§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II findet keine Anwendung,wenn der Einkommensbezieher nicht zugleich der Unterhaltsverpflichtete ist.
Sozialgericht Magdeburg,Urteil vom 16.03.2012,- S 11 AS 7433/10 -,
Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.
Insoweit teilt die Kammer nicht die vom Landessozialgericht ... im Beschluss vom 27. Januar 2009 (L 32 AS 3/09 B ER vertretene abweichende Auffassung, wonach es sich bei einem titulierten Unterhaltsanspruch um einen erhöhten Bedarf handele, der zur eigenen Existenzsicherung hinzutrete.
Die in einer solchen Konstellation vorliegende titulierte Unterhaltsverpflichtung gehört nicht zum Bedarf des Hilfebedürftigen bzw. der Bedarfsgemeinschaft, den es nach § 19 ff. SGB II durch Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts, Mehrbedarfe und Kosten der Unterkunft und Heizung zu decken gilt (vgl. auch Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11. Dezember 2006 – L 13 AS 2/06 ER).
Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.
Insoweit teilt die Kammer nicht die vom Landessozialgericht ... im Beschluss vom 27. Januar 2009 (L 32 AS 3/09 B ER vertretene abweichende Auffassung, wonach es sich bei einem titulierten Unterhaltsanspruch um einen erhöhten Bedarf handele, der zur eigenen Existenzsicherung hinzutrete.
Die in einer solchen Konstellation vorliegende titulierte Unterhaltsverpflichtung gehört nicht zum Bedarf des Hilfebedürftigen bzw. der Bedarfsgemeinschaft, den es nach § 19 ff. SGB II durch Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts, Mehrbedarfe und Kosten der Unterkunft und Heizung zu decken gilt (vgl. auch Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11. Dezember 2006 – L 13 AS 2/06 ER).
Kommentare
Kommentar veröffentlichen