Direkt zum Hauptbereich

Nur jede 25. Hartz-IV-Klage ist erfolgreich

In den ersten drei Monaten des Jahres endeten laut Arbeitsagentur nur vier Prozent der Hartz-IV-Klagen mit einem Erfolg des Klägers. Insgesamt ist eine Trendwende zu verzeichnen: Die Klagewelle vor Sozialgerichten nimmt ab.
 
 
Nach Statistiken der Bundesagentur für Arbeit (BA) wurden in den ersten drei Monaten dieses Jahres 28 241 Klagen entschieden. Davon wurde nur vier Prozent ganz oder teilweise stattgegeben, berichtet die Zeitung „Die Welt“. Fast zehn Prozent wurden abgewiesen. 85 Prozent erledigten sich ohne Urteilsspruch. Die Kläger zogen ihre Klagen zurück oder einigten sich mit dem Jobcenter auf einen Vergleich.

Hoffnung auf Trendwende

Die Klagewelle gegen Hartz IV ist seit Jahren ein Reizthema. Erstmals konnte im vergangenen Jahr mit 144 000 Hartz-IV-Klagen ein Rückgang verzeichnet werden. In der „Welt“ äußerte der BA-Vorstand Heinrich Alt die Hoffnung einer „Trendumkehr“. Schließlich würden die Jobcenter effizienter und professioneller arbeiten. „Wir investieren viel in die Ausbildung und Qualifizierung der Mitarbeiter, wir versuchen, unsere Formulare und Bescheide kontinuierlich zu verbessern und verständlicher zu formulieren, wir nehmen uns in den Jobcentern Zeit, Bescheide zu erklären, es gibt feste Ansprechpartner“, erklärte Alt.
 
„Das alles hilft, um die Barrieren zwischen Bürger und Verwaltung ab- und Vertrauen aufzubauen.“

Mit der letzten Hartz-Reform sei bereits ein wichtiger Schritt gegangen worden, wird Alt zitiert. Kommunen können seit 2011 mit einer nach Regionen differenzierten Pauschale abrechnen– wenn das jeweilige Bundesland seine Zustimmung dazu erteilt.
 
 
 
 

Kommentare

  1. Alt blöfft. Von einer Tremnumkehr kann keine Rede sein. Der Rückgang der Verfahren ist wohl in erster Linie auf den Rückgang der Zahl der Hartz IV Empfänger zurückzuführen.

    AntwortenLöschen
  2. Zitat: "Schließlich würden die Jobcenter effizienter und professioneller arbeiten."
    Professioneller im Lügen und Betrügen sicherlich. Effizienter im "Einsparen" (=Betrug am Leistungsberechtigten) ebenfalls.

    Zitat: "Wir investieren viel in die Ausbildung und Qualifizierung der Mitarbeiter..."
    Ja, darin, ihnen beizubringen, welche Möglichkeiten der "Einsparung" es durch "Sanktionen" gibt.

    Zitat: wir versuchen, unsere Formulare und Bescheide kontinuierlich zu verbessern und verständlicher zu formulieren,..."
    Daß ich nicht lache. Das liegt daran, daß ich bei solchen kopfhohlen Phrasen immer würgen muß.

    Zitat: "...wir nehmen uns in den Jobcentern Zeit, Bescheide zu erklären,..."
    Ja, und wohl auch mittels Lügen über die wahren Ansprüche und die wahre Rechtslage diejenigen zu beruhigen, die ansonsten ihre Bescheide und verwaltungsakte an anderer Stelle prüfen lassen würden.

    AntwortenLöschen
  3. "85 % [...] zogen ihre Klage zurück oder einigten sich mit dem Jobcenter".

    Warum werden die wohl ihre Klagen zurückgenommen oder sich geeinigt haben? Wahrscheinlich, weil in einer nicht unerheblichen Anzahl der Fälle erst nach Klageerhebung etwas passiert und das Klageziel damit erreicht wurde.

    Aus meiner Sicht ist es eine Frechheit, diese 85 % als vermeintliche "Misserfolge" der Kläger darzustellen.

    AntwortenLöschen
  4. Dr. Heinrich Eder14. Juli 2012 um 13:35

    Verehrte Diskutanten,
    wir dürfen nicht übersehen, dass es sich um keine Statistik der Sozialgerichte handelt, sondern um eine Verlautbarung der Bundesagentur.

    Die Bundesagentur für Arbeit hat eine lange Tradition im Verzerren ihrer Leistungsberichte. Systematische Falschdarstellungen waren überhaupt erst der Auslöser für die Arbeitsmarktreformen von 2003. Einstweilen nehmen die Zahlentricks kein Ende. Unverändert werden Hilfeempfänger in Trainingslager geschickt oder aus dem Leistungsbezug gedrängt, um vermeintliche Erfolge bei der Arbeitsvermittlung verbuchen zu können. Frisierte Erfolgsmeldungen stehen im Zentrum des Interesses.

    AntwortenLöschen
  5. Nicht selten werden ja selbst Vergleiche nicht als "Gewinn" des Klägers gewertet, selbst wenn das wesentlichste Klageziel damit erreicht wurde.

    Meiner Erfahrung nach kommt es im Klageverfahren nicht selten dazu, dass Richter mit den JCs oder SozAs telefonieren und in der Folge eingelenkt wird. Dann kommt natürlich prompt ein Anschreiben des Gerichts mit dem Hinweis man möge die Klage nun bitte zurückziehen.

    Besonders in Fällen, die zu Präzedenzfällen werden könnten sehr beliebt. Der Kläger hat zwar sein Ziel erreicht, aber ein Urteil auf das sich andere berufen könnten existiert nicht. So wird dann jeder Fall zum Einzelfall und nie eine für Mehrheiten gültige Lösung erreicht.

    AntwortenLöschen

Kommentar veröffentlichen

Beliebte Posts aus diesem Blog

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe

Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden.

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 06.06.2011, - L 1 AS 4393/10 - Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden(BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R-; Rdnr. 4). Eine erneute Berücksichtigung scheidet auch dann aus, wenn eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft vorliegt und Einkommen eines nichtbedürftigen Mitglieds einem bedürftigen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet wird. https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144213&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive = Anmerkung: 1. Vom Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger ist ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, gemäß § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II als Pauschbetrag abzusetzen (§ 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V ). Diese Pauschale in Höhe von 30 Euro ist