Direkt zum Hauptbereich

Hartz IV-Anwalt abgelehnt - Hat Jobcenter Angst vor Dresdner Rechtsanwalt?

Dresden – „Ein Mensch lernt wenig von seinem Siege, aber viel von seiner Niederlage....“ sagt ein Japanisches Sprichwort. Ganz anders sieht das offenbar das Jobcenter Dresden.


Die wollen lieber nicht von jemanden lernen, der sie vor Gericht besiegt. Schon gar nicht von dem Dresdner Anwalt Gerhard Rahn (38), einem erwiesenen Experten in Sachen Hartz IV.


Der Anwalt bearbeitet pro Jahr 800 Hartz IV-Klagen. Er gewann schon vor dem Bundessozialgericht gegen das Jobcenter. Am 14 Juni sollte Rahn als Dozent an der Sächsischen Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie Jobcenter-Mitarbeiter (darunter auch fünf Dresdner) zur
aktuellen Rechtssprechung im SGB II schulen.


DOCH PLÖTZLICH HAT ER DEN JOB LOS!


Rahn: „Auf meinem Tisch lag schon der unterschriebene Honorarauftrag. Da rief die Akademie an, stornierte den Auftrag. Hinter vorgehaltener Hand teilte man mir mit, dass das Jobcenter gedroht habe, seine Mitarbeiter nicht schulen zu lassen, wenn ich der Dozent sei.“



Das Jobcenter Dresden bestätigte gegenüber BILD: „Wir haben zu bedenken gegeben, dass es bei der Behandlung von Einzelfällen insofern zu Interessenskonflikten kommen könnte, da Herr Rahn eine große Anzahl von Klagen gegen das Jobcenter führt.“

Anmerkung vom Sozialrechtsexperten Rechtsanwalt Ludwig Zimmermann: Ich machen den Job gerne in Dresden. 



http://www.bild.de/regional/chemnitz/rechtsanwalt/jobcenter-lehnt-hartz-4-anwalt-ab-24425768.bild.html

Kommentare

  1. Vielleicht wollten die den Sozialrechtsexperten Zimmermann engagieren?

    AntwortenLöschen
  2. Wenn der Auftrag storniert wurde, dürfte ja zumindest ein Ausfallhonorar in Form eines Schadensersatzes drin sein...

    AntwortenLöschen
  3. Gerhard Rattke6. Juni 2012 um 14:51

    Für viele Mittäter im Arbeitszentrum (JC),wäre die Wahrheit sicher nicht zu verkraften gewesen! Die Wahrheit,dass auch Hartz-Opfer ihre Rechte haben und sie kennen sollten!

    AntwortenLöschen
  4. Wenn Anwälte wollten könnten sie bundesweit im Netz auch über Rechtsfragen diskutieren. Nur tut das in diesem Lande keiner, da jeder RA Angst hat nie wieder als RA Geld zu verdienen, sollte er sich in Grundlagenfragen mit dem System anlegen.

    Forschung und Lehre sind frei. Wenn man zumindest im Armenrecht das nicht praktizieren will, sind einem Arme eben doch nichts wert.

    AntwortenLöschen

Kommentar veröffentlichen

Beliebte Posts aus diesem Blog

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe

Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden.

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 06.06.2011, - L 1 AS 4393/10 - Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden(BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R-; Rdnr. 4). Eine erneute Berücksichtigung scheidet auch dann aus, wenn eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft vorliegt und Einkommen eines nichtbedürftigen Mitglieds einem bedürftigen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet wird. https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144213&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive = Anmerkung: 1. Vom Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger ist ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, gemäß § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II als Pauschbetrag abzusetzen (§ 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V ). Diese Pauschale in Höhe von 30 Euro ist