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RA Helge Hildebrandt, Sozialberatung Kiel: Zur Übernahme doppelter Mietaufwendungen bei Umzug

In einer aktuellen Entscheidung vom 24.04.2012 hat das SG Dortmund zum Az. S 29 AS 17/09 entschieden, dass das Jobcenter zu Übernahme doppelter Mietaufwendungen im Zuge eines vom ihm veranlassten Umzugs verpflichtet ist.
Das SG Dortmund ordnet die doppelten Mietaufwendungen zutreffend den Wohnungsbeschaffungskosten nach § 22 Abs. 6 SGB II (= § 22 Abs. 3 SGB II a.F.) zu, die nach vorherigen Zusicherung durch das Jobcenter übernommen werden können. Im vorliegenden Fall (Suche nach einer behindertengerechten Wohnung) ging das Gericht von einer Ermessensreduzierung auf Null aus: Zwar stünde die Übernahmeentscheidung grundsätzlich im Ermessen des Jobcenters („können“), dieses Ermessen sei vorliegend indes dahingehend reduziert, dass nur eine Übernahme als ermessensfehlerfrei erachtet werden könne. Denn zum einen sei behindertengerechter Wohnraum in Dortmund nur schwer zu finden, zum anderen habe das Jobcenter selbst die Zusicherung der Umzugskosten durch ein Umzugsunternehmen für ein Auftragsdatum erteilt, welches notwendig die Entstehung einer Doppelmiete impliziere.
Zur Übernahme doppelter Mietaufwendungen bei Umzug « Sozialberatung Kiel


Klage gegen JobCenter Dortmund

Urteil des Sozialgerichts Dortmund zur Frage der Übernahme von Doppelmieten mit Ausführungen zum Wohnungsmarkt in Dortmund bei Erdgeschosswohnungen

ALZ - Arbeitslosenzentrum Dortmund e.V. - Tipps und Neues

Tacheles Forum: Re: Zur Übernahme doppelter Mietaufwendungen bei Umzug


Kommentare

  1. Zitat: “...zum anderen habe das Jobcenter selbst die Zusicherung der Umzugskosten durch ein Umzugsunternehmen für ein Auftragsdatum erteilt, welches notwendig die Entstehung einer Doppelmiete impliziere.”

    Daß in einem so gelagerten Fall erst Klage eingereicht werden muß, finde ich einen Skandal und es ist für mich ein Indiz dafür, daß die Hatz4-“Behörden” keine solchen sind, sondern staatlich geförderte und geführte Betrugsorganisationen (mit der Aufgabe, staatliche Ausgaben einzuspraren).

    Ich widerhole mich an dieser Stelle, aber klar ist damit wieder einmal, daß es in der deutschen Rechtsordnung an einer Strafbarkeit behördlichen / staatlichen Handelns fehlt. Zum Beispiel als

    -------
    § 81a StGB - Hochverrat gegen die Rechtsordnung

    (1) Wer als Amtsträger, Beamter oder sonstwie im öffentlichen Dienst Tätiger

    1. sein Amt parteiisch ausübt oder

    2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung, die einfachen Gesetze oder die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts oder anderer Gerichte fahrlässig oder vorsätzlich mißachtet,

    und dadurch ein einem Dritten zustehendes Recht vereitelt oder unmöglich macht oder die Verwirklichung dieses Rechts mehr als unvermeidlich erschwert,

    wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

    (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren.
    Ein minder schwerer Fall leigt in der Regel nicht vor, wenn der Täter die Rechtswidrigkeit seines Handelns im Sinne dieser Vorschrift kannte oder kennen mußte.

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    Das würde wirken.

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