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Hartz IV: So teuer darf ein Geschenk sein


Bei besonderen Anlässen darf man bis zu 3100 Euro behalten.


Düsseldorf. Ob jetzt zur Kommunion oder Konfirmation oder zum Geburtstag: Auch Kinder aus Hartz-IV-Familien bekommen gerne Geschenke. Aber Achtung: Wenn der Wert zu hoch ist, greifen die Ämter zu. Denn: Fast jede Einnahme, die Beziehern von Arbeitslosengeld (ALG) II oder Sozialgeld zufließt, wird mit der Leistung vom Amt verrechnet. Hier gilt das Prinzip: Linke Tasche rein – rechte Tasche raus. Es gibt nur wenige Ausnahmen. Bei den Geschenken unterscheiden die Ämter zwischen verschiedenen Anlässen.

Eine Ausnahme gilt nach der ALG-II-Verordnung für „Geldgeschenke an Minderjährige anlässlich der Firmung, Kommunion, Konfirmation oder vergleichbarer religiöser Feste sowie anlässlich der Jugendweihe“. Bis zu 3100 Euro darf ein Kind bei solchen Anlässen ganz legal geschenkt bekommen.

Für jährlich wiederkehrende Anlässe gilt die 3100-Euro-Regel nicht. Eine klare Geldgrenze ist hier nicht festgelegt. Nach dem Gesetz dürfen die Geschenke „die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht gerechtfertigt wären“. Ein Notebook, für das die Verwandtschaft zum Geburtstag zusammenlegt, ist danach wohl erlaubt.

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