Hartz IV - Empfänger müssen die Kosten für eine telefonische Kontaktaufnahme mit möglichen Vermietern aus ihrer Regelleistung bezahlen - Es sind keine Wohnungsbeschaffungskosten .
§ 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II a. F.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 07.02.2011, - L 19 AS 185/11 B -
Bei den Wohnungsbeschaffungskosten i.S.v. § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II handelt es sich um Kosten der Unterkunft i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II (vgl. BSG Urteil vom 06.05.2010 - B 14 As 7/09 R -,Rn 14).
Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten der Unterkunft i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II besteht grundsätzlich nur, soweit der Bedarf nicht anderweitig gedeckt, insbesondere nicht bereits von der Regelleistung nach § 20 SGB II umfasst ist (vgl. BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R -,Rn 18 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen).
Die Kosten für die Nutzung eines Telefons sind von der Regelleistung nach § 20 SGB II mitumfasst.
Das Jobcenter ist auch nicht verpflichtet, der Leistungsbezieherin neben der Regelleistung von 359,00 EUR mtl. zusätzliche monetäre Leistungen zu gewähren.
Bei den von derLeistungsbezieherin begehrten Leistung - Übernahme von aufgrund einer Wohnungssuche anfallenden Telefonkosten - handelt es sich weder um einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 1 bis Abs. 5 SGB II noch einen Sonderbedarf nach § 23 Abs. 3 SGB II.
Ebenso liegen die Voraussetzungen Härtefallregelung des § 21 Abs. 6 SGB II i.d.F. ab dem 03.06.2010 nicht vor. Danach erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige einen Mehrbedarf, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger Bedarf besteht. Zu einem handelt es nach dem Vortrag der Klägerin nicht um einen laufenden, sondern einmaligen Bedarf.; zum anderen liegt kein atypischer Bedarf (vgl. zum Begriff des atypischen Bedarfs: BVerfG Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 = nach juris 207f).
Anmerkung: Bei erforderlichem Umzug (hier Auszug aus dem Frauenhaus) ist den Antragstellern m Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ein Darlehen auf Übernahme der Aufwendungen zum Erwerb von Genossenschaftsanteilen, einschließlich einer Aufnahmegebühr als Wohnungsbeschaffungskosten und nicht als Mietkaution zu gewähren.
§ 22 Abs. 6 SGB II
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 08.06.2011, - L 19 AS 958/11 B ER -
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/06/bei-erforderlichem-umzug-hier-auszug.html
Anmerkung: Sämtliche Aufwendungen, die mit dem Finden und Anmieten der Wohnung verbunden sind (vgl. BSG Urteil vom 18.02.2010 - B 4 AS 28/09 R - Rn 15 m.w.N. zum Begriff der Wohnungsbeschaffungskosten i.S.v. § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II a.F.), stellen Wohnungsbeschaffungskosten dar.
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 07.02.2011, - L 19 AS 185/11 B -
Bei den Wohnungsbeschaffungskosten i.S.v. § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II handelt es sich um Kosten der Unterkunft i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II (vgl. BSG Urteil vom 06.05.2010 - B 14 As 7/09 R -,Rn 14).
Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten der Unterkunft i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II besteht grundsätzlich nur, soweit der Bedarf nicht anderweitig gedeckt, insbesondere nicht bereits von der Regelleistung nach § 20 SGB II umfasst ist (vgl. BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R -,Rn 18 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen).
Die Kosten für die Nutzung eines Telefons sind von der Regelleistung nach § 20 SGB II mitumfasst.
Das Jobcenter ist auch nicht verpflichtet, der Leistungsbezieherin neben der Regelleistung von 359,00 EUR mtl. zusätzliche monetäre Leistungen zu gewähren.
Bei den von derLeistungsbezieherin begehrten Leistung - Übernahme von aufgrund einer Wohnungssuche anfallenden Telefonkosten - handelt es sich weder um einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 1 bis Abs. 5 SGB II noch einen Sonderbedarf nach § 23 Abs. 3 SGB II.
Ebenso liegen die Voraussetzungen Härtefallregelung des § 21 Abs. 6 SGB II i.d.F. ab dem 03.06.2010 nicht vor. Danach erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige einen Mehrbedarf, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger Bedarf besteht. Zu einem handelt es nach dem Vortrag der Klägerin nicht um einen laufenden, sondern einmaligen Bedarf.; zum anderen liegt kein atypischer Bedarf (vgl. zum Begriff des atypischen Bedarfs: BVerfG Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 = nach juris 207f).
Anmerkung: Bei erforderlichem Umzug (hier Auszug aus dem Frauenhaus) ist den Antragstellern m Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ein Darlehen auf Übernahme der Aufwendungen zum Erwerb von Genossenschaftsanteilen, einschließlich einer Aufnahmegebühr als Wohnungsbeschaffungskosten und nicht als Mietkaution zu gewähren.
§ 22 Abs. 6 SGB II
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 08.06.2011, - L 19 AS 958/11 B ER -
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/06/bei-erforderlichem-umzug-hier-auszug.html
Anmerkung: Sämtliche Aufwendungen, die mit dem Finden und Anmieten der Wohnung verbunden sind (vgl. BSG Urteil vom 18.02.2010 - B 4 AS 28/09 R - Rn 15 m.w.N. zum Begriff der Wohnungsbeschaffungskosten i.S.v. § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II a.F.), stellen Wohnungsbeschaffungskosten dar.
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
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