Direkt zum Hauptbereich

Jobcenter muss im Einzelfall Mietschulden übernehmen, obwohl der Leistungsberechtigte seine Mietkosten zum Kauf von Medikamenten zweckentfremdet hat

Kranke Hartz IV-Empfängerin,die in einer notstandsähnlichen Konfliktsituation die vom Jobcenter zielgerichtete Mietzahlungen zum Kauf von Medikamenten zweckentfremdet hat ,kann dennoch Anspruch auf Übernahme der Mietschulden haben (Leitsatz des Verfassers).


So geurteilt vom Hessischen LSG, Beschluss vom 17.05.2013 - L 9 AS 247/13 B ER.

1. Bei dem Erfordernis, dass die darlehensweise Übernahme von Mietschulden „gerechtfertigt“ sein muss (§ 22 Abs. 8 SGB II) , handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der wertend unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles auszulegen ist.


2. Im Falle einer krankheitsbedingt notstandsähnlichen Konfliktsituation, in der ein Hilfebedürftiger Leistungen für Kosten der Unterkunft zweckfremd für den Kauf von Medikamenten verwendet hat, kann die Übernahme von Mietschulden dennoch gerechtfertigt sein. Diese Auslegung des § 22 Abs. 8 SGB II gebietet Art. 2 Abs.1 GG iVm. dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) sowie Art. 2 Abs. 2 Satz 1 (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2005 - 1 BVerfG 347/98).


3. Fehlt es an den materiellen Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung des Mietvertrages gem §§ 543, 569 BGB, ist ein Anordnungsgrund jedenfalls nicht glaubhaft gemacht.
4.Grundsätzlich gehört zur Selbsthilfepflicht der Hilfebedürftigen auch die Inanspruchnahme zivilrechtlichen Eilrechtsschutzes.


5. Den Grundsicherungsträger trifft die Obliegenheit , den Leistungsberechtigten zu beraten und in die Lage zu versetzen, dass dieser von den Selbsthilfemöglichkeiten Gebrauch machen kann (siehe Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Februar 2012, Az.: 7 AS 1716/11 B).


Der Beitrag wurde verfasst von Detlef Brock - Sozialberater des RA Ludwig Zimmermann.

Kommentare

  1. Asu dem hier stehenden lässt sich nichts Abschliessendes ermitteln. Wie war denn der SV? Grundsätzlich erhält doch jeder über seine KV die notwendige Hilfe - auch für Medikamente. Nicht notwendige Medizin kann doch nicht dazu führen, den LU zu vernachlässigen und der Allgemeinheit aufzugeben.

    AntwortenLöschen
  2. Angesichts der Schwere der Erkrankung spricht unter verständiger Würdigung des Einzelfalles nach viel dafür, dass sich die Antragstellerin vorliegend in einer notstandsähnlichen Konfliktsituation befand, wodurch ihr Handlungsspielraum erheblich eingeschränkt war.

    Diese Auslegung des § 22 Abs. 8 SGB II gebietet nicht zuletzt Art. 2 Abs.1 in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz (GG) sowie Art. 2 Abs. 2 Satz 1, da dem Staat in gewissem Umfang eine Schutzpflicht für Leben und Gesundheit zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2005 - 1 BVerfG 347/98).


    Unabhängig von der Frage, ob letztere gebietet, den Medikamentenbedarf der Antragstellerin durch öffentliche Leistungen sicherzustellen, kann ihr daher nicht die zweckverfehlende Verwendung öffentlicher Mittel zum Kauf von als lebenserhaltend angesehener Medikamente als Missbrauch entgegengehalten werden.


    Die Hilfebedürftige, an Krebs erkrankte hat regelmäßig Medikamente auf Privatrezept eingekauft.


    Zitat: " Leistungsmissbrauch grenzt sich durch das Bewusstsein, Leistungen zumindest teilweise zu Unrecht zu beziehen, von bloßen Überzahlungen ab, die durch (nur) fahrlässiges Verhalten (z. B. fehlerhafte Angaben) verursacht worden sind. Der Missbrauchsbegriff impliziert damit die Vorwerfbarkeit des Verhaltens. Wie das Sozialgericht und der Antragsgegner ausgeführt haben, standen der Antragstellerin die Geldmittel für die den Mietrückstand verursachenden ausstehenden Mietzahlungen für die Monate Dezember und Januar deshalb nicht zur Verfügung, weil sie Geld für Medikamente zur Behandlung ihrer Krankheit aufgewandt hat. Unabhängig von der Frage, ob es sich herbei um Medikamente handelte, die im Rahmen der Krankenversicherung zu erstatten gewesen wären bzw. ob eine konkrete medizinische Indikation von Seiten eines Arztes für die Verschreibung dieser Arzneimittel gestellt wurde, kann ein nicht gerechtfertigtes Verhalten der Antragstellerin im Sinne von § 22 Abs. 8 SGB II nur dann anerkannt werden, wenn es dieser zumutbar gewesen wäre, sich anders zu verhalten.

    Angesichts der Schwere der Erkrankung spricht unter verständiger Würdigung des Einzelfalles nach Auffassung des Senates viel dafür, dass sich die Antragstellerin vorliegend in einer notstandsähnlichen Konfliktsituation befand, wodurch ihr Handlungsspielraum erheblich eingeschränkt war."

    MfG Detlef Brock - Sozialberater

    AntwortenLöschen
  3. Aktualisierung vom 04.06.2013


    Anmerken muss man noch zu der Entscheidung, dass es sich hier um - wiederholte- Mietschulden handelte.


    Gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II muss ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter alle Möglichkeiten zur Beendigung und zur Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Grundsätzlich scheidet eine Übernahme von Schulden aus, wenn es wiederholt zu Mietrückständen gekommen ist und ein Wille des Hilfebedürftigen, sein Verhalten zu ändern, nicht erkennbar ist (siehe Hess. LSG vom 12. Mai 2005, L 7 SO 3/05 sowie LSG Niedersachsen-Bremen vom 21. Februar 2007 L 7 AS 22/07 ER sowie LSG Berlin-Brandenburg vom 2. März 2007 L 5 B 173/07 ER). Grundsätzlich gehört es zur Selbsthilfepflicht der Hilfebedürftigen, dass sich diese mit dem Vermieter in Verbindung setzen und z. B. eine ratenweise Regelung vorschlagen.

    Sozialberater Detlef Brock

    AntwortenLöschen

Kommentar veröffentlichen

Beliebte Posts aus diesem Blog

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe...

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Zur Frage, wer für die Kosten der Entrümpelung, Grundreinigung und Renovierung der Wohnung eines Messie zuständig ist

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.03.2012, - L 13 AS 22/12 B ER - 1. Der Bedarf eines Hilfesuchenden, der aus einem Fehlgebrauch der Wohnung herrührt (Messie), gehört nicht zum Bedarf für Unterkunft und Heizung iSd § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. 2. Ebenso ist eine notwendige Grundreinigung und Renovierung einer Messie - Wohnung eher nicht auf der Grundlage von §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II zu regeln. 3. Als Anspruchsgrundlage für das Aufräumen einer Messie-Wohnung kommt § 67 SGB XII i.V.m. § 4 der Verordnung zu § 69 SGB XII in Betracht, wobei die Entscheidung über Art und Maß der Hilfeleistung im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers steht. http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=445EF403A69158C8FFF6888A88310D59.jp84?doc.id=JURE120006139&st=null&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint