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Hartz IV - Empfängerin hat Anspruch auf Mehrbedarf für Alleinerziehende, wenn derer Ehemann der Antragstellerin seit langer Zeit im Wachkoma liegt und in einem Heim untergebracht ist.

Der Ehemann der Antragstellerin liegt seit langer Zeit im Wachkoma. Er ist in einem Heim untergebracht.

Gem. § 7 Abs. 3 SGB II gehört er zur BG. Nach § 7 Abs. 4 SGB II ist er jedoch vom Leistungsbezug ausgeschlossen. Auch die Hinweise gehen davon aus, dass bei Heim- und Haftunterbringung bzw. stationärem Aufenthalt kein getrennt leben vorliegt.

Die Antragstellerin lebt daher seit langer und auf unabsehbare Zeit mit ihrem Kind allein.
Kann man in derartigen Fällen davon ausgehen, dass die Antragstellerin alleinerziehend ist? Steht ihr somit ein Mehrbedarf für Alleinerziehende zu? Welcher Regelbedarf ist anzuerkennen?

Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammen leben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen (§ 21 Abs. 3 SGB II).

Da in der Bedarfsgemeinschaft keine weitere Person lebt, die sich an der Pflege und Erziehung des Kindes beteiligt oder beteiligen könnte, ist die Antragstellerin alleinerziehend. Der Mehrbedarf für Alleinerziehende ist demnach anzuerkennen.

Als monatlicher Regelbedarf wird für Personen, die alleinerziehend sind, ein Betrag von 364 Euro anerkannt (§ 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II).

Quelle: Wissensdatenbank der BA § 21 SGB II , geändert am 17.08.2011

http://wdbfi.sgb-2.de/

Anmerkung: 1. Sozialgericht Ulm Urteil vom 14.07.2010 - S 8 AS 3142/09 -

Eine Hilfebedürftige, die mit ihren minderjährigen Kindern und ihrem schwerstbehinderten Ehemann in einem Haushalt wohnt, hat Anspruch auf Mehrbedarf für Alleinerziehende.

2. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 22.09.2009 - L 7 B 208/09 AS ER -

Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende haben einen Anspruch auf Gewährung eines Mehrbedarfs für Alleinerziehend, wenn von einer nachhaltigen Entlastung bei der Betreuung der Kinder seitens des Lebensgefährten aufgrund von Krankheit und Schwerbehinderung nicht ausgegangen werden kann .

3.  VG Bremen - S3 K 447/06 - Urteil vom 27.02.2008

Durch die Hilfe eines Partners oder Ehemannes, bei dem Pflegestufe II festgestellt wurde und dem außerdem ein Grad der Behinderung von 100 sowie zusätzlich die Merkzeichen „G“, „B“ und „H“ zuerkannt wurden, ist regelmäßig so unwesentlich, dass sie die Gewährung des Mehrbedarfszuschlags nicht ausschließt.


Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.

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