hier begehrten, erneuten Ausstattung des Hilfebedürftigen mit Möbeln und Haushaltsgeräten nur in Betracht, wenn der Hilfebedürftige nachweist, dass er - regelmäßig im Zusammenhang mit besonderen Ereignissen - über die notwendigen Ausstattungsgegenstände nicht oder nicht mehr verfügt.
Ein Anspruch auf Erstausstattungen der Wohnung kann grundsätzlich auch dann bestehen, wenn eine Wohnungserstausstattung bereits vorhanden war und bei Zuzug aus dem Ausland untergeht.
Ein angenommenes fahrlässiges Verhalten der Klägerin im Zusammenhang mit dem Verlust der Wohnungsausstattung steht dem Anspruch nicht entgegen.
Insofern verbindet das OVG zunächst die gebotene bedarfsbezogene Betrachtungsweise hinsichtlich des Vorhandenseins eines Bedarfs an Wohnungsausstattung in unzulässiger Weise mit der Frage nach den Ursachen der Hilfebedürftigkeit und Verschuldensgesichtspunkten.
Auch die in § 2 SGB II geregelte Pflicht zur Eigenaktivität begründet keinen eigenständigen Leistungsausschlusstatbestand.
Der Leistungsausschluss in der Existenzsicherung bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Normierung.
Anmerkung: Eine Verwirkung des Anspruchs auf Erstausstattung kommt nur dann in Betracht, wenn jemand entsprechend den Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 SGB II vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für seine Hilfebedürftigkeit ohne wichtigen Grund selbst herbeigeführt hat (vgl. das Urteil des BSG vom 20. August 2009, B 14 AS 45/08 R).
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
§ 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II a. F. bestimmt, dass Leistungen für Erstausstattungen der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten gesondert erbracht werden. Der Anspruch ist bedarfsbezogen zu verstehen.
In Abgrenzung zu einem Erhaltungs- und Ergänzungsbedarf, der aus der Regelleistung zu bestreiten ist, kommt eine Wohnungserstausstattung im Sinne der hier begehrten, erneuten Ausstattung des Hilfebedürftigen mit Möbeln und Haushaltsgeräten nur in Betracht, wenn der Hilfebedürftige nachweist, dass er - regelmäßig im Zusammenhang mit besonderen Ereignissen - über die notwendigen Ausstattungsgegenstände nicht oder nicht mehr verfügt.
Ein Anspruch auf Erstausstattungen der Wohnung kann grundsätzlich auch dann bestehen, wenn eine Wohnungserstausstattung bereits vorhanden war und bei Zuzug aus dem Ausland untergeht.
Ein angenommenes fahrlässiges Verhalten der Klägerin im Zusammenhang mit dem Verlust der Wohnungsausstattung steht dem Anspruch nicht entgegen.
Insofern verbindet das OVG zunächst die gebotene bedarfsbezogene Betrachtungsweise hinsichtlich des Vorhandenseins eines Bedarfs an Wohnungsausstattung in unzulässiger Weise mit der Frage nach den Ursachen der Hilfebedürftigkeit und Verschuldensgesichtspunkten.
Auch die in § 2 SGB II geregelte Pflicht zur Eigenaktivität begründet keinen eigenständigen Leistungsausschlusstatbestand.
Der Leistungsausschluss in der Existenzsicherung bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Normierung.
Anmerkung: Eine Verwirkung des Anspruchs auf Erstausstattung kommt nur dann in Betracht, wenn jemand entsprechend den Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 SGB II vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für seine Hilfebedürftigkeit ohne wichtigen Grund selbst herbeigeführt hat (vgl. das Urteil des BSG vom 20. August 2009, B 14 AS 45/08 R).
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