Arbeitslosengeld II - tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft nur für eine Wohnung - Doppelmiete als so genannte Überschneidungskosten
1. Eine Übernahme der Miete der bisherigen Wohnung neben der Miete für die neue Wohnung kommt nur ausnahmsweise und nur dann in Betracht, wenn die "Überschneidungskosten" unvermeidlich waren.
2. Eine von einem Mitarbeiter des JobCenters erteilte mündliche Aufforderung, schnellstmöglich umzuziehen, befreit den Leistungsempfänger nicht von der Obliegenheit zu wirtschaftlichem Verhalten.
Auch in diesem Fall ist er gehalten, unnötige Kosten und insbesondere die Entstehung sog. "Doppelmieten" möglichst zu vermeiden.
2. Eine von einem Mitarbeiter des JobCenters erteilte mündliche Aufforderung, schnellstmöglich umzuziehen, befreit den Leistungsempfänger nicht von der Obliegenheit zu wirtschaftlichem Verhalten.
Auch in diesem Fall ist er gehalten, unnötige Kosten und insbesondere die Entstehung sog. "Doppelmieten" möglichst zu vermeiden.
SG Berlin, Urt. v. 31.05.2012 - S 150 AS 25169/09
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Arbeitslosengeld II - tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft nur für eine Wohnung - Doppelmiete als so genannte Überschneidungskosten
Na, ja, da hat sich jemand schon etwas schusselig angestellt.
AntwortenLöschenWas mir an diesem Urteil aber überhaupt nicht gefallen will, ist folgendes: Das Gericht (der/die Richter/-in) spricht von der Möglichkeit einen Nachmieter zu stellen. Jemandem mit einem Jurastudium und erst recht auf einem Richterposten, sollte doch klar vor Augen stehen, daß die im Volksglauben verankerte Nachmieterlösung keine gesetzlich vorgesehene Möglichkeit ist, vorzeitig aus einem Mietvertrag hinauszukommen. Auch vertraglich ist solches der Regel nicht vorgesehen.
Ganz generell ist die Vertragsnachfolge in der Variante, daß ein Vertragspartner einseitig einen Nachfolger präsentiert, dem deutschen Zivilrecht wesensfremd, weil ein Vertrag immer zwischen (mindestens) zwei Parteien geschlossen wird. Das gibt einem Alleingang einer Partei ohne Zustimmung der anderen Partei keinen, aber auch gar keinen Raum. - Fünf Minus, setzen!
Zweitens wird hier, ganz am Ende, der Begriff "Solidargemeinschaft" erwähnt. Das Urteil bezieht sich erkennbar auf einen Sachverhalt aus dem SGB II. Wo soll es hier eine "Solidargemeinschaft" geben? Mir ist dieser Begriff nur aus dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung bekannt, nicht vom Gebiet der (steuerfinanzierten) Grundsicherung.
Nun ja, sehen wir es den Richterinnen und Richtern mal nach, immerhin ist passende Begriff "Volksgemeinschaft" ja etwas zu sehr besudelt, als daß man ihn anfassen oder benutzen wollt.
Nach meiner Auffassung bleibt allerdigs die Benutzung von Begriffen im falschen Zusammenhang falsch, und eine mit dem Begriff verbundene Aussage wird durch eine solche Entschuldigung weder korrekt noch ehrlich.