Berlin . Berlins Sozialsenator Mario Czaja (CDU) hält trotz eines anderslautenden Gerichtsurteils an den Mietzuschüssen für Hartz-IV-Empfänger fest. I
m April hatte das Landessozialgericht die Berliner Regelung für unwirksam erklärt. Gegen dieses Urteil werde die Sozialverwaltung nun Revision beim Bundessozialgericht in Kassel einlegen, kündigte Sprecherin Franciska Obermeyer an.
Die Verwaltung folge der Begründung des Gerichts nicht. Vorerst gilt die sogenannte Wohnaufwendungenverordnung (WAV) in Berlin weiter.
Der Berliner Mieterverein kritisierte den langen Weg durch die Instanzen und forderte eine neue Verordnung.
«Es ist falsch, so viel Zeit ins Land gehen zu lassen», sagte der Geschäftsführer des Berliner Mietervereins, Reiner Wild. Er halte es nicht für sinnvoll, die WAV retten zu wollen.
«Wir vermissen, dass Senator Czaja in die Offensive geht und die Verordnung anpasst», betonte Wild. Beim Bundessozialgericht seien auch noch andere Verfahren zur Verordnung anhängig.
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Anmerkung: Wer höhere Kosten für die Unterkunft erzielen will, muss vor Gericht ziehen.
Nach § 55a Abs 2 Satz 1 SGG kann den Normenkontrollantrag jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Anwendung der Rechtsvorschrift in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Vorschrift dient dazu, den Zugang zur abstrakten Normenkontrolle nur Antragstellern zu eröffnen, deren subjektive Rechte betroffen sein können und damit Popularanträge auszuschließen. Sie verfolgt damit dasselbe Ziel, wie die Regelung zur Klagebefugnis im § 54 Abs 1 Satz 2 SGG bzw § 42 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). § 55a Abs 2 Satz 1 SGG ist so zu verstehen, dass zur Bejahung der Antragsbefugnis positiv festgestellt werden muss, dass ein subjektiv-öffentliches Recht des Antragstellers von der zur gerichtlichen Überprüfung gestellten Norm betroffen ist und dass eine Rechtsverletzung durch die Norm möglich erscheint (vgl Senatsentscheidung, Urteil v 07. August 2012 – L 36 AS 1162/12 NK RdNr 20 mwN).
Verfasser des Beitrags Detlef Brock - Sozialberater
m April hatte das Landessozialgericht die Berliner Regelung für unwirksam erklärt. Gegen dieses Urteil werde die Sozialverwaltung nun Revision beim Bundessozialgericht in Kassel einlegen, kündigte Sprecherin Franciska Obermeyer an.
Die Verwaltung folge der Begründung des Gerichts nicht. Vorerst gilt die sogenannte Wohnaufwendungenverordnung (WAV) in Berlin weiter.
Der Berliner Mieterverein kritisierte den langen Weg durch die Instanzen und forderte eine neue Verordnung.
«Es ist falsch, so viel Zeit ins Land gehen zu lassen», sagte der Geschäftsführer des Berliner Mietervereins, Reiner Wild. Er halte es nicht für sinnvoll, die WAV retten zu wollen.
«Wir vermissen, dass Senator Czaja in die Offensive geht und die Verordnung anpasst», betonte Wild. Beim Bundessozialgericht seien auch noch andere Verfahren zur Verordnung anhängig.
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Anmerkung: Wer höhere Kosten für die Unterkunft erzielen will, muss vor Gericht ziehen.
Nach § 55a Abs 2 Satz 1 SGG kann den Normenkontrollantrag jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Anwendung der Rechtsvorschrift in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Vorschrift dient dazu, den Zugang zur abstrakten Normenkontrolle nur Antragstellern zu eröffnen, deren subjektive Rechte betroffen sein können und damit Popularanträge auszuschließen. Sie verfolgt damit dasselbe Ziel, wie die Regelung zur Klagebefugnis im § 54 Abs 1 Satz 2 SGG bzw § 42 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). § 55a Abs 2 Satz 1 SGG ist so zu verstehen, dass zur Bejahung der Antragsbefugnis positiv festgestellt werden muss, dass ein subjektiv-öffentliches Recht des Antragstellers von der zur gerichtlichen Überprüfung gestellten Norm betroffen ist und dass eine Rechtsverletzung durch die Norm möglich erscheint (vgl Senatsentscheidung, Urteil v 07. August 2012 – L 36 AS 1162/12 NK RdNr 20 mwN).
Verfasser des Beitrags Detlef Brock - Sozialberater
Warum sollte sich der Schmonk beeilen?
AntwortenLöschenImmerhin kann der Sozialsenator (alleine die Berufsbezeichnung ist ein Schlag in die Magengrube)mit der Verzögerung ein paar Millionen sparen.
Leider kommen ja die Berliner nicht auf die Idee zu klagen. Sonst müssten ihnen ja bei Obsiegen die zu wenig bezahlten KDU nachbezahlt werden und die Verwaltungskosten kämen noch oben drauf... ach wär das schön.
Aber man wird ja noch mal träumen dürfen.
Und wieder einmal handeln Behörden gegen Gesetz und Recht, denn im Gesetz steht schließlich geschrieben, daß die Kosten der Unterkunft (KdU) übernommen werden, soweit sie angemessen sind. Das kann nach meiner Meinung und der einiger weniger Juristen nur bedeuten, daß lediglich überteure Mieten und Luxuswohungen nicht als KdU voll anderkannt werden, oder Wohnungen, die einfach zu groß sind.
AntwortenLöschenAber daran sieht man gleichzeitig auch den Knackpunkt, denn all diese Begriffe sind sehr dehnbar: Wo fängt Luxus an, wieviel Quadratmter sind zuviel?
Aber offenbar ist im Hatz4-System Willkür anstelle von Rechtssicherheit gewollt, das liegt ganz offen auf der Hand. Wenn Politiker dann gleichzeitig den Rechtsstaat beschwören, wissen sie entweder nicht wovon sie reden, oder sie betreiben bewußt übelste Propaganda.