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Zusatz/Nachtrag zu: SG Leipzig, 25. Kammer, Beschl. v. 29.05.2012 - S 25 AS 1470/12 ER - Gerichtsvollzieher pfändet zahlungsunwilliges Jobcenter

Tacheles Forum: Gerichtsvollzieher pfändet zahlungsunwilliges Jobcenter

Aus dem Beschluss, abgesehen von der Zwangsvollstreckung/Pfändung:

Ab S. 7, zweiter Abschnitt, wird ausgeführt, dass die Datenweitergabe an Maßnahmeträger, abgesehen von den Kontaktdaten, freiwillig ist.

Im Vordergrund steht hier immer der § 4a des Bundesdatenschutzgesetzes (Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht.).

Zusätzlich sollte das mehr motivieren, der Datenweitergabe in den Zuweisungen zu widersprechen und Auskunft über den Umfang zu verlangen.
Die JC sollen ans Arbeiten kommen!

Die Richterin macht sich in diesem Beschluss auch Gedanken über die Auswirkungen der Santionen (S. 8, vierter Absatz).

Das ist schon bemerkenswert.

Passend hierzu:

SG Leipzig, Beschl. v. 29.05.2012 - S 25 AS 1470/12 ER (sozialrechtsexperte: SG Leipzig stärkt Datenschutz für SGB II- Empfänger- Hartz IV - Empfänger müssen beim Maßnahmeträger - keinen - Lebenslauf vorlegen)

und:

SG Berlin, Beschl. v. 15.02.2012 - S 107 AS 1034/12 ER

Gemäß § 4a des Bundesdatenschutzgesetzes obliegt es der freien Entscheidung eines Hilfebedürftigen seine Zustimmung zur Datenerfassung und Speicherung personengebundener Daten in einem Personalfragebogen zu erteilen. Die Verweigerung kann im Umkehrschluss nicht dazu führen, den Hilfebedürftigen in der Sache dafür mit einer Sanktion nach dem SGB 2 zu belegen.

Interessant auch:

BfDI - INFO 3 Sozialdatenschutz
1. Auflage Januar 2012

Diese Informationsbroschüre will dazu beitragen, die Datenschutzbestimmungen des Sozialrechts transparent zu machen, und Sozialversicherte über ihre Rechte informieren. Die Info 3 richtet sich an Bürgerinnen und Bürger, aber auch an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Sozialversicherungsträgern.

(Das Heft kann man sich auch kostenlos zuschicken lassen.)

Kommentare

  1. und nicht nur das

    Die Frage, ob es sich dabei um eine im Sinne des § 10 SGB II für den Antragsteller zumutbare Arbeitsgelegenheit auch im Hinblick auf § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB II handelt, ist vom Leistungsträger vor Angebotsabgabe zu klären, somit für den Maßnahmeträger nicht von Bedeutung.

    § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB II
    Wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist,
    (ist vor der Maßnahmen aktenkundig zu klären)

    hat die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person eine ihr angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu übernehmen.

    (auch hier sind alle Umstände aktenkundig vorher abzuklären, Kinderbetreuung, ÖPNV, Datenschutz bei Maßnahmeträger,

    der beliebte Verweis das klärt der Maßnahmeträger wird wohl nicht mehr möglich sein.)

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  2. Zitat Ludwig: "Die Richterin macht sich in diesem Beschluss auch Gedanken über die Auswirkungen der Santionen (S. 8, vierter Absatz). Das ist schon bemerkenswert."

    Im Absatz zuvor führt sie aus, für die summarische Prüfung der (Zitat) "Rechtsmäßigkeit" sei auch eine Interessenabwägung vorzunehmen (?), und zu berücksichtigen seien dabei die wirtschaftliche Situation des Antragstellers und die Gefahr einer Grundrechtsverletzung.

    Im Ergebnis folgt sie jedoch dieser von Ihr selber ausgegebenen Linie meiner Meinung nach nicht, wenn sie auf fehlendes Vermögen des Antragstellers verweist und daraus das Überwiegen des Suspensivinteresses herleitet.

    Damit folgt ihre Argumentation äußerlich zwar nicht dem landauf landab gepflegten Schema, ist aber im Kern genau dasselbe, und geht am Kern der Sache hart vorbei. Hätte sie nämlich noch ein bißchen weiter gedacht, hätte sie erkennen können, daß das Suspensivinteresse nichts mit der Vermögenslosigkeit oder einem eventuell vorhandenen Vermögen (besser wäre wohl: Notgroschen) zu tun haben kann. Denn die sogenannte Bedürftigkeit, die Voraussetzung für Sozialleistungen ist, ist ja gesetzlich genau definiert. Im Bereich des SGB II steht der Bedürftigkeit ein Notgroschen ausdrücklich nicht entgegen. Der Notgroschen hat mit der "Deckung des soziokulturellen Existenzminimums in Bereich des SGB II rein garnichts zu tun, er ist qua gesetzlicher Definition außen vor, ob "Sanktionen" oder nicht. Nimmt man das Urteil des BVerfG vom 09.02.10 hinzu und zählt eins und eins zusammen, muß, wer denken kann und das auch möchte, zu dem Schluß kommen, daß jede "Sanktion", ob Vermögen oder nicht, zur Nichtdeckung des Existenzminimums führt. Da aber der Anspruch auf dieses vom BVerfG als direkt aus den Gundrechten herleitbar definiert wird, ergibt sich durch jede Unterschreitung eine Verletzung der Grundrechte des Betroffenen.

    Zusammen mit Artikel 20 GG (Verfassungsgrundsatz der Rechtsstaatlichkeit) und Art. 1 Abs. 1 GG (Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.) erschließt sich meiner Meinung nach zwingend, daß jede Form der Leistungsverweigerung gegenüber einem Leistungberechtigten (und das ist jeder "Sanktionierte", denn er hat einen Leistungsbescheid, in dem die Leistungsberechtigung festgestellt wurde) rechtswidrig ist. Dagegen hilft dann auch kein vom Gesetzgeber herbeifabuliertes öffentliches Interesse, denn welches öffentliche Interesse sollte daran bestehen, daß staatliche oder staatsnahe Schergen Grundrechte beschädigen??

    Im darauf folgenden Absatz entfernt sich die Richterin noch ein Stück mehr von ihrem anfangs umrissenen Bekenntnis, denn es bleibt unbegründet, warum Sie dem Kläger zwar für Juni und Juli seine vollen Leistungen zuspricht, nicht jedoch für Mai, zumal sie im vorigen Absatz gerade auf seine Vermögenslosigkeit abgestellt hat.

    Alles in allem also kein Highlight der deutschen Sozialrechtsprechung, lediglich im Ergebnis ist das Urteil befriedigend. Immerhin sieht die Richterin ganz klar, worum es bei solchen "Maßnahmen" wie der in Rede stehenden geht und ist in der Lage, eine klare Trennlinie zwischen "echter Arbeit" und "unechter Arbeit" zu ziehen und erkennt die Bedeutung des (Sozial-) Datenschutzes. Und das ist schon deutlich mehr, als man heutzutage von einem durchschnittlichen Sozialgericht erwarten kann.

    (Denk' ich an Deutschlands Richter in der Nacht, dann bin ich um den Schlaf gebracht.)

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  3. Dazu gibt es jetzt auch einen Artikel in der "Berliner Zeitung" vom 21.07.2012:
    "Zwangsvollstreckung - Gerichtsvollzieher im Arbeitsamt"

    "Den Spieß mal umgedreht: Weil das Jobcenter in Leipzig einem Hartz-IV-Empfänger zu Unrecht die Leistungen gekürzt hat, lässt dieser sich die Leistungen vom Gerichtsvollzieher direkt aus dem Amt pfänden."

    Ein Absatz hat den Titel: "Peinlicher Vorgang".

    Hier: http://snipurl.com/24e2h3k

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