LSG Berlin-Brandenburg rügt Jobcenter wegen Verletzung des Art 19 Abs 4 Grundgesetz wegen Nichtgewährung einstweiligen Rechtsschutzes bei Teilaufhebungsbescheiden mit Wirkung für die Vergangenheit
1. Jobcenter dürfen bei der Anrechnung von Betriebskostenrückzahlungen auf keinen fiktiven Auszahlungstermin abstellen- rechtswidrig
2.Gewährung von einstweiligen Rechtsschutz bei Teilaufhebungsbescheiden mit Wirkung für die Vergangenheit.
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg stellt mit Beschluss vom 31.08.2011, - L 19 AS 842/11 B ER - eindeutig klar, dass sich das Jobcenter weder auf § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II a. f und jetzt in der ab 01. April 2011 geltenden Neufassung § 22 Abs. 3 SGB II stützen kann.
Danach mindern Guthaben, die den KdU und Heizung zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Gutschrift entstehenden Aufwendungen für KdU und Heizung. Unabhängig von der in Rechtsprechung und Literatur hoch umstrittenen und vom SG in der angefochtenen Entscheidung nicht näher problematisierten Rechtsfrage, ob eine Gutschrift aus einem Betriebskostenguthaben für die Anwendung des § 21 Abs 1 Satz 4 SGB II aF bzw § 22 Abs 3 SGB II nF dem Leistungsempfänger tatsächlich zur Verfügung stehen muss (bejahend: SG Neubrandenburg, Urteil vom 19. Januar 2011 - S 11 AS 386/08 -; LSG Hamburg, Urteil vom 16. Juli 2009 - L 5 AS 81/08 -; offengelassen: LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. März 2011 - L 5 AS 19/11 B ER -; ablehnend: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Januar 2010 - L 3 AS 3759/09 -; LSG NRW, Urteil vom 22. September 2009 - L 6 AS 11/09 - ; Revision anhängig: BSG Az: B 4 AS 132/11 R -; Ahrent in Die Sozialgerichtsbarkeit (SGb) 2011, 28) und der noch zu prüfenden Gleichartigkeit und Anrechenbarkeit der jeweils verrechneten Kosten (zum Guthaben aus einer Stromabrechnung: BSG, Urteile vom 23. August 2011 - B 14 AS 186/10 R und B 14 AS 185/10 R - ) darf der Leistungsträger den Zeitpunkt der bedarfsmindernden Direktanrechnung des Guthabens auf die Aufwendungen für KdU und Heizung nicht willkürlich frei bestimmen.
§ 22 Abs 1 Satz 4 SGB II aF als auch § 22 Abs 3 SGB II nF bestimmen ausdrücklich, ab wann Betriebskostenrückzahlungen zu berücksichtigen sind, nämlich beginnend ab dem nächsten Monat nach der Rückzahlung oder der Gutschrift.
Der Gesetzgeber stellt damit systemkonform ausdrücklich auf das Zuflussprinzip (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Februar 2010 - L 25 B 1474/08 AS B PKH - ; Berlit in Lehr- und Praxiskommentar (LPK)-SGB II, 3. Auflage, § 22 Rn 57; Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 22 Rn 61c) und gerade nicht auf den für den Leistungsträger einfachsten Zeitpunkt des nächsten Auszahlungstermins ab.
Zitat aus dem Beschluss : "Danach hätte der AG - die Richtigkeit seiner Rechtsauffassung unterstellt - noch im Dezember 2010, jedenfalls aber spätestens im Teilaufhebungsbescheid vom 17. März 2011, den Bescheid vom 24. August 2010 hinsichtlich der dort festgesetzten KdU und Heizung nach § 40 Abs 1 Satz 2 SGB II aF bzw nF iVm § 330 Abs 3 Satz 1 SGB III und § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) bereits ab Januar 2011 aufheben müssen (allgemein dazu bereits: BSG, Urteil vom 06. April 2011 - B 4 AS 12/10 R - ), denn das Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung für 2009 ist dem ASt jedenfalls mit der Betriebskostenabrechnung und der Aufrechnungserklärung seiner Vermieter am 15. Dezember 2010 zugeflossen.
Dies folgt unmittelbar aus § 389 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wonach die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind; hier mithin am 15. Dezember 2010.
Soweit der AG im Widerspruchsbescheid vom 05. Mai 2011 offenbar auf einen fiktiven Auszahlungstermin im Januar 2011 abgestellt hat, ist dies gerade nicht "eindeutige Gesetzeslage", sondern schlicht rechtswidrig."
Für eine Behörde eher ungewöhnlich, scheint das Jobcenter entgegen Art 19 Abs 4 Grundgesetz (GG), § 86b Abs 1 Nr 2 SGG noch im Beschwerdeverfahren daran festhalten zu wollen, dass einstweiliger Rechtsschutz bei Teilaufhebungsbescheiden mit Wirkung für die Vergangenheit nicht zu gewähren ist.
Aus Sicht des Senats erscheint dies besonders befremdlich, wenn die Behörde - den ASt erst nach mehr als zwei Monaten nach der Zahlungseinstellung der KdU und Heizung an die Vermieter und der erfolgten Kündigung seines Wohnraums überhaupt erst über die von ihr getroffenen Maßnahmen informiert.
Hinzu kommt, dass der AG nach Aktenlage (Schreiben der Hausverwaltung vom 02. November 2009) über die noch nicht gezahlte Mietkaution positiv informiert war und es verabsäumt hat, den ASt über die sich aufdrängende Stellung eines Antrags nach § 22 Abs 3 Satz 1, letzter Halbsatz SGB II aF (Kautionsübernahme) bzw nach § 22 Abs 5 SGB II (Übernahme von Mietschulden) aufzuklären !!
(dazu: BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 - B 4 AS 29/10 R - SozR 4-1200 § 14 Nr 15).
Bei dieser Sachlage erschließt sich dem Senat nicht, dass der AG weiterhin davon ausgeht, dem ASt seien durch die erfolgte Anrechnung des Betriebskostenguthabens "Nachteile nicht entstanden"(Schriftsatz vom 17. Juni 2011). Schließlich sieht der Senat nach Aktenlage schlechterdings keine Anhaltspunkte dafür, dass der ASt rechtsmissbräuchlich es darauf angelegt hat, "von Schulden aus steuerfinanzierten Mitteln befreit zu werden"; trotz Aufforderung hat der AG hierzu auch nicht weiter vorgetragen.
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
2.Gewährung von einstweiligen Rechtsschutz bei Teilaufhebungsbescheiden mit Wirkung für die Vergangenheit.
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg stellt mit Beschluss vom 31.08.2011, - L 19 AS 842/11 B ER - eindeutig klar, dass sich das Jobcenter weder auf § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II a. f und jetzt in der ab 01. April 2011 geltenden Neufassung § 22 Abs. 3 SGB II stützen kann.
Danach mindern Guthaben, die den KdU und Heizung zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Gutschrift entstehenden Aufwendungen für KdU und Heizung. Unabhängig von der in Rechtsprechung und Literatur hoch umstrittenen und vom SG in der angefochtenen Entscheidung nicht näher problematisierten Rechtsfrage, ob eine Gutschrift aus einem Betriebskostenguthaben für die Anwendung des § 21 Abs 1 Satz 4 SGB II aF bzw § 22 Abs 3 SGB II nF dem Leistungsempfänger tatsächlich zur Verfügung stehen muss (bejahend: SG Neubrandenburg, Urteil vom 19. Januar 2011 - S 11 AS 386/08 -; LSG Hamburg, Urteil vom 16. Juli 2009 - L 5 AS 81/08 -; offengelassen: LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. März 2011 - L 5 AS 19/11 B ER -; ablehnend: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Januar 2010 - L 3 AS 3759/09 -; LSG NRW, Urteil vom 22. September 2009 - L 6 AS 11/09 - ; Revision anhängig: BSG Az: B 4 AS 132/11 R -; Ahrent in Die Sozialgerichtsbarkeit (SGb) 2011, 28) und der noch zu prüfenden Gleichartigkeit und Anrechenbarkeit der jeweils verrechneten Kosten (zum Guthaben aus einer Stromabrechnung: BSG, Urteile vom 23. August 2011 - B 14 AS 186/10 R und B 14 AS 185/10 R - ) darf der Leistungsträger den Zeitpunkt der bedarfsmindernden Direktanrechnung des Guthabens auf die Aufwendungen für KdU und Heizung nicht willkürlich frei bestimmen.
§ 22 Abs 1 Satz 4 SGB II aF als auch § 22 Abs 3 SGB II nF bestimmen ausdrücklich, ab wann Betriebskostenrückzahlungen zu berücksichtigen sind, nämlich beginnend ab dem nächsten Monat nach der Rückzahlung oder der Gutschrift.
Der Gesetzgeber stellt damit systemkonform ausdrücklich auf das Zuflussprinzip (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Februar 2010 - L 25 B 1474/08 AS B PKH - ; Berlit in Lehr- und Praxiskommentar (LPK)-SGB II, 3. Auflage, § 22 Rn 57; Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 22 Rn 61c) und gerade nicht auf den für den Leistungsträger einfachsten Zeitpunkt des nächsten Auszahlungstermins ab.
Zitat aus dem Beschluss : "Danach hätte der AG - die Richtigkeit seiner Rechtsauffassung unterstellt - noch im Dezember 2010, jedenfalls aber spätestens im Teilaufhebungsbescheid vom 17. März 2011, den Bescheid vom 24. August 2010 hinsichtlich der dort festgesetzten KdU und Heizung nach § 40 Abs 1 Satz 2 SGB II aF bzw nF iVm § 330 Abs 3 Satz 1 SGB III und § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) bereits ab Januar 2011 aufheben müssen (allgemein dazu bereits: BSG, Urteil vom 06. April 2011 - B 4 AS 12/10 R - ), denn das Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung für 2009 ist dem ASt jedenfalls mit der Betriebskostenabrechnung und der Aufrechnungserklärung seiner Vermieter am 15. Dezember 2010 zugeflossen.
Dies folgt unmittelbar aus § 389 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wonach die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind; hier mithin am 15. Dezember 2010.
Soweit der AG im Widerspruchsbescheid vom 05. Mai 2011 offenbar auf einen fiktiven Auszahlungstermin im Januar 2011 abgestellt hat, ist dies gerade nicht "eindeutige Gesetzeslage", sondern schlicht rechtswidrig."
Für eine Behörde eher ungewöhnlich, scheint das Jobcenter entgegen Art 19 Abs 4 Grundgesetz (GG), § 86b Abs 1 Nr 2 SGG noch im Beschwerdeverfahren daran festhalten zu wollen, dass einstweiliger Rechtsschutz bei Teilaufhebungsbescheiden mit Wirkung für die Vergangenheit nicht zu gewähren ist.
Aus Sicht des Senats erscheint dies besonders befremdlich, wenn die Behörde - den ASt erst nach mehr als zwei Monaten nach der Zahlungseinstellung der KdU und Heizung an die Vermieter und der erfolgten Kündigung seines Wohnraums überhaupt erst über die von ihr getroffenen Maßnahmen informiert.
Hinzu kommt, dass der AG nach Aktenlage (Schreiben der Hausverwaltung vom 02. November 2009) über die noch nicht gezahlte Mietkaution positiv informiert war und es verabsäumt hat, den ASt über die sich aufdrängende Stellung eines Antrags nach § 22 Abs 3 Satz 1, letzter Halbsatz SGB II aF (Kautionsübernahme) bzw nach § 22 Abs 5 SGB II (Übernahme von Mietschulden) aufzuklären !!
(dazu: BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 - B 4 AS 29/10 R - SozR 4-1200 § 14 Nr 15).
Bei dieser Sachlage erschließt sich dem Senat nicht, dass der AG weiterhin davon ausgeht, dem ASt seien durch die erfolgte Anrechnung des Betriebskostenguthabens "Nachteile nicht entstanden"(Schriftsatz vom 17. Juni 2011). Schließlich sieht der Senat nach Aktenlage schlechterdings keine Anhaltspunkte dafür, dass der ASt rechtsmissbräuchlich es darauf angelegt hat, "von Schulden aus steuerfinanzierten Mitteln befreit zu werden"; trotz Aufforderung hat der AG hierzu auch nicht weiter vorgetragen.
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
test
AntwortenLöschen