Eine darlehensweise Übernahme der Gerichts- und Anwaltskosten kann nicht auf § 22 Abs. 8 SGB II bzw § 24 Abs. 1 SGB II gestützt werden
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg,Beschluss vom 08.05.2012,- L 19 AS 951/12 B ER -
Die in § 24 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 SGB II n. F. aufgeführten Sonderbedarfe sind vorliegend ersichtlich nicht gegeben. Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 SGB II sind ebenfalls nicht erfüllt. Kann danach im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen.
Es ist bereits zweifelhaft, ob die Befriedigung von Erstattungsansprüchen Dritter – hier des Vermieters bzw. dessen Anwalt - bezüglich der Gerichts- und Rechtsanwaltskosten zum Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 Abs. 1 und 5 SGB II in der ab dem 01. April 2011 geltenden Fassung i. V. m. dem Regelbedarfs-Ermittlungs-Gesetz gehören, denn der Regelbedarf deckt nur die elementaren Grundbedürfnisse ab. Es ist nicht zu erkennen, dass die Übernahme von Prozesskosten Dritter in gleicher Weise der eigenen Existenzsicherung dient.
Die Verschonung vor einer Schufa-Eintragung gehört jedenfalls nicht dazu. Darüber hinaus fehlt es an der Unabweisbarkeit, denn zugunsten der Antragsteller gilt der Pfändungsschutz nach § 53 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Erstes Buch i. V. m. §§ 850 ff. Zivilprozessordnung.
Eine darlehensweise Übernahme der Gerichts- und Anwaltskosten kann auch nicht auf § 22 Abs. 8 SGB II in der ab dem 01. April 2011 geltenden Fassung gestützt werden. Danach können, sofern – wie hier - Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen.
Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden. Es droht vorliegend weder Wohnungslosigkeit noch dient die Übernahme der Gerichts- und Rechtsanwaltskosten der Sicherung der Unterkunft oder der Behebung einer vergleichbaren Notlage, die bestehen kann bei Energiekostenrückständen, die zur praktischen Unbewohnbarkeit der Wohnung führen (vgl. Berlit in SGB II, Lehr- und Praxiskommentar, 4. A. 2011, § 22 RdNr. 193).
Die drohende Schufa- Eintragung steht zumindest aktuell nicht in Zusammenhang mit einem drohenden Verlust oder der Unbewohnbarkeit der derzeit bewohnten Wohnung.
Die in § 24 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 SGB II n. F. aufgeführten Sonderbedarfe sind vorliegend ersichtlich nicht gegeben. Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 SGB II sind ebenfalls nicht erfüllt. Kann danach im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen.
Es ist bereits zweifelhaft, ob die Befriedigung von Erstattungsansprüchen Dritter – hier des Vermieters bzw. dessen Anwalt - bezüglich der Gerichts- und Rechtsanwaltskosten zum Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 Abs. 1 und 5 SGB II in der ab dem 01. April 2011 geltenden Fassung i. V. m. dem Regelbedarfs-Ermittlungs-Gesetz gehören, denn der Regelbedarf deckt nur die elementaren Grundbedürfnisse ab. Es ist nicht zu erkennen, dass die Übernahme von Prozesskosten Dritter in gleicher Weise der eigenen Existenzsicherung dient.
Die Verschonung vor einer Schufa-Eintragung gehört jedenfalls nicht dazu. Darüber hinaus fehlt es an der Unabweisbarkeit, denn zugunsten der Antragsteller gilt der Pfändungsschutz nach § 53 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Erstes Buch i. V. m. §§ 850 ff. Zivilprozessordnung.
Eine darlehensweise Übernahme der Gerichts- und Anwaltskosten kann auch nicht auf § 22 Abs. 8 SGB II in der ab dem 01. April 2011 geltenden Fassung gestützt werden. Danach können, sofern – wie hier - Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen.
Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden. Es droht vorliegend weder Wohnungslosigkeit noch dient die Übernahme der Gerichts- und Rechtsanwaltskosten der Sicherung der Unterkunft oder der Behebung einer vergleichbaren Notlage, die bestehen kann bei Energiekostenrückständen, die zur praktischen Unbewohnbarkeit der Wohnung führen (vgl. Berlit in SGB II, Lehr- und Praxiskommentar, 4. A. 2011, § 22 RdNr. 193).
Die drohende Schufa- Eintragung steht zumindest aktuell nicht in Zusammenhang mit einem drohenden Verlust oder der Unbewohnbarkeit der derzeit bewohnten Wohnung.
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