Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23.04.2012 - L 9 AS 695/08 -
1. Die Hilfebedürftigkeit eines minderjährigen Leistungsberechtigten nach dem SGB II entfällt nicht dadurch, dass er Kontoinhaber eines von seinem Großvater zu seinen Gunsten angelegten Sparbuches mit der vertraglich vereinbarten Maßgabe ist, dass das Sparbuch frühestens mit Vollendung des 14. Lebensjahres bei einer Kündigungsfrist von 4 Jahren - mithin zum Eintritt seiner Volljährigkeit - hätte gekündigt werden können und er erst mit Eintritt der Volljährigkeit hätte über das Sparvermögen verfügen können und dürfen.
2. Der Leistungsberechtigte hat nach Rückgabe des Sparbuchs an den Großvater keinen Anspruch auf Herausgabe des Sparbuches aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen seinen Großvater in dem Fall, dass der Leistungsberechtigte zur Beseitigung seiner Hilfebedürftigkeit seitens des Jobcenters dazu veranlasst wird, über das Sparbuch bereits vor Eintritt der Volljährigkeit zu verfügen und seinen Lebensunterhalt hieraus zu bestreiten; denn der Großvater wäre in diesem Falle berechtigt gewesen, das dem Berechtigten geschenkte und übergebene Sparbuch zurückzufordern, weil die Schenkung unter einer Auflage erfolgt und die Auflage nicht vollzogen ist, wenn der Berechtigte entgegen der Auflage vorzeitig das Sparvermögen zum Bestreiten seines Lebensunterhaltes zu verwenden beabsichtigt.
1. Die Hilfebedürftigkeit eines minderjährigen Leistungsberechtigten nach dem SGB II entfällt nicht dadurch, dass er Kontoinhaber eines von seinem Großvater zu seinen Gunsten angelegten Sparbuches mit der vertraglich vereinbarten Maßgabe ist, dass das Sparbuch frühestens mit Vollendung des 14. Lebensjahres bei einer Kündigungsfrist von 4 Jahren - mithin zum Eintritt seiner Volljährigkeit - hätte gekündigt werden können und er erst mit Eintritt der Volljährigkeit hätte über das Sparvermögen verfügen können und dürfen.
2. Der Leistungsberechtigte hat nach Rückgabe des Sparbuchs an den Großvater keinen Anspruch auf Herausgabe des Sparbuches aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen seinen Großvater in dem Fall, dass der Leistungsberechtigte zur Beseitigung seiner Hilfebedürftigkeit seitens des Jobcenters dazu veranlasst wird, über das Sparbuch bereits vor Eintritt der Volljährigkeit zu verfügen und seinen Lebensunterhalt hieraus zu bestreiten; denn der Großvater wäre in diesem Falle berechtigt gewesen, das dem Berechtigten geschenkte und übergebene Sparbuch zurückzufordern, weil die Schenkung unter einer Auflage erfolgt und die Auflage nicht vollzogen ist, wenn der Berechtigte entgegen der Auflage vorzeitig das Sparvermögen zum Bestreiten seines Lebensunterhaltes zu verwenden beabsichtigt.
Schon wieder so ein Fall, der seitens des "Jobcenters" in diesem Sinne ohne Gericht hätte gelöst werden können, wenn - ja, w e n n - man dort entweder über Denkvermögen verfügen würde oder nicht so viel kriminelle Energie vorhanden wäre, daß man über Leichen geht, genauer gesagt, unsere Rechtsordnung laufend mit Füßen tritt.
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