Direkt zum Hauptbereich

Beratungsbus startet Tour zu Berliner Jobcentern


Der Beratungsbus der Wohlfahrtsverbände startet am Montag (15. August) eine sechswöchige Tour zu den Berliner Jobcentern. Sozialarbeiter beantworten dann kostenlos und vertraulich Fragen zum Arbeitslosengeld II und überprüfen Bescheide, wie ein Sprecher des Berliner Arbeitslosenzentrums evangelischer Kirchenkreise (BALZ) mitteilte. Hintergrund seien die anhaltenden Beschwerden von Hartz-IV-Empfängern über unzureichende Beratung in den Jobcentern und Fehlentscheidungen.

Der Bus steht außer mittwochs täglich vor einem der zwölf Jobcenter. Am Montag beginnt er die Tour in Berlichingenstraße 25 in Mitte.

http://www.berlinonline.de/aktuelles/berlin/1956232-1210653-beratungsbus-startet-tour-zu-berliner-jo.html

Anmerkung: Diese Initiative ist sehr zu begrüßen . Hiermit möchten wir auf folgendes aufmerksam machen :

Die Mandantenseite: Bundesweite Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten

Wir vertreten Sie in sozialrechtlichen Angelegenheiten im gesamten Bundesgebiet.

Dank moderner Kommunikationsmittel wie E-mail und Fax können wir Sie im Widerspruchsverfahren und auch im Klageverfahren im gesamten Bundesgebiet vertreten. Wenn Sie gegen einen Bescheid des Jobcenters vorgehen wollen, benötigen wir den Bescheid, einen Beratungshilfeschein für alle im Bescheid genannten Personen und eine Vollmacht.

Wir vertreten Sie auch vor den Sozialgerichten. Die Termin werden wir bei entfernt liegenden Sozialgerichten in der Regel durch besonders qualifizierte Rechtsanwälte vor Ort erledigen lassen. 

Infomieren Sie sich über die Einzelheiten unverbindlich am Telefon unter der Nr.: 030-77904177 oder 0331-2709271. Wir freuen uns auf Ihren Anruf.

Anmerkung: Jeden Mittwoch kostenlose Rechtsberatung am Telefon durch qualifizierten Mitarbeiter von Rechtsanwalt Zimmermann von 13 bis 17 Uhr unter der Nummer  030 - 77 904 177 .


Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe

Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden.

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 06.06.2011, - L 1 AS 4393/10 - Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden(BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R-; Rdnr. 4). Eine erneute Berücksichtigung scheidet auch dann aus, wenn eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft vorliegt und Einkommen eines nichtbedürftigen Mitglieds einem bedürftigen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet wird. https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144213&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive = Anmerkung: 1. Vom Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger ist ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, gemäß § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II als Pauschbetrag abzusetzen (§ 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V ). Diese Pauschale in Höhe von 30 Euro ist