Den Antragstellern steht für die im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begehrte Erteilung einer Zusicherung im Sinne des § 22 Abs. 4 S. 1 SGB II sowie einer Zusicherung gemäß § 22 Abs. 6 S. 1 SGB II kein Rechtsschutzbedürfnis mehr zur Seite, nachdem die in Aussicht genommene Wohnung zwischenzeitlich nicht mehr zur Verfügung steht und damit ein erledigendes Ereignis eingetreten ist.
Sozialgericht Neuruppin Beschluss vom 22.08.2011, - S 26 AS 1233/11 ER -
Eine Zusicherung kann nur dann erteilt werden kann, wenn die neue (noch beziehbare) Unterkunft konkret bezeichnet ist.
Mit der Zusicherung nach § 22 Abs 4 SGB II kann nur dann eine Einzelfallregelung im Sinne des § 31 SGB X)getroffen werden, wenn auch die künftigen Unterkunftskosten der Höhe nach bestimmt sind.
Die abstrakte Feststellung der Erforderlichkeit eines Umzuges oder des Angemessenheitswertes im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Grundsicherungsträgers ist weder in § 22 Abs. 4 SGB II noch in § 22 Abs. 6 SGB II vorgesehen (vgl. zur Rechtslage vor dem 01. April 2011 auch Bundessozialgericht, Urteil vom 06. April 2011 – B 4 AS 5/10 R-).
Anmerkung: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 04.07.2011, - L 5 AS 956/11 B ER –
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/08/jobcenter-sind-ungeachtet-der.html
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Eine Zusicherung kann nur dann erteilt werden kann, wenn die neue (noch beziehbare) Unterkunft konkret bezeichnet ist.
Mit der Zusicherung nach § 22 Abs 4 SGB II kann nur dann eine Einzelfallregelung im Sinne des § 31 SGB X)getroffen werden, wenn auch die künftigen Unterkunftskosten der Höhe nach bestimmt sind.
Die abstrakte Feststellung der Erforderlichkeit eines Umzuges oder des Angemessenheitswertes im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Grundsicherungsträgers ist weder in § 22 Abs. 4 SGB II noch in § 22 Abs. 6 SGB II vorgesehen (vgl. zur Rechtslage vor dem 01. April 2011 auch Bundessozialgericht, Urteil vom 06. April 2011 – B 4 AS 5/10 R-).
Anmerkung: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 04.07.2011, - L 5 AS 956/11 B ER –
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