OLG Schleswig , Urteil vom 22.12.2010, - 15 WF 305/10 -
Zitat: "Wer PKH beantragt, muss auch einen aktuellen Kontoauszug vorlegen - und der darf nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Schleswig auch nicht einmal teilweise "geschwärzt" sein.
Immerhin beantrage der Hilfebedürftige ja eine Sozialleistung. Wer derart unterstützt werden wolle, müsse es sich gefallen lassen, eine komplette Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse zu erteilen, so das OLG in seiner Entscheidung vom 22.12.2010, Az. 15 WF 305/10 = FF 2011, 260).
Wer also teilweise geschwärzte Kontoauszüge vorlege und die ungeschwärzten auch auf Nachfrage des Gerichts hin nicht nachliefere, dem sei die Prozesskostenhilfe zu versagen - und zwar auch, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für Falschangaben vorlägen."
Quelle: Ein Beitrag von Fokus-Familienrecht
http://fokus-familienrecht.blogspot.com/2011/07/kontoauszug-teilweise-geschwarzt.html
Anmerkung: Gegenteiliger Auffassung LAG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 23.05.2011, AZ: 3 Ta 32/11. Hier zum Beitrag der Kanzlei Blaufelder.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/08/ungeschwarzte-kontoauszuge-durfen-nicht.html
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
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