Auch das Recht des SGB XII kennt für den Bereich der Kosten der Wohnung und Heizung einmalige Leistungen - Heizölrechnung
So urteilte das Bayerisches Landessozialgericht mit Urteil vom 19.07.2011, - L 8 SO 236/10 - wie folgt:
Auch das Recht des SGB XII kennt für den Bereich der Kosten der Wohnung und Heizung einmalige Leistungen wie früher schon das Bundessozialhilfegesetz (BSG vom 22.03.2010, Az.: B 4 AS 62/09).
Danach handelt es sich bei der Übernahme einer Heiz- und Betriebskostennachzahlung nicht um eine laufende, sondern um eine einmalige Leistung. Die in der Grundsicherung für Erwerbsfähige § 35 SGB XII (früher: § 29 SGB XII) entsprechende Norm (§ 22 Abs. 1 SGB II) erfasst nicht nur laufende, sondern auch einmalige Kosten für Unterkunft und Heizung (Beschluss des BSG vom 16.05.2007 - B 7b AS 40/06 R, Urteile des BSG vom 19.09.2008 - B 14 AS 54/07 R - Rdnr. 19 und vom 16.12.2008 - B 4 AS 49/07).
Von dieser Rechtsansicht gehen auch die Träger der Sozialhilfe aus, weil in den Sozialhilferichtlinien (29.04 Abs. 5) die einmaligen Kosten für Heizmaterial im Monat der Beschaffung als Bedarf zu berücksichtigen seien, soweit sie angemessen sind. Eine Bewilligung von monatlichen Teilbeträgen anstelle der Erstattung der tatsächlichen, in einem Betrag anfallenden Kosten laufe demnach dem Zweck des § 29 SGB XII zuwider. Die Beschaffung des Heizmaterials solle einen künftigen Heizbedarf decken. Eine mehrmonatige Bevorratung sei möglich und aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten häufig sinnvoll. Nur so lasse sich auch im Monat des Bedarfs die Anrechnung von Einkommen vornehmen; wenn die einmalige Leistung eben im Monat der fälligen Kosten berechnet werde.
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Auch das Recht des SGB XII kennt für den Bereich der Kosten der Wohnung und Heizung einmalige Leistungen wie früher schon das Bundessozialhilfegesetz (BSG vom 22.03.2010, Az.: B 4 AS 62/09).
Danach handelt es sich bei der Übernahme einer Heiz- und Betriebskostennachzahlung nicht um eine laufende, sondern um eine einmalige Leistung. Die in der Grundsicherung für Erwerbsfähige § 35 SGB XII (früher: § 29 SGB XII) entsprechende Norm (§ 22 Abs. 1 SGB II) erfasst nicht nur laufende, sondern auch einmalige Kosten für Unterkunft und Heizung (Beschluss des BSG vom 16.05.2007 - B 7b AS 40/06 R, Urteile des BSG vom 19.09.2008 - B 14 AS 54/07 R - Rdnr. 19 und vom 16.12.2008 - B 4 AS 49/07).
Von dieser Rechtsansicht gehen auch die Träger der Sozialhilfe aus, weil in den Sozialhilferichtlinien (29.04 Abs. 5) die einmaligen Kosten für Heizmaterial im Monat der Beschaffung als Bedarf zu berücksichtigen seien, soweit sie angemessen sind. Eine Bewilligung von monatlichen Teilbeträgen anstelle der Erstattung der tatsächlichen, in einem Betrag anfallenden Kosten laufe demnach dem Zweck des § 29 SGB XII zuwider. Die Beschaffung des Heizmaterials solle einen künftigen Heizbedarf decken. Eine mehrmonatige Bevorratung sei möglich und aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten häufig sinnvoll. Nur so lasse sich auch im Monat des Bedarfs die Anrechnung von Einkommen vornehmen; wenn die einmalige Leistung eben im Monat der fälligen Kosten berechnet werde.
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Kommentare
Kommentar veröffentlichen