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Die Aufforderung an den Hilfeempfänger, eine Altersrente zu beantragen, stellt einen Verwaltungsakt dar, der eine Ermessensausübung des SGB II-Leistungsträgers notwendig macht

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Beschluss vom 12.06.2012,- L 7 AS 916/12 B ER -

Denn nach § 5 Abs. 3 S. 1 SGB II können die Leistungsträger, sofern Leistungsberechtigte trotz Aufforderung einen erforderlichen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers nicht stellen, nach diesem Buch den Antrag stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen.


Daraus folgt aber, dass nicht nur die Stellung des Antrags an Stelle des Leistungsempfängers im Ermessen des Leistungsträgers steht ("können stellen"), sondern schon die Aufforderung einer Ermessensentscheidung bedarf (LSG NRW, Beschluss vom 01.02.2010 - L 19 AS 371/09 AS ER Rn. 9 juris; LSG Hessen, Beschluss vom 24.05.2011 - L 7 AS 88/11 B ER Rn. 21 juris; Knickrehm in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 5 Rn. 32; Luthe in Hauck/Noftz, SGB II, § 5 Rn. 119; Armborst in LPK-SGB II, 4. Aufl. 2012, § 5 Rn. 49).

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