SG Berlin, Urt. v. 18.01.2012 - S 173 AS 38287/10
S.a.: LSG NRW, Urt. v. 12.01.2012 - L 19 AS 383/11, anhängig beim BSG - B 4 AS 37/12 R
Der Nachzug eines ausländischen Ehegatten zu seinem deutschen Ehegatten in die Bundesrepublik ist vom Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II nicht erfasst.
Damit kein Leistungsauschluss begründet.
Normen: § 7 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 2, § 7 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB 2, Art 1 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, Art 20 GG
Grundsicherung für Arbeitsuchende - kein Leistungsausschluss für Ausländer in den ersten drei Monaten des Aufenthalts bei Ehegattennachzug - verfassungskonforme Auslegung
Leitsatz
1. Der Leistungsausschluss des § 7 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB 2 für die ersten drei Monate des Aufenthaltes ist bei einem Familiennachzug eines ausländischen Ehepartners zu seinem deutschen Ehegatten nicht anwendbar.
2. Der tatsächliche Regelungszweck des § 7 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB - Leistungsausschluss von EU-Bürgern in den ersten drei Monaten ihres (voraussetzungslosen) Aufenthalts - rechtfertigt keinen Eingriff in Art 6 Abs 1 GG.
Rn 32
Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 144 Abs. 2 SGG). Die Frage, ob der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II auch anwendbar ist, wenn ein Familiennachzug zu einem deutschen Ehegatten erfolgt, wirft Fragen grundsätzlicher Art auf, die bisher höchstrichterlich nicht geklärt ist. Darüber hinaus ist zu erwarten, dass die Entscheidung dazu führen kann, die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern.
Hartz IV - Anspruch bei Familiennachzug zum deutschen EhepartnerWeiterlesen: Hartz IV - Anspruch bei Familiennachzug zum deutschen Ehepartner - Recht & Gesetz - JuraForum.de
Ziehen Ausländer zu ihrem deutschen Ehegatten nach Deutschland nach, können sie bei fehlenden Einkünften sofort Hartz IV erhalten. Denn andernfalls werde der rechtlich zulässige Familiennachzug faktisch unmöglich gemacht.
S.a.: LSG NRW, Urt. v. 12.01.2012 - L 19 AS 383/11, anhängig beim BSG - B 4 AS 37/12 R
Der Nachzug eines ausländischen Ehegatten zu seinem deutschen Ehegatten in die Bundesrepublik ist vom Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II nicht erfasst.
Damit kein Leistungsauschluss begründet.
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