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Verstoß gegen Sozialgeheimnis kann für Jobcentermitarbeiter teuer werden

Ein Jobcentermitarbeiter hatte ohne Einwilligung meines Mandanten bei einem potentiellen Vermieter angerufen und offenbar, das mein Mandant Leistungen nach dem SGB II erhält. Der Vermieter hat daraufhin den Abschluss eines Mietvetrasg abgelehnt. Mein Mandant hatte bei der Staatsanwaltschaft Anzeige erstattet. Das Ermittlungsverfahren wegen der Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Abs. 2 StGB) wurde gegen Zahlung einer Auflage  in Höhe von 600 € eingestellt.

Kommentare

  1. BSG, Urteil vom 25.01.2012, - B 14 AS 65/11

    Der Bezug von Arbeitslosengeld II ist ein Sozialdatum, dessen Offenbarung durch das Jobcenter nur zulässig ist, wenn der Leistungsbezieher eingewilligt hat oder eine gesetzliche Offenbarungsbefugnis vorliegt


    MfG Detlef Brock - Sozialberater

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    1. Die Verbreitung von Sozialdaten in mehr als schzig Fällen bei nur einem Vorgang ist keine rechtswidrige Handlung gem,. § 203 Abs. 2 StGB, wenn die Behörde bzw. die Mitarbeiter daran nchts verdienen (StA Mühlhausen, AZ: 571 Js 57674/10 und 571 Js 58557/10)
      Ein Jobcenter darf Sozialdaten verbreiten, weil keine gesetzliche Verpflcihtugn zum Sozialdatenschutz erkennbar ist (SG Nordhausen, Richterin Löffelholz, drei Entscheidungen)
      Und die Verbreitung von Sozialdaten verletzt den Betroffenen LE nicht in seinen Rechten (AG Nordhausen, 22 C 750/11)
      Auf Gut Deutsch: Jobcenter werden von der Justiz in den Himmel gehoben und unantastbar gemacht.

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    2. Dazu hätte ich doch eine Frage. Wenn ein "Jobcenter"-"Mitarbeiter" einem einen "Vermittlungsvorschlag" mit Rechtsbehelfsbelehrung vorsetzt, schein es ja allgemeiner Gebrauch (richtiger Mißbrauch) zu sein, daß der sogenannte Mitarbeiter nach einiger Zeit bei dem betreffenden Arbeitgeber in Erfahrung bringt, ob man sich bei diesem beworben hat oder nicht.

      Damit aber wird doch ebenfalls der Sozialdatenschutz und er Schutz von Privatgeheimnissen gemäß § 203 StGB verletzt.
      Zusätzlich könnte man an einen zivilrechtlichen Anspruch gegenüber dem Stellenanbieter denken.

      Meinungen, Überlegungen oder praktische Erfahrungen dazu?

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  2. Das zitiert Urteil des BSG vom 25.01.2012 betraf kein Strafverfahren, sondern ein Sozialrechtsverfahren. Es richtete sich auch nicht gegen einen Jobcentermitarbeiter, sondern gegen eine Behörde.

    Gibt es zu diesen Ausführungen "Das Ermittlungsverfahren wegen der Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Abs. 2 StGB) wurde gegen Zahlung einer Auflage in Höhe von 600 € eingestellt." einen Beleg?

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  3. *Die Verbreitung von Sozialdaten ist keine rechtswidrige Handlung gem,. § 203 Abs. 2 StGB, (StA Mühlhausen, AZ: 571 Js 57674/10 und 571 Js 58557/10)
    Ein Jobcenter darf Sozialdaten verbreiten, weil keine gesetzliche Verpflcihtugn zum Sozialdatenschutz erkennbar ist (SG Nordhausen, Und die Verbreitung von Sozialdaten verletzt den Betroffenen LE nicht in seinen Rechten (AG Nordhausen, 22 C 750/11)*



    Auf Gut Deutsch:

    Diese Überschrift:

    *Verstoß gegen Sozialgeheimnis kann für Jobcentermitarbeiter teuer werden *

    ist falsch und irreführend

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    1. Wieso ist die Überschrift falsch? Wenn das AG Nordhausen keinen gfesetzlichen Sozialdatenschutz kennt, scheint in Nordhausen die Kenntnis des Lesens nicht weit verbreitet zu sein. In § 82 SGB X gibt es sogar einen Schadenersatzanspruch gegen die Behörde (=Jobcenter)ausserhalb des Amtshaftungsanspruches. Ich finde es immer wieder erstaunlich, wie man unter dem Deckmantel der anonymität verbreiten kann, etwas sei falsch. Dient wohl nur dazu dem Anderen zu schaden.

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    2. ***Wieso ist die Überschrift falsch?***

      weil sich hieraus das genaue Gegenteil von

      -*Verstoß gegen Sozialgeheimnis kann für Jobcentermitarbeiter teuer werden *- ergibt:

      *Die Verbreitung von Sozialdaten ist keine rechtswidrige Handlung gem,. § 203 Abs. 2 StGB, (StA Mühlhausen, AZ: 571 Js 57674/10 und 571 Js 58557/10)
      Ein Jobcenter darf Sozialdaten verbreiten, weil keine gesetzliche Verpflcihtugn zum Sozialdatenschutz erkennbar ist (SG Nordhausen, Und die Verbreitung von Sozialdaten verletzt den Betroffenen LE nicht in seinen Rechten (AG Nordhausen, 22 C 750/11)*

      was den "Anonymus" angeht, leider ist den Leuten, die mit bewußt falschen Überschriften ala "Verstoß gegen Sozialgeheimnis kann für Jobcentermitarbeiter teuer werden " heiß gemacht werden (erinnert sei an den Vorgang bei der in ähnlichem Zusammenhang so einer eine Arbeitnehmerin des Jobcenters umgebracht hat)alles mögliche zugetraut werden.

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    3. .. falsch und irreführend, aha. Und Sie glauben wohl jeden Käse, nur weil den jemand verbreitet, der sich Gericht nennt?

      Mal abgesehen davon, dass es in der BRD keine Staatsgerichte [mehr] gibt (siehe 2. BMJBBG und ungültiges BVG seit 1950) sprechen die existierenden Schiedstellen kein Recht, sondern stellen im besten Falle Vergleiche an.

      Mit dem Erscheinen oder der sonstigen Einlassung auf Handelsgerichte (die einzig existenten Gerichte auf dem Gebiet der BRD) geht es also IMMER nur um eine rein materielle Betrachtung, nicht um eine rechtliche.

      Abseits dessen ist das Sozialgeheimnis Teil des Persönlichkeitsrechts. Noch Fragen?

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  4. Michael Schäuble14. Juni 2013 um 15:42

    Im Rahmen des Bezugs von "Leistungen für Bildung und Teilhabe" ist es - trotz völlig anders lautender politischer Diskussion vor dessen Entstehung - noch immer gesetzliche Vorschrift, dass die Zahlung durch die ARGE / Jobcenter ausschließlich als Direktzahlung an den Leistungserbringer (Schule bei Klassenfahrten etc., Vereine o.ä.) vorgesehen ist. Die Bloßstellung betroffener Kinder und die Folge von Häme / Mobbing usw. waren den Verantwortlichen bei der Erstellung und Anwendung des Gesetzes bislang offenbar dann doch *&!egal.

    Dies ändert sich ab dem 01.08.2013 zugunsten dieser Kinder, indem ein neuer §30 in das SGB II (analog in SGB XII) eingefügt wird. Der Gesetzestext kann in der Drucksache 17/12036 (bitte googlen) nachgelesen werden.

    Ich habe gestern im Namen des, von mir als Beistand vertretenen, Kindes unter Verweis auf die Neuregelung beantragt (Zahlungsbeleg als Nachweis) und warte dieser Tage auf die Entscheidung des Jobcenters.

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  5. @ Michael Schäuble

    In der von Ihnen genannten Drucksache 17/12036 steht unter Punkt D folgendes:

    " Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
    Aufgrund der unterschiedlichen Handhabung in den einzelnen Ländern ist es nicht möglich, finanzielle Auswirkungen zu beziffern. Mit der Vereinfachung des Zugangs zu den Leistungen werden höhere Zweckausgaben, aber auch eine
    Verringerung des Verwaltungsaufwandes erwartet ".

    Wenn ich das als Laie lese, komme ich zu dem Schluss,das man hier mit dem neuen § 30 nichts anderes macht, als einen Gummiparagraphen einzufügen, weil niemand tatsächlich - insbesondere eben als Laie, andere direkt als Betroffene - nachvollziehen könnte, was denn nun tatsächlich für Auswirkungen zu erwarten sind.
    Was hat ein Kind also im Klartext ab dem 01.08.2013 zu erwarten; mir wird das im letzten von Ihnen geschriebenen Satz nicht deutlich.

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  6. zu 13.06.2013 um 08.22 Uhr
    Ich finde es immer wieder erstaunlich, wie man unter dem Deckmantel der Anonymität verbreiten kann, etwas sei falsch.

    Bedauerlicherweise herrschen im Raum Nordhausen andere Gesetze (AG Nordhausen, 22 C 830/07 am 23.06.2007) So handelt es sich z. B. bei der Wahrnehmung von Art. 5 GG um eine rechtswidrige Handlungen gem. § 185, 187 StGB, wenn man einer Behörde Datenmißbrauch vorwirft, beweist und die Veröffentlichung ankündigt. (AG Nordhausen, AZ: 30 Cs 302 Js 40267/04 und 30 Cs 302 Js 59325/04, Urt. v. 18.05.2005); oder um eine Nötigung, wenn man höflich um eine Zustimmung zur Veröffentlichung bittet, wohingegen Zitate der rechtswidrig erhobenen Daten, übernommen aus behördlichen Schreiben, eine Verleumdung und Beleidigung darstellen (AZ: 320 Js 59402/10, StA Mühlhausen)

    Ich stimme zu, daß "Anonymität" vielfach genutzt wird, Dritten zu schaden. Allerdings gibt es auch Fälle, in denen Anonymität erforderlich ist, um Tatsachen zu veröffentlichen und zu verhindern, dass man anschließend auf der Anklagebank sitzt und verurteilt wird.
    Meine Meinung nach kann jeder, der an einen Rechtsstaat glaubt, auch in die Kirche gehen. Ob es ein Gesetz für alle gibt oder einen Gott, muß jeder selbst entscheiden. Beides hat mit Glauben zu tun.

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