Für Hartz - IV Empfänger ist eine Anstellung in einem Zeitarbeitsbetrieb zumutbar, denn gemäß § 10 Abs. 1 SGB II ist grundsätzlich jede Arbeit zumutbar.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 06.07.2011, - L 5 AS 673/11 B ER -
§ 10 Abs. 1 SGB II , § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II ist dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass die Ausübung der Arbeit die Erziehung seines Kindes oder des Kindes seines Partners gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit seine Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches des Sozialgesetzbuches oder auf sonstige Weise sichergestellt ist.
Hierbei ist ausschließlich die objektive Betreuungssituation maßgeblich, die von Amts wegen zu ermitteln ist (BSG, Urteil vom 15. Dezember 2010, B 14 AS 92/09 R).
In diesem Sinne war die Kinderbetreuung im vorliegenden Fall sichergestellt. Jedenfalls das ältere der Kinder war bereits mit einem Kindergartenplatz versorgt, während das zweite Kind von dem arbeitslosen Kindesvater betreut werden konnte.
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
§ 10 Abs. 1 SGB II , § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II ist dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass die Ausübung der Arbeit die Erziehung seines Kindes oder des Kindes seines Partners gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit seine Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches des Sozialgesetzbuches oder auf sonstige Weise sichergestellt ist.
Hierbei ist ausschließlich die objektive Betreuungssituation maßgeblich, die von Amts wegen zu ermitteln ist (BSG, Urteil vom 15. Dezember 2010, B 14 AS 92/09 R).
In diesem Sinne war die Kinderbetreuung im vorliegenden Fall sichergestellt. Jedenfalls das ältere der Kinder war bereits mit einem Kindergartenplatz versorgt, während das zweite Kind von dem arbeitslosen Kindesvater betreut werden konnte.
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Kommentare
Kommentar veröffentlichen