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OLG Saarbrücken: Keine Prozesskostenhilfe nach ausgeschlagener Erbschaft

OLG Saarbrücken, Beschl. v. 16.01.2012 - 9 WF 135/11

OLG Saarbrücken zu wirtschaftlichen Verhältnissen

Keine Prozesskostenhilfe nach ausgeschlagener Erbschaft

Wer eine Erbschaft ausschlägt, bekommt keine Prozesskostenhilfe, wenn er in anderen Angelegenheiten vor Gericht zieht. Dies geht aus einem am Freitag bekannt gewordenen Beschluss des Saarländischen OLG hervor.
Wer eine Erbschaft ausschlage, könne nicht behaupten, er sei bedürftig, so das Oberlandesgericht (OLG). Vielmehr müsse das Gericht ihn so behandeln, als habe er das Erbe angetreten (Beschl. v. 16.01.2012, Az. 9 WF 135/11).
Das OLG lehnte es damit ab, einer Frau Prozesskostenhilfe für ein familiengerichtliches Verfahren zu bewilligen. Diese hatte zuvor eine Erbschaft mit der Begründung ausgeschlagen, sie wolle sich den Ärger ersparen. Nach den Berechnungen des Gerichts wären ihr am Ende etwa 10.000 Euro aus der Erbmasse geblieben.
Daher urteilten die Richter, die Klägerin habe zwar tatsächlich kein Vermögen, sie müsse sich aber so behandeln lassen, als verfüge sie über die 10.000 Euro, mit denen sie dann auch ihren Prozess finanzieren könne. Denn sie habe die Erbschaft mutwillig ausgeschlagen.

Dazu Hans-Otto Burschel, Direktor des Amtsgerichts im beck-blog: Wer das Erbe ausschlägt, macht sich mutwillig arm

Wer das Erbe ausschlägt, macht sich mutwillig arm | beck-community


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