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Müssen Richter demnächst Nachhilfe in Statistik nehmen?

In seinem Aufsatz mit dem sperrigen Titel "Empirische Aspekte bei der Bestimmung von Angemessenheitsgrenzen der Kosten der Unterkunft" setzt sich Christina v. Mallotki mit der Rechtsprechung, insbesondere auch des Bundessozialgerichtes, zur abstrakten Angemessenheit der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs.1 Satz 1 SGB II auseinander.

Dabei schärft er den Blick auf die Preise für neuvermieteten Wohnraum und die Anzahl der der Kostensenkungsaufforderungen. Er kommt zu dem Schluss, dass eine ausreichende Anzahl freier Wohnungen zu dem als angemessen ermittelten Preis vorhanden sein muss.

Dieser Anforderung wird die Entscheidung des Bundessozialgericht vom 13.04.2011 (BSG, 13.04.2011 - B 14 AS 106/10 R Rn 30) nicht gerecht. In dieser Entscheidung geht das BSG davon aus, dass bei Anwendung eines gewichteten Mittelwertes ausreichend freier Wohnraum vorhanden ist. Diese simple Schlussfolgerung wird von Malottki eindeutig wiederlegt.

Der Durchschnittswert nach dem aktuellen Berliner Mietspiegel beträgt deutlich mehr als 5 Euro pro qm. Nach der seit dem 1. April 2012 geltenden Wohnaufwendungenverordnung darf der Mietpreis höchstens 4,91 Euro für ein- und zwei Personen-Haushalte betragen. Zu diesen Preisen sind allenfalls ca. 1.200 freie Wohnungen auf dem Markt verfügbar. Denen gegenüber stehen mehr als 60.000 Kostensenkungsaufforderungen der Jobcenter gegenüber Hartz IV Empfängern.

Zum Aufsatz in info also Heft Nr. 3 aus 2012


Kommentare

  1. Das muß wohl ein weiteres Urteil aus der Sonderabteilung "Angewandter Schwachsinn" des Bundessozialgerichts sein, welches ich bisher noch nicht kannte.

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  2. Da muss man kein Doktor von... sein, um das festzustellen. Die Frage ist doch eher, was macht der involvierte Anwalt bei soviel mittelalterlicher Ignoranz eines Richters. Die Frage wäre, warum haben das Anwälte der Klienten bisher noch nicht zweifelsfrei nachweisen können, was Malottki ( und übrigens auch ich im stillen Studierstübchen) festgestellt hat. Wenn der Median genommen wird, muss Klarheit über die Vorkommen von Wohnungen mit angemessener Ausstattung geschaffen werden. Beispiel: Die Anteil von Wohnungen mit angemessener Ausstattung am Gesamtwohnungsmarkt dürfte in Rosenheim anders sein, als in Eisenhüttenstadt

    Der Kult um Gerichte erinnert mich an Zeiten vor der Aufklärung. Nur weil da jemand einen Talar trägt, ist dieser Wissender. Wo sind wir hingeraten.

    Dazu gehört auch, dass es zwei Methoden zur Bestimmung der Angemessenheit gibt. Bedeutet das, dass es auch zwei Existenzminima fürs Wohnen gibt? Oder kommt jedesmal dasselbe heraus? Um die Definition, was einfache Ausstattung ist, kommt keiner herum! Und dann sind auch sämtliche Perzentile gefallen.

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  3. Richter hören nach meiner Erfahrung nicht auf Rechtsanwälte, wenn man denen eine Meinung präsentiert. Als Rechtsanwalt muss man immer versuchen eine Meinung so gut zu verpacken, dass der Richter denkt, es handele sich um die eigene Meinung, d.h. der "Denkanstoß" ist in der REegel erfolgreicher als der Versucht der Überzeugungsbildung, was letztlich daran liegt, dass die deutsche Juristenausbildung mehr unter dem Formal ich bin ein Star holt mich hier heraus läuft, als eine Schulung der intelekutellen juristischen Fähigkeiten. Dann muss man um den Härtetest des Examens zu bestehen noch jegliches ausserjuristisches Wissen von sich halten und schon ist er fertig der Superjurist.

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