Lebt ein Ausländer in Bedarfsgemeinschaft mit seiner Partnerin, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II hat, kann ihm ein Anspruch auf Sozialgeld zustehen - Kein Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II
Mit Beschluss vom 06.09.2011, - L 7 AS 334/11 B ER - hat das Hessische Landessozialgericht folgendes fest gestellt :
1. Ein Ausländer, dessen Aufenthalt im Inland auf der Grundlage von § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG als rechtmäßig gilt, hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II, wenn in der zu seinen Gunsten ausgestellten Fiktionsbescheinigung eine Nebenbestimmung enthalten ist, die die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ausdrücklich nicht gestattet. Er ist dann nicht erwerbsfähig im Sinne von § 8 Abs. 2 SGB II, auch wenn ihm ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die eine Erwerbstätigkeit erlauben würde, zustehen sollte, solange diese noch nicht erteilt ist.
2. Lebt der Ausländer allerdings in Bedarfsgemeinschaft mit seiner Partnerin, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II hat, kann ihm ein Anspruch auf Sozialgeld zustehen. Eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 S. 1 oder Abs. 4 AufenthG ist weder mit einer Duldung nach § 60a AufenthG noch mit einem der in § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG genannten Aufenthaltstitel vergleichbar. Der Leistungsausschluss in § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB II für Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG greift daher nicht.
Anmerkung: Rumänen und Bulgaren haben keinen Anspruch auf soziale Unterstützung in Nordrhein-Westfalen -( Auf nach Niedersachsen oder Hessen sagt Willi 2)
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/search?q=rum%C3%A4nen
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
1. Ein Ausländer, dessen Aufenthalt im Inland auf der Grundlage von § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG als rechtmäßig gilt, hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II, wenn in der zu seinen Gunsten ausgestellten Fiktionsbescheinigung eine Nebenbestimmung enthalten ist, die die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ausdrücklich nicht gestattet. Er ist dann nicht erwerbsfähig im Sinne von § 8 Abs. 2 SGB II, auch wenn ihm ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die eine Erwerbstätigkeit erlauben würde, zustehen sollte, solange diese noch nicht erteilt ist.
2. Lebt der Ausländer allerdings in Bedarfsgemeinschaft mit seiner Partnerin, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II hat, kann ihm ein Anspruch auf Sozialgeld zustehen. Eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 S. 1 oder Abs. 4 AufenthG ist weder mit einer Duldung nach § 60a AufenthG noch mit einem der in § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG genannten Aufenthaltstitel vergleichbar. Der Leistungsausschluss in § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB II für Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG greift daher nicht.
Anmerkung: Rumänen und Bulgaren haben keinen Anspruch auf soziale Unterstützung in Nordrhein-Westfalen -( Auf nach Niedersachsen oder Hessen sagt Willi 2)
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Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Hallo,
AntwortenLöschenIch habe eine Frage, die sich hier thematisch einfügt; eventuell ist schon überholt, da ich die ganz aktuelle Rechtsprechung nicht kenne.
Ich (deutscher Staatsbürger) lebe seit in paar Jahren in Frankreich, doch leider habe ich seit gut 2 Jahren keine Anstellung mehr finden können, da es wirtschaftlich eher schlecht gestellt ist.
Nun überlege ich also nach Deutschland zurückzukehren und muss leider zunächst auf das Sozialsystem zugreifen.
Zwischenzeitlich habe ich eine Polin zur Frau genommen.
Ich weiß und verstehe auch, dass sie selbst keinen Anspruch auf Sozialleistungen hat. Doch frage ich mich nun nach diesem Urteil von 2011, wie sich die Situation für ausländische Partner in einer Bedarfsgmeinschaft verändert, vielleicht sogar verbessert hat.
Den von einem Hartz 4 - Satz lassen sich schwer zwei Menschen ernähren, oder würde mein Satz angehoben, da ich eben noch eien Frau zu versorgen habe?
Ich danke Ihnen vielmals für eine EInschätzung bzw. ein Update in dieser Sache und verbleibe mit freundlichen Grüßen.