Bei besonderen Anlässen darf man bis zu 3100 Euro behalten.
Eine Ausnahme gilt nach der ALG-II-Verordnung für „Geldgeschenke an Minderjährige anlässlich der Firmung, Kommunion, Konfirmation oder vergleichbarer religiöser Feste sowie anlässlich der Jugendweihe“. Bis zu 3100 Euro darf ein Kind bei solchen Anlässen ganz legal geschenkt bekommen.
Für jährlich wiederkehrende Anlässe gilt die 3100-Euro-Regel nicht. Eine klare Geldgrenze ist hier nicht festgelegt. Nach dem Gesetz dürfen die Geschenke „die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht gerechtfertigt wären“. Ein Notebook, für das die Verwandtschaft zum Geburtstag zusammenlegt, ist danach wohl erlaubt.
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